§§ 41–43 SGB XII

Berechnen Sie Ihren Grundsicherungsanspruch im Alter nach §§ 41–43 SGB XII. Unser Rechner ermittelt den Regelbedarf 2026 (563 €/Monat), berücksichtigt Ihre Unterkunftskosten und rechnet Rente und sonstiges Einkommen an.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundsicherung im Alter 2026 — §§ 41–43 SGB XII, Regelbedarf, KdU

Grundsicherung im Alter — §§ 41–43 SGB XII

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Sie sichert den notwendigen Lebensunterhalt für Menschen ab 67 Jahren oder Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Leistungsumfang 2026

Der Grundsicherungsanspruch setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (563 €/Monat allein, 506 €/Monat je Partner im Paarhaushalt), den angemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete + Nebenkosten) sowie den Heizkosten. Gegebenenfalls kommen Mehrbedarfe hinzu (z.B. für Schwerbehinderte nach § 30 SGB XII: 17 % des Regelbedarfs).

Einkommensanrechnung

Alle Einkünfte — gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rente, Mieteinnahmen — werden auf den Grundsicherungsbedarf angerechnet (§ 43 SGB XII). Lediglich ein Freibetrag von 100 €/Monat bleibt bei Grundrentenbezug anrechnungsfrei (§ 43 Abs. 2a SGB XII, eingeführt 2021). Liegt das Einkommen unter dem Bedarf, übernimmt das zuständige Sozialamt (Landkreis oder kreisfreie Stadt) die Differenz.

Vermögenseinsatz und Unterhaltsrückgriff

Im Gegensatz zur allgemeinen Sozialhilfe gibt es bei der Grundsicherung einen eingeschränkten Unterhaltsrückgriff: Unterhaltspflichtige Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Jahresbruttogesamteinkommen 100.000 € übersteigt (§ 43 Abs. 5 SGB XII). Dies verhindert, dass Senioren aus Scham auf Leistungen verzichten. Das Schonvermögen beträgt 5.000 €; selbst genutztes Wohneigentum bleibt vollständig unberücksichtigt.

Antragstellung und Zuständigkeit

Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt (Landkreis oder kreisfreie Stadt) gestellt. Leistungen werden maximal rückwirkend ab dem Antragsmonat bewilligt — eine frühzeitige Antragstellung ist daher wichtig. Bei Bezug von Bürgergeld (SGB II) ist das Jobcenter zuständig; nach Vollendung des 67. Lebensjahres wechselt die Zuständigkeit zum Sozialamt.

Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII haben Personen ab dem 67. Lebensjahr sowie Personen unter 67, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist außerdem, dass das eigene Einkommen und Vermögen den Bedarf nicht deckt (Subsidiaritätsprinzip).

Wie hoch ist der Regelbedarf in der Grundsicherung 2026?

Der Regelbedarf beträgt 2026 nach der Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung: Regelbedarfsstufe 1 (alleinlebend) 563 €/Monat, Regelbedarfsstufe 2 (Paarhaushalt, je Partner) 506 €/Monat. Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizkosten.

Wie wird Rente auf die Grundsicherung angerechnet?

Renten (gesetzliche, betriebliche, private) werden grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen angerechnet (§ 43 SGB XII). Ausnahmen: Ein Freibetrag von 100 € gilt für Personen mit Grundrentenanspruch (§ 43 Abs. 2a SGB XII). Liegen Rente und sonstiges Einkommen unter dem Grundsicherungsbedarf, zahlt das Sozialamt die Differenz.

Müssen Kinder für die Grundsicherung der Eltern aufkommen?

Nein. Bei der Grundsicherung im Alter gilt kein Eltern-Kind-Unterhaltsanspruch, solange das jährliche Bruttogesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes unter 100.000 € liegt (§ 43 Abs. 5 SGB XII). Dies unterscheidet die Grundsicherung von der allgemeinen Sozialhilfe.

Was sind die Kosten der Unterkunft (KdU) in der Grundsicherung?

Die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete + Betriebskosten) und Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen (§ 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII). Was als angemessen gilt, richtet sich nach lokalen Richtwerten des Sozialamts (Wohngeldtabelle als Orientierung). Unangemessene Kosten werden nur für 6 Monate toleriert.

Wird Vermögen bei der Grundsicherung angerechnet?

Grundsätzlich ja — Vermögen muss vor Inanspruchnahme der Grundsicherung eingesetzt werden (§ 43 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 90 SGB XII). Ausgenommen sind: Schonvermögen 5.000 €, angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, angemessene Altersvorsorge, Bestattungsvorsorge. Unterhaltspflichten von Kindern bleiben bis 100.000 € Jahreseinkommen außen vor.

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