Berechnen Sie die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX für Ihren Betrieb. Der Rechner ermittelt Beschäftigungsquote, unbesetzte Pflichtplätze und die monatliche sowie jährliche Abgabe nach der dreistufigen Staffelung (140/245/410 €/Monat).
Rechtsgrundlage
- § 160 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) (SGB IX) ↗
Ausgleichsabgabe: 140 €/Monat (Quote 3-<5 %), 245 €/Monat (2-<3 %), 410 €/Monat (<2 %)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 154 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) (SGB IX) ↗
Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen: 5 % der Arbeitsplätze
Gültig ab: 1. 1. 2018
Ausgleichsabgabe 2026 — § 160 SGB IX Berechnung und Hintergrund
Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe Schwerbehinderung
Was ist die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX?
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Wer diese Pflichtquote nicht erfüllt, zahlt eine monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz. Die Höhe richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigungsquote.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?
Nach § 160 SGB IX gilt eine dreistufige Staffelung: Bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % beträgt die Abgabe 140 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz. Bei 2 % bis unter 3 % sind es 245 €/Monat, und bei unter 2 % sind es 410 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz.
Wer muss die Ausgleichsabgabe zahlen?
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, die die Pflichtquote von 5 % nicht erfüllen. Die Abgabe wird jährlich bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Integrationsamt abgeführt.
Wie werden Pflichtarbeitsplätze berechnet?
Die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze ergibt sich aus dem Abrunden (floor) von 5 % der jahresdurchschnittlichen Arbeitsplätze. Bei 100 Arbeitsplätzen sind das 5 Pflichtplätze. Zum Vergleich: Bei 19 Arbeitsplätzen entfällt die Pflicht (floor(0,95) = 0 Pflichtplätze).
Können Ausgleichsabgaben steuerlich abgesetzt werden?
Ja, Ausgleichsabgaben nach § 160 SGB IX sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Dennoch ist die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wirtschaftlich oft vorteilhafter als die Zahlung der Abgabe.