§ 160 SGB IX

Berechnen Sie die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX für Ihren Betrieb. Der Rechner ermittelt Beschäftigungsquote, unbesetzte Pflichtplätze und die monatliche sowie jährliche Abgabe nach der dreistufigen Staffelung (140/245/410 €/Monat).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Ausgleichsabgabe 2026 — § 160 SGB IX Berechnung und Hintergrund

<h3>Beschäftigungspflicht nach SGB IX — Grundlagen</h3> <p> Nach <strong>§ 154 SGB IX</strong> sind Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, auf mindestens <strong>5 % ihrer Stellen schwerbehinderte Menschen</strong> zu beschäftigen. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Gleichgestellte Personen (GdB 30 oder 40, anerkannt durch die Agentur für Arbeit) zählen ebenfalls mit. </p> <h3>Ausgleichsabgabe — Dreistufige Staffelung nach § 160 SGB IX</h3> <p> Wer die Pflichtquote nicht erfüllt, zahlt für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe. Die Höhe richtet sich nach der tatsächlichen <strong>Beschäftigungsquote</strong>: </p> <ul> <li><strong>Quote ≥ 5 %:</strong> Keine Ausgleichsabgabe — Pflicht erfüllt</li> <li><strong>Quote 3 % bis &lt; 5 %:</strong> 140 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz</li> <li><strong>Quote 2 % bis &lt; 3 %:</strong> 245 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz</li> <li><strong>Quote unter 2 %:</strong> 410 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz</li> </ul> <h3>Berechnung der Pflichtarbeitsplätze</h3> <p> Die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze ergibt sich aus dem ganzzahligen Abrunden von 5 % der jahresdurchschnittlichen Gesamtarbeitsplätze. Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt, nicht der Stichtag. Saisonale Schwankungen werden also ausgeglichen. Bei 100 Arbeitsplätzen entstehen 5 Pflichtplätze, bei 80 Arbeitsplätzen ebenfalls 4 Pflichtplätze. </p> <h3>Meldung und Abführung der Ausgleichsabgabe</h3> <p> Arbeitgeber müssen jedes Jahr eine <strong>Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen</strong> (sog. Beschäftigungsnachweis) bis zum <strong>31. März des Folgejahres</strong> bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Die Ausgleichsabgabe wird zeitgleich an das Integrationsamt abgeführt. Verspätete Meldungen können zu Säumniszuschlägen führen. </p> <h3>Verwendung der Ausgleichsabgabe</h3> <p> Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe fließen in den <strong>Ausgleichsfonds</strong> und werden zweckgebunden zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet. Arbeitgeber können selbst Fördergelder aus dem Ausgleichsfonds beantragen — z. B. für Arbeitsplatzanpassungen oder Integrationsprojekte. </p> <h3>Inklusionsbetriebe als Alternative</h3> <p> Statt Ausgleichsabgabe zu zahlen, können Arbeitgeber in <strong>Inklusionsbetrieben</strong> oder durch gezielte Eingliederungsmaßnahmen die Pflichtquote erfüllen. Viele Integrationsämter bieten Beratung und Eingliederungszuschüsse an. Langfristig ist die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für viele Unternehmen wirtschaftlich und gesellschaftlich vorteilhafter als die laufende Zahlung der Abgabe. </p>

Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe Schwerbehinderung

Was ist die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX?

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Wer diese Pflichtquote nicht erfüllt, zahlt eine monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz. Die Höhe richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigungsquote.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?

Nach § 160 SGB IX gilt eine dreistufige Staffelung: Bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % beträgt die Abgabe 140 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz. Bei 2 % bis unter 3 % sind es 245 €/Monat, und bei unter 2 % sind es 410 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz.

Wer muss die Ausgleichsabgabe zahlen?

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, die die Pflichtquote von 5 % nicht erfüllen. Die Abgabe wird jährlich bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Integrationsamt abgeführt.

Wie werden Pflichtarbeitsplätze berechnet?

Die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze ergibt sich aus dem Abrunden (floor) von 5 % der jahresdurchschnittlichen Arbeitsplätze. Bei 100 Arbeitsplätzen sind das 5 Pflichtplätze. Zum Vergleich: Bei 19 Arbeitsplätzen entfällt die Pflicht (floor(0,95) = 0 Pflichtplätze).

Können Ausgleichsabgaben steuerlich abgesetzt werden?

Ja, Ausgleichsabgaben nach § 160 SGB IX sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Dennoch ist die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wirtschaftlich oft vorteilhafter als die Zahlung der Abgabe.

Weitere Rechner