Berechnen Sie Ihre Beitragserstattung nach § 210 SGB VI bei dauerhaftem Wegzug aus Deutschland in ein Nicht-EU/EWR-Land. Nur der Arbeitnehmeranteil (9,3 %) wird erstattet — der Arbeitgeberanteil verbleibt bei der Rentenversicherung. Wartefrist: 24 Monate nach Ausreise.
Rechtsgrundlage
- § 210 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragserstattung — Voraussetzungen und Umfang
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 210 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Wartefrist von 24 Monaten nach Ausreise aus dem Geltungsbereich
Gültig ab: 1. 1. 2024
Beitragserstattung bei Auswanderung — § 210 SGB VI erklärt
Was ist die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI?
Die Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermöglicht es Personen, die Deutschland dauerhaft verlassen und in ein Nicht-EU/EWR-Land auswandern, ihre eingezahlten Arbeitnehmeranteile an der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzufordern. Dies betrifft insbesondere Drittstaatsangehörige, die nach einem befristeten Aufenthalt in Deutschland in ihr Heimatland zurückkehren.
Voraussetzungen für die Erstattung
Zwei zentrale Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Erstens muss die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (5 Jahren) nicht erfüllt sein — andernfalls besteht ein Rentenanspruch und keine Erstattung. Zweitens muss nach dem Verlassen des Geltungsbereichs eine Wartefrist von mindestens 24 Monaten vergangen sein, in denen keine neuen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Bei Staatsangehörigen bestimmter Abkommensstaaten gelten abweichende Regelungen.
Umfang der Erstattung — nur der AN-Anteil
Ein häufiges Missverständnis: Es wird nicht der gesamte Rentenversicherungsbeitrag (18,6 %) erstattet, sondern ausschließlich der Arbeitnehmeranteil von 9,3 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Der Arbeitgeberanteil verbleibt bei der Deutschen Rentenversicherung. Zudem werden keine Zinsen auf die erstatteten Beiträge gezahlt. Die Erstattung bezieht sich auf die tatsächlich geleisteten Beiträge — nicht auf Beitragszeiten aus Kindererziehung, Pflege oder Minijobs mit Beitragsbefreiung.
Steuerliche Behandlung und Antragstellung
Der Erstattungsbetrag unterliegt der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte. Bei Wohnsitz im Ausland zum Zeitpunkt der Erstattung prüft das zuständige Finanzamt, ob nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Besteuerung in Deutschland erfolgt. Der Antrag auf Beitragserstattung wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Erforderliche Unterlagen sind unter anderem: Nachweis der Ausreise, Abmeldebescheinigung, Rentenversicherungsverlauf und eine Erklärung, dass keine Rückkehr geplant ist. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mehrere Monate.
Häufige Fragen zur Beitragserstattung (§ 210 SGB VI)
Wer hat Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI?
Personen, die dauerhaft in ein Nicht-EU/EWR-Land auswandern und nicht die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erfüllt haben. Außerdem Personen, die mindestens 24 Monate nach Verlassen des Geltungsbereichs keine neuen Beiträge gezahlt haben und keine Versicherungspflicht besteht.
Welcher Anteil wird bei der Beitragserstattung zurückgezahlt?
Es wird ausschließlich der Arbeitnehmeranteil (9,3 % des Bruttoentgelts) erstattet. Der Arbeitgeberanteil (ebenfalls 9,3 %) verbleibt bei der Deutschen Rentenversicherung und wird nicht zurückgezahlt.
Wie lange ist die Wartefrist vor der Erstattung?
Nach § 210 Abs. 3 SGB VI muss eine Wartefrist von mindestens 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eingehalten werden. Erst danach kann der Antrag auf Beitragserstattung gestellt werden.
Ist die Beitragserstattung steuerpflichtig?
Ja, die Beitragserstattung gilt als sonstige Einkünfte und ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Bei Wohnsitz im Ausland kann ein Steuerabzug nach § 50a EStG anfallen, sofern kein DBA dies ausschließt.
Gilt die Erstattung auch bei Umzug in ein EU-Land?
Nein. Bei Umzug innerhalb der EU/EWR oder in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen werden die Beitragszeiten in der Regel gegenseitig anerkannt. Eine Beitragserstattung ist dann ausgeschlossen, da die Rentenansprüche portabel sind.
Kann ich nach der Erstattung erneut in die deutsche Rentenversicherung einzahlen?
Ja, bei Rückkehr nach Deutschland und erneuter Beschäftigung beginnt die Beitragszahlung von vorn. Die erstatteten Zeiten werden jedoch nicht angerechnet — sie gelten als nicht vorhanden.