Berechnen Sie Ihr Übergangsgeld während der Rehabilitation nach §§ 20–21 SGB VI. Das Übergangsgeld beträgt 68 % des Regelentgelts — mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz auf 75 %. Das Regelentgelt entspricht dem monatlichen Bruttoentgelt geteilt durch 30.
Rechtsgrundlage
- § 20 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Übergangsgeld — Anspruch und Voraussetzungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 21 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Höhe des Übergangsgeldes — 68 % (75 % mit Kindern) des Regelentgelts
Gültig ab: 1. 1. 2026
Übergangsgeld bei Rehabilitation 2026: Berechnung nach §§ 20–21 SGB VI
Das Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Deutschen Rentenversicherung, die Versicherte während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erhalten. Es sichert den Lebensunterhalt, wenn Arbeitnehmer wegen einer Reha-Maßnahme kein Arbeitsentgelt beziehen können.
Berechnungsgrundlagen: §§ 20–21 SGB VI
Die Grundlage des Übergangsgeldes ist das Regelentgelt: das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des letzten Kalendermonats vor Beginn der Reha-Maßnahme, dividiert durch 30 (Kalendertagsbasis). Davon werden nach § 21 Abs. 1 SGB VI 68 % als Übergangsgeld gewährt. Versicherte, die Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind haben, erhalten einen erhöhten Satz von 75 %. Das monatliche Übergangsgeld ergibt sich aus dem täglichen Betrag multipliziert mit 30.
Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld?
Anspruchsberechtigt sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben oder Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt hätten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Auch freiwillig Versicherte und Selbstständige mit rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen können anspruchsberechtigt sein. Entscheidend ist stets, dass die Rentenversicherung die Reha-Maßnahme bewilligt hat — nur dann entsteht der Anspruch auf Übergangsgeld.
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Während des Bezugs von Übergangsgeld entrichtet die Rentenversicherung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten und erhöhen so die spätere Rentenanwartschaft. Das Übergangsgeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch demProgressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen und kann zu einer höheren Einkommensteuer im entsprechenden Jahr führen.
Beitragsbemessungsgrenze und Höchstbetrag
Das Regelentgelt wird auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gedeckelt — 2026 beträgt diese 96.600 € jährlich (8.050 €/Monat). Daraus ergibt sich ein maximales tägliches Regelentgelt von 268,33 € und ein maximales tägliches Übergangsgeld von 182,47 € (ohne Kinder) bzw. 201,25 € (mit Kindern). In der Praxis liegt das Übergangsgeld für die meisten Arbeitnehmer bei 68–75 % des Nettolohns, da auf das Übergangsgeld keine Einkommensteuer anfällt.
Unterschied zu Krankengeld
Das Übergangsgeld bei Reha ist vom Krankengeld nach SGB V zu unterscheiden. Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Krankheitstag (§ 47 SGB V, max. 78 Wochen). Das Übergangsgeld wird hingegen von der Rentenversicherung für die gesamte Dauer einer bewilligten Reha-Maßnahme geleistet — unabhängig davon, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und Reha-Maßnahme hat das Übergangsgeld Vorrang vor dem Krankengeld.
Häufige Fragen zum Übergangsgeld bei Rehabilitation (SGB VI §§ 20–21)
Was ist Übergangsgeld bei Rehabilitation?
Das Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Deutschen Rentenversicherung, die Versicherte während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erhalten, wenn sie dadurch Arbeitsentgelt verlieren (§ 20 SGB VI). Es überbrückt den Verdienstausfall während der Reha-Maßnahme und sichert den Lebensunterhalt. Voraussetzung ist u. a., dass der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Reha Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat.
Wie hoch ist das Übergangsgeld 2026?
Das Übergangsgeld beträgt nach § 21 Abs. 1 SGB VI 68 % des Regelentgelts. Versicherte mit mindestens einem Kind im Sinne des Kindergeldrechts erhalten 75 % des Regelentgelts. Das Regelentgelt ergibt sich aus dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt dividiert durch 30 (Kalendertagsbasis). Für 3.000 € Brutto ergibt sich ein tägliches Regelentgelt von 100 € und ein tägliches Übergangsgeld von 68 € (ohne Kinder) bzw. 75 € (mit Kindern).
Was ist das Regelentgelt nach § 21 SGB VI?
Das Regelentgelt ist das Arbeitsentgelt, das der Versicherte im letzten Kalendermonat vor Beginn der Reha-Maßnahme erzielt hat, geteilt durch 30 (§ 21 Abs. 1 SGB VI). Es bildet die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld. Das Regelentgelt wird auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gedeckelt. Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld fließen anteilig ein. Bei Selbstständigen gilt das zuletzt festgesetzte Arbeitseinkommen.
Wie lange wird Übergangsgeld gezahlt?
Übergangsgeld wird für die Dauer der Reha-Maßnahme gezahlt, d. h. solange der Versicherte an einer von der Rentenversicherung bewilligten medizinischen oder beruflichen Reha teilnimmt und dadurch kein Arbeitsentgelt erhält. Bei stationären Maßnahmen beginnt die Zahlung ab dem ersten Tag der Reha, bei ambulanten Maßnahmen nur an den tatsächlichen Teilnahmetagen. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es für das Übergangsgeld bei Reha grundsätzlich nicht.
Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld bei Reha?
Anspruch haben rentenversicherte Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Leistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben oder Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt hätten (§ 20 Abs. 1 SGB VI). Selbstständige, die freiwillig versichert sind, haben ebenfalls Anspruch, wenn sie zuletzt rentenversicherungspflichtig oder -berechtigt waren. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen ohne ausreichende Versicherungszeiten. Der Anspruch entsteht nur, wenn die Rentenversicherung die Reha-Maßnahme bewilligt hat.
Wird Übergangsgeld auf die Rente angerechnet?
Übergangsgeld-Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten für die Rentenversicherung, da die Rentenversicherung während des Bezugs Beiträge entrichtet (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Dadurch entstehen Rentenanwartschaften. Das Übergangsgeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) — ähnlich wie Kranken- oder Elterngeld — und kann so den Steuersatz auf sonstige Einkünfte erhöhen.