Berechnen Sie den amtlichen Sachbezugswert 2026 für Mahlzeiten und Unterkunft nach §§ 2–3 SvEV. Der Rechner ermittelt den SV-pflichtigen Betrag nach Abzug des Mitarbeiter-Eigenanteils sowie den geschätzten Arbeitgeber-SV-Anteil (ca. 20 %).
Rechtsgrundlage
- § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (SvEV 2026) ↗
Sachbezugswerte für Mahlzeiten: Frühstück 2,17 €, Mittagessen und Abendessen je 4,07 €, alle drei Mahlzeiten 10,31 €
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (SvEV 2026) ↗
Sachbezugswert für Unterkunft: 278,50 €/Monat
Gültig ab: 1. 1. 2026
Sachbezugswerte 2026 — SvEV Mahlzeiten und Unterkunft
Häufige Fragen zu Sachbezugswerten 2026
Was sind Sachbezugswerte nach SvEV?
Sachbezugswerte legen fest, mit welchem Geldbetrag geldwerte Vorteile (z. B. kostenlose Mahlzeiten oder freie Unterkunft) für die Sozialversicherung bewertet werden. Sie werden jährlich per Verordnung (SvEV) festgesetzt und gelten ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2026 für Mahlzeiten?
Für 2026 gelten nach § 2 Abs. 1 SvEV folgende Werte: Frühstück 2,17 €/Tag, Mittagessen 4,07 €/Tag, Abendessen 4,07 €/Tag. Werden alle drei Mahlzeiten gestellt (Vollverpflegung), beträgt der Tageswert 10,31 €.
Was gilt für den Sachbezugswert Unterkunft 2026?
Der amtliche Sachbezugswert für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft beträgt 2026 nach § 2 Abs. 3 SvEV 278,50 €/Monat. Dieser Wert gilt bundesweit einheitlich, unabhängig vom tatsächlichen Mietwert.
Wann entfällt die SV-Pflicht für Sachbezüge?
Wenn der Mitarbeiter einen Eigenanteil zahlt, der mindestens dem amtlichen Sachbezugswert entspricht, entfällt die SV-Pflicht vollständig. Zahlt der Arbeitgeber nur einen Zuschuss, ist die Differenz (amtlicher Wert minus Eigenanteil) SV-pflichtig.
Wie hoch ist der Arbeitgeber-SV-Anteil auf Sachbezüge?
Auf den SV-pflichtigen Sachbezug fällt der paritätische Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung an (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Im Jahr 2026 beträgt der Arbeitgeber-Gesamtanteil ca. 20 % des SV-pflichtigen Betrags.