§ 93 SGB VI

Berechnen Sie die Kürzung Ihrer Rentenversicherungsrente bei gleichzeitigem Bezug einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Der Rechner ermittelt den Grenzbetrag (70 % des letzten Jahresarbeitsverdienstes), die Kürzung der RV-Rente und Ihr tatsächliches Gesamtrenteneinkommen nach § 93 SGB VI. Alle Werte für 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Wenn Versicherte sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung beziehen, greift die Kumulierungsregel des § 93 SGB VI. Diese Vorschrift soll verhindern, dass durch das Zusammentreffen beider Leistungen das frühere Arbeitseinkommen überschritten wird. Die Kürzung trifft dabei ausschließlich die RV-Rente — die Verletztenrente bleibt unangetastet.

Der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 2 SGB VI

Als Grenzbetrag gilt 70 % des letzten Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten, umgerechnet auf einen Monatsbetrag (Division durch 12). Bei einem JAV von 40.000 € ergibt das einen monatlichen Grenzbetrag von 2.333,33 €. Überschreitet die Summe aus RV-Rente und Verletztenrente diesen Grenzbetrag, wird die RV-Rente um den Überschreitungsbetrag gekürzt. Die RV-Rente kann dabei bis auf null sinken — nicht aber negativ werden. Für Hinterbliebenenrenten (Witwen, Waisen) gelten abweichende Prozentsätze und Sonderregelungen.

Praktische Bedeutung der Kumulierungsregelung

Betroffene sind typischerweise Versicherte, die nach einem schweren Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit eine Verletztenrente erhalten und gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente haben. Die Berechnung erfolgt automatisch durch den Rentenversicherungsträger, der von der Berufsgenossenschaft über die Höhe der Verletztenrente informiert wird. Änderungen der Verletztenrente (z. B. durch Neufeststellung des Minderungsgrads der Erwerbsfähigkeit) werden zeitnah an die Rentenversicherung gemeldet und führen zu einer entsprechenden Anpassung der RV-Rente. Dieser Rechner dient der Planung und Orientierung.

Häufig gestellte Fragen zur RV+UV Kumulierung

Warum wird die Rente bei gleichzeitigem UV-Bezug gekürzt?

§ 93 SGB VI verhindert, dass Versicherte durch das Zusammentreffen von Rentenversicherungsrente und Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung mehr erhalten, als ein bestimmter Grenzbetrag erlaubt. Der Grenzbetrag beträgt 70 % des letzten Jahresarbeitsverdienstes und soll eine Überversorgung verhindern.

Wie hoch ist der Grenzbetrag?

Der Grenzbetrag beträgt 70 % des maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes, geteilt durch 12 für den monatlichen Betrag. Bei einem JAV von 40.000 € ergibt das: 40.000 × 0,70 / 12 = 2.333,33 € monatlich. Liegt die Summe aus RV-Rente und Verletztenrente darunter, erfolgt keine Kürzung.

Gilt die Kürzung auch bei Hinterbliebenenrenten?

Ja, § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gilt auch beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente (RV) und entsprechender Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Bei Hinterbliebenenrenten gelten gesonderte Prozentsätze für den Grenzbetrag (z. B. 60 % statt 70 % für Witwen).

Kann die ausgezahlte RV-Rente auf null sinken?

Ja, wenn die Verletztenrente den Grenzbetrag bereits überschreitet oder alleine nahe daran liegt, wird die RV-Rente vollständig einbehalten. Die Verletztenrente der Unfallversicherung selbst wird durch § 93 SGB VI nie gekürzt — die Kürzung trifft ausschließlich die RV-Rente.

Was passiert, wenn sich die Verletztenrente ändert?

Bei jeder Änderung der Verletztenrente wird die Kürzungsberechnung neu durchgeführt. Der Rentenversicherungsträger passt die RV-Rente entsprechend an — entweder aufgrund einer Neufeststellung oder im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung.

Welcher Jahresarbeitsverdienst ist maßgeblich?

Maßgeblich ist der letzte Jahresarbeitsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, Berufskrankheit). Dieser Wert wird von der Berufsgenossenschaft festgestellt und bildet die Grundlage für die Verletztenrente sowie den Grenzbetrag nach § 93 SGB VI.

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