§ 97 SGB VI

Berechnen Sie die Einkommensanrechnung bei der Witwerrente nach § 97 SGB VI — 40% des Einkommens über dem Freibetrag von 713 Euro/Monat werden auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag schützt Geringverdiener. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Einkommensanrechnung bei der Witwerrente nach § 97 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) stellt sicher, dass die gesetzliche Hinterbliebenenrente nur dann in voller Höhe gezahlt wird, wenn das eigene Einkommen des Witwers oder der Witwe unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt. Überschreitet das Einkommen diesen Freibetrag, mindert dies die Rente anteilig.

Freibetrag und Anrechnungssatz

Der monatliche Freibetrag beträgt derzeit 713 Euro — dieser Betrag ergibt sich aus der jährlichen Freigrenze von 8.556 Euro geteilt durch 12 Monate. Von jedem Einkommen über diesem Freibetrag werden 40% auf die Witwerrente angerechnet. Dieser Anrechnungssatz soll einen finanziellen Anreiz für die Erwerbstätigkeit schaffen, ohne dass die Witwerrente vollständig wegfällt.

Auswirkungen auf die Altersvorsorge

Die Einkommensanrechnung betrifft sowohl die große als auch die kleine Witwerrente. Bei der großen Witwerrente (nach dem 45. Lebensjahr oder bei Erziehung eines Kindes) gelten dieselben Anrechnungsregeln. Wichtig zu wissen: Die Anrechnung kann dazu führen, dass eine Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit die Witwerrente anteilig mindert — der Nettoeffekt ist jedoch fast immer positiv.

Häufig gestellte Fragen zur Witwerrente

Wie wird das Einkommen bei der Witwerrente angerechnet?

Nach § 97 SGB VI wird bei der Witwerrente das eigene Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet. Überschreitet das monatliche Einkommen einen Freibetrag von derzeit 713 Euro (8.556 Euro jährlich geteilt durch 12), werden 40% des übersteigenden Betrags auf die Witwerrente angerechnet. Das heißt: Wer 1.000 Euro monatlich verdient, hat einen Überschuss von 287 Euro, wovon 40% — also etwa 115 Euro — auf die Witwerrente angerechnet werden.

Was ist der Freibetrag bei der Witwerrente?

Der Freibetrag bei der Witwerrente beträgt nach § 97 Abs. 2 SGB VI monatlich 713 Euro (8.556 Euro jährlich geteilt durch 12). Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei — nur Einkommen über diesem Schwellenwert wird teilweise auf die Witwerrente angerechnet. Der Freibetrag wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben, um die eigenständige Versorgung von Witwen und Witwern zu stärken.

Wie hoch ist die Anrechnung?

Der Anrechnungssatz beträgt nach § 97 Abs. 1 SGB VI 40% des Einkommens über dem Freibetrag. Das eigene Einkommen mindert die Witwerrente also nicht Euro für Euro, sondern nur zu 40%. Verdient ein Witwer beispielsweise 500 Euro über dem Freibetrag, wird die Rente um 200 Euro gekürzt (500 × 40%). Dies soll sicherstellen, dass eine Erwerbstätigkeit sich trotz Rente lohnt.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Angerechnet wird das gesamte eigene Einkommen des Witwers oder der Witwe — also Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Ähnliches. Nicht angerechnet werden hingegenKindergeld, eigene Grundrente nach dem SGB VI sowie Leistungen der Unfallversicherung. Der Rechner verwendet das monatliche Bruttoeinkommen als Basis.

Kann die Witwerrente auf null gekürzt werden?

Ja, die Witwerrente kann auf null gekürzt werden, wenn das eigene Einkommen so hoch ist, dass die Anrechnung die gesamte Rente aufbraucht. Dies ist der Fall, wenn 40% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens den Betrag der Witwerrente erreichen oder übersteigen. Wer also über dem Freibetrag 2.000 Euro verdient (800 Euro anrechenbar) und eine Witwerrente von 600 Euro erhält, bekommt keine Witwerrente mehr — die Anrechnung übersteigt den Rentenbetrag.

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