Berechnen Sie Ihre neue Rente nach der jährlichen Anpassung gemäß §§ 65–68a SGB VI. Zum 1. Juli 2025 stiegen die Renten um 4,57 % (Rentenwert West: 40,77 €). 2024 betrug die Anpassung 4,39 % (Rentenwert: 39,32 €). Geben Sie Ihre aktuelle Rente ein und sehen Sie sofort Ihre monatliche und jährliche Erhöhung.
Rechtsgrundlage
- § 65 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Rentenanpassung — jährliche Anpassung zum 1. Juli
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 68 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Aktueller Rentenwert — Berechnungsformel
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 68a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Schutzklausel — Rentenanpassung nicht unter 0 %
Gültig ab: 1. 1. 2026
Rentenanpassung 2025/2026: Berechnung und Hintergrund
Die jährliche Rentenanpassung ist das zentrale Instrument, mit dem die gesetzliche Rentenversicherung die Kaufkraft der Renten sichert. Seit 1957 werden die Renten jährlich zum1. Juli angepasst — die Höhe richtet sich nach der Lohnentwicklung, dem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Riester-Faktor (§ 68 SGB VI).
Rentenanpassung 2025: +4,57 % — Rentenwert West 40,77 €
Zum 1. Juli 2025 stiegen alle gesetzlichen Renten um 4,57 %. Der aktuelle Rentenwert West erhöhte sich damit von 39,32 € auf 40,77 €. Seit Juli 2024 gilt ein einheitlicher Rentenwert für Ost und West — die Angleichung ist vollständig abgeschlossen. Für eine Rente von 1.000 € bedeutet die Anpassung eine Erhöhung um 45,70 € monatlich und 548,40 € im Jahr.
Rentenanpassung 2024: +4,39 % — Rentenwert 39,32 €
Bereits zum 1. Juli 2024 gab es mit 4,39 % eine der kräftigsten Rentenanpassungen seit Jahren. Der Rentenwert stieg damals von 37,60 € auf 39,32 €. Ausschlaggebend war die starke Lohnentwicklung in Deutschland im Jahr 2023. Durch die zweijährige Anpassung (2024 + 2025) sind die Renten kumuliert um rd. 9,2 % gestiegen.
Berechnung des Anpassungsprozentsatzes (§ 68 SGB VI)
Der neue Rentenwert ergibt sich aus dem alten Rentenwert multipliziert mit drei Faktoren: (1) dem Lohnfaktor (Verhältnis der Bruttolöhne des Vorjahres zu denen des Vorvorjahres), (2) dem Riester-Faktor (Ausgleich für die geförderte private Altersvorsorge) und (3) dem Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern). Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt dämpfend, wenn die Zahl der Rentner schneller steigt als die Zahl der Beitragszahler.
Schutzklausel und Nullrunden (§ 68a SGB VI)
Die Schutzklausel des § 68a SGB VI verhindert, dass Renten durch eine ungünstige Formelkombination nominal sinken können. Ergibt die Formel eine negative Anpassung, wird der Prozentsatz auf 0 % gedeckelt. In der Praxis gab es seit 2010 keine Nullrunde mehr. Die nicht durchgeführte Absenkung wird in Folgejahren mit positiven Anpassungen verrechnet (Nachhaltigkeitsfaktor).
Ausblick 2026
Für Juli 2026 wird die Rentenanpassung voraussichtlich moderater ausfallen als 2024 und 2025. Expertenschätzungen gehen von ca. 2–3 % aus, abhängig von der Lohnentwicklung 2025 und der demografischen Lage. Der genaue Satz wird voraussichtlich im April/Mai 2026 per Rechtsverordnung festgesetzt. Mit dem Rechner können Sie verschiedene Szenarien durchspielen.
Häufige Fragen zur Rentenanpassung (SGB VI §§ 65–68a)
Wie wird die Rentenanpassung 2025 berechnet?
Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 beträgt 4,57 %. Sie ergibt sich aus der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI: Der Rentenwert West stieg von 39,32 € (Juli 2024) auf 40,77 € (Juli 2025). Die Formel berücksichtigt die Lohnentwicklung, den Nachhaltigkeitsfaktor und den Riester-Faktor. Zur Berechnung Ihrer neuen Rente multiplizieren Sie Ihre aktuelle Rente mit dem Faktor 1,0457.
Was ist der Rentenwert West?
Der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) ist der Euro-Betrag, den ein Entgeltpunkt in der Rentenversicherung wert ist. Seit Juli 2024 gilt ein einheitlicher Rentenwert für Ost und West — die Angleichung ist vollzogen. Für Juli 2025 beträgt der Rentenwert 40,77 €, für Juli 2024 waren es 39,32 €. Die monatliche Rente ergibt sich aus der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert.
Wann gilt die neue Rente nach der Anpassung?
Die Rentenanpassung gilt jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres (§ 65 SGB VI). Die erhöhte Rente wird erstmals im Juli-Auszahlungsmonat gutgeschrieben. Rückwirkende Zahlungen für die Zeit vor dem 1. Juli erfolgen nicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht den Anpassungsprozentsatz jährlich im Frühjahr durch Rechtsverordnung.
Kann die Rente durch die Anpassung sinken?
Nein — die Schutzklausel des § 68a SGB VI verhindert, dass Renten durch die jährliche Anpassung abgesenkt werden. Wenn die Berechnungsformel des § 68 SGB VI rechnerisch eine negative Anpassung ergeben würde, wird der Anpassungsprozentsatz auf 0 % festgesetzt. In der Praxis kam es seit Einführung der Rentenreform nicht zu einer Nullrunde.
Was beeinflusst die Höhe der Rentenanpassung?
Der Anpassungsprozentsatz nach § 68 SGB VI wird durch drei Faktoren bestimmt: (1) die Lohnentwicklung (Veränderung der Bruttolöhne im Vorjahr), (2) den Nachhaltigkeitsfaktor (berücksichtigt das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern) und (3) den Riester-Faktor (Ausgleich für die Riester-Förderung). In Jahren mit starker Lohnentwicklung — wie 2024/2025 — fallen die Anpassungen besonders kräftig aus.
Wie hoch ist die Rentenanpassung für 2026?
Der genaue Anpassungsprozentsatz für Juli 2026 wird voraussichtlich im Frühjahr 2026 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung festgesetzt. Schätzungen auf Basis der Lohnentwicklung 2025 gehen von einem moderateren Anstieg von ca. 2–3 % aus. Mit dem Rechner können Sie beliebige Szenarien durchrechnen und Ihre persönliche Rentenerhöhung für 2026 abschätzen.