§§ 45, 90 SGB XII

Müssen Sie Ihr Vermögen für die Grundsicherung einsetzen? Unser Rechner ermittelt das Schonvermögen (5.000 €), die Eigenheim-Freistellung und das tatsächlich einzusetzende Vermögen nach §§ 45, 90 SGB XII.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schonvermögen und Vermögenseinsatz bei der Grundsicherung 2026

Vermögenseinsatz in der Grundsicherung — § 45 SGB XII

Nach dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) muss eigenes Vermögen grundsätzlich vor der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen eingesetzt werden. § 45 SGB XII verweist für die Grundsicherung im Alter auf die allgemeinen Vorschriften zum Vermögenseinsatz (§§ 90 ff. SGB XII), die umfangreiche Schutzmechanismen für bestimmte Vermögenswerte vorsehen.

Schonvermögen 2026: 5.000 €

Der sogenannte "kleine Geldbetrag" nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII beträgt 5.000 € pro Person. Bis zu diesem Betrag ist Barvermögen und Sparguthaben geschützt. Hinzu kommen weitere Freibeträge, zum Beispiel für angemessene Altersvorsorge (§ 90 Abs. 2 Nr. 2) und Bestattungsvorsorge (§ 90 Abs. 2 Nr. 9a).

Eigenheim: vollständige Freistellung

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück in angemessener Größe ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vollständig vom Vermögenseinsatz ausgenommen. Die Angemessenheit orientiert sich an der Haushaltsgröße: bei Alleinstehenden bis etwa 80–90 m², bei Paaren bis ca. 100–120 m² Wohnfläche. Das schützt ältere Menschen davor, ihr Eigenheim verkaufen zu müssen, nur um Grundsicherung zu erhalten.

Angemessene Altersvorsorge und Bestattungsvorsorge

Vermögen, das der angemessenen Altersvorsorge dient und nicht verwertbar ist (z.B. Riester-Rente im Ansparphase), bleibt nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützt. Für Bestattungsvorsorgegilt eine gesonderte Freistellung: ein für die Beerdigung zweckgebundenes Sterbegeldkonto oder eine Sterbeversicherung von bis zu ca. 3.500–5.000 € ist in der Regel angemessen.

Missbräuchliche Vermögensübertragungen

Schenkungen und Vermögensübertragungen kurz vor der Antragstellung können als missbräuchlicheingestuft werden (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Wer in den letzten 10 Jahren Vermögen ohne angemessene Gegenleistung übertragen hat, kann trotzdem zur Einstandspflicht herangezogen werden. Der Sozialträger kann Leistungen ganz oder teilweise versagen.

Häufige Fragen zum Vermögenseinsatz in der Grundsicherung

Wie hoch ist das Schonvermögen bei der Grundsicherung?

Das Schonvermögen — der sogenannte "kleine Geldbetrag" nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der DVO zu § 90 SGB XII — beträgt 5.000 € pro Person. Vermögen bis zu diesem Betrag muss nicht eingesetzt werden, bevor Grundsicherung beantragt werden kann.

Muss ein selbstgenutztes Eigenheim verkauft werden?

Nein. Ein selbstgenutztes Eigenheim in angemessener Größe ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Vermögensanrechnung vollständig ausgenommen. Als angemessen gilt bei Alleinstehenden eine Wohnfläche bis ca. 80–90 m², bei Ehepaaren bis ca. 100–120 m² (je nach kommunalen Richtwerten).

Was passiert mit Ersparnissen über 5.000 €?

Ersparnisse über das Schonvermögen (5.000 €) gelten als einzusetzendes Vermögen und müssen vor der Grundsicherung verwertet werden. Das Sozialamt erwartet, dass dieses Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet wird, bevor Sozialleistungen gezahlt werden. Ausnahmen gelten für angemessene Altersvorsorge und Bestattungsvorsorge.

Ist Bestattungsvorsorge als Schonvermögen anerkannt?

Ja. Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 9a SGB XII vom Vermögenseinsatz freigestellt. Als angemessen gilt in der Regel ein Betrag bis ca. 3.500–5.000 € für ein standesgemäßes Begräbnis. Die Vorsorge muss klar zweckgebunden sein (z.B. Sterbeversicherung oder Treuhandkonto für Bestattungskosten).

Gilt der 5.000 €-Freibetrag für jeden im Haushalt?

Grundsätzlich wird das Schonvermögen je Person berechnet. Bei Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften (§ 41 Abs. 3 SGB XII) werden Einkommen und Vermögen zusammengerechnet. Der Schonvermögensbetrag gilt pro antragstellende Person.

Kann man Vermögen vor der Grundsicherung übertragen?

Nein, nicht ohne Konsequenzen. Schenkungen und Vermögensübertragungen innerhalb der letzten 10 Jahre können nach § 90 Abs. 3 SGB XII als missbräuchliche Vermögensübertragung gewertet werden. In diesem Fall kann der Sozialträger einen Erstattungsanspruch geltend machen und Leistungen ganz oder teilweise ablehnen.

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