Berechnen Sie den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus Sachbezügen, Gutscheinen, Firmenwagennutzung oder vergünstigten Einkäufen. Der monatliche Freibetrag von 50 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird automatisch berücksichtigt.
Lohnsteuer Geldwerter Vorteil Rechner (§ 8 EStG)
Sachbezüge, Gutscheine, Firmenwagen — Freibetrag 50 € monatlich
Rechtsgrundlage
- § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einnahmen — Sachbezüge, geldwerter Vorteil; monatlicher Freibetrag 50 € (Abs. 2 S. 11)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) ↗
Sachbezüge und geldwerter Vorteil — Bewertungsregeln
Gültig ab: 1. 1. 2024
Geldwerter Vorteil nach § 8 EStG 2026 — Berechnung und Freibetrag
Der geldwerte Vorteil ist eine geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers, die nicht als Barlohn ausgezahlt wird — sondern als Sachleistung. Nach § 8 EStG sind solche Sachbezüge grundsätzlich steuerpflichtig, da sie wirtschaftliche Einnahmen des Arbeitnehmers darstellen. Der Freibetrag von 50 € monatlich bietet jedoch erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Der 50 € Sachbezugsfreibetrag — Seit 2022 erhöht
Bis Ende 2021 betrug der Freibetrag für Sachbezüge 44 € pro Monat. Ab dem 1. Januar 2022 wurde er auf 50 € pro Monat angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Grenze gilt für alle Sachbezüge eines Kalendermonats zusammen. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze — wird sie auch nur um 1 € überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Welche Leistungen fallen unter den Freibetrag?
Den 50 € Freibetrag können folgende Leistungen nutzen: Warengutscheine (zweckgebunden, kein Bargeldäquivalent), Tankgutscheine, Sachleistungen wie Mitgliedschaften oder Tickets, vergünstigte Mitarbeitereinkäufe. Ausgeschlossen sind Barzahlungen, offene Geldkarten sowie Leistungen, die der Arbeitnehmer auch in Bargeld einlösen kann.
Firmenwagen: Keine Freigrenze, besondere Bewertungsregeln
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein klassischer geldwerter Vorteil — ohne Freigrenze. Die Bewertung erfolgt nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 EStG): monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil, zzgl. 0,03 % pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden — was oft steuerlich günstiger ist.
Sozialversicherungspflicht des geldwerten Vorteils
Geldwerte Vorteile, die zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, unterliegen auch der Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer-Anteil beläuft sich auf ca. 20,25 % (KV 7,3 %, RV 9,3 %, PV ~1,7 %, AV 1,3 %, ohne KV-Zusatzbeitrag). Sachbezüge im Rahmen des 50 € Freibetrags sind dagegen beitragsfrei.
Optimierungsmöglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Umwandlung von Barlohn in steuerfreie Sachbezüge kann für beide Seiten vorteilhaft sein: Der Arbeitnehmer spart Lohnsteuer und SV-Beiträge, der Arbeitgeber spart Arbeitgeber-SV-Anteile. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 8 EStG strikt eingehalten werden — insbesondere das Sachleistungsgebot (keine Barlohnumwandlung in Form eines Gutscheins mit Barbezugsoption).
Häufige Fragen zum geldwerten Vorteil (§ 8 EStG)
Was ist ein geldwerter Vorteil?
Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zufließt und einen wirtschaftlichen Wert hat — zum Beispiel ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, Sachgutscheine, vergünstigte Waren oder kostenlose Mahlzeiten. Nach § 8 EStG sind geldwerte Vorteile grundsätzlich als Einnahmen steuerpflichtig und müssen mit dem Marktwert bewertet werden.
Wie hoch ist der Freibetrag für Sachbezüge?
Der monatliche Freibetrag für Sachbezüge beträgt nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 50 € pro Monat (bis 2021: 44 €). Er gilt für Sachleistungen wie Warengutscheine, Tankkarten oder andere Sachbezüge — nicht für Bargeld oder Barlohnumwandlungen. Die Grenze von 50 € gilt für alle Sachbezüge des Monats zusammen. Wird sie auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Gilt der 50 € Freibetrag auch beim Firmenwagen?
Nein. Der 50 € Sachbezugsfreibetrag gilt nicht für die private Nutzung eines Firmenwagens. Der geldwerte Vorteil aus dem Firmenwagen wird vollständig nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 EStG) oder der Fahrtenbuchmethode bewertet und ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern jedoch den steuerpflichtigen Anteil.
Unterliegt der geldwerte Vorteil auch der Sozialversicherung?
Grundsätzlich ja. Geldwerte Vorteile, die zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer-Anteil beträgt circa 20,25 % (Krankenversicherung 7,3 %, Rentenversicherung 9,3 %, Pflegeversicherung 1,7 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, ohne Zusatzbeitrag KV). Bei steuerfreien Sachbezügen im Rahmen des 50 €-Freibetrags fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal versteuern?
Ja. Nach § 37b EStG kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer mit einem Pauschalsatz von 30 % pauschal versteuern und damit von der Lohnsteuer befreien (sogenannte Pauschalversteuerung). Diese Option entfällt jedoch, wenn der Sachbezug im Rahmen des 50 €-Freibetrags ohnehin steuerfrei ist. Die Pauschalsteuer übernimmt der Arbeitgeber.
Was zählt als Sachbezug im Sinne des § 8 EStG?
Als Sachbezug gelten: Warengutscheine (zweckgebunden, kein Bargeld), Sachleistungen wie Tickets oder Tankgutscheine, vergünstigte Mitarbeitereinkäufe, Mahlzeiten (Kantinenessen), Überlassung von Firmenwagen. Nicht als Sachbezug gelten: Barzahlungen, Überweisungen oder geldgleiche Leistungen ohne Sachcharakter — diese sind voll steuerpflichtig ohne Freibetrag.