§ 64 SGB VII

Sterbegeld und Überführungskosten nach § 64 SGB VII berechnen — 1/7 der jährlichen Bezugsgröße (ca. 6.497 € in 2026) bei tödlichem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sterbegeld nach § 64 SGB VII

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) gewährt beim Tod eines Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verschiedene Leistungen an die Hinterbliebenen. Eine dieser Leistungen ist das Sterbegeld nach § 64 SGB VII, das als Einmalzahlung zur Deckung der unmittelbaren Beerdigungskosten dient.

Das Sterbegeld beträgt 1/7 der im Sterbejahr geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst: Im Jahr 2026 beträgt sie 45.480 € jährlich, woraus sich ein Sterbegeld von rund 6.497 € errechnet. Im Vergleich zum Vorjahr (2025: 44.940 €/Jahr, Sterbegeld ca. 6.420 €) ist das Sterbegeld leicht gestiegen.

Überführungskosten als weitere Leistung

Neben dem Sterbegeld erstattet die gesetzliche Unfallversicherung nach § 64 Abs. 2 SGB VII die notwendigen Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Bestattungsort. Diese Erstattung erfolgt auf Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten. In der Praxis werden hierfür die Rechnungen des Bestattungsunternehmens eingereicht.

Verhältnis zu anderen Hinterbliebenenleistungen

Das Sterbegeld ergänzt die laufenden Hinterbliebenenrenten nach dem SGB VII (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente). Während das Sterbegeld eine sofortige Einmalzahlung zur Deckung der Bestattungskosten ist, sichern die Hinterbliebenenrenten den langfristigen Lebensunterhalt. Die Beantragung aller Leistungen sollte zeitnah nach dem Todesfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen.

Häufig gestellte Fragen zum Sterbegeld der Unfallversicherung

Was ist das Sterbegeld nach § 64 SGB VII?

Das Sterbegeld nach § 64 SGB VII ist eine Einmalleistung, die die gesetzliche Unfallversicherung beim Tod eines Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zahlt. Es beträgt 1/7 der im Sterbejahr geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Im Jahr 2026 beträgt die Bezugsgröße 45.480 € jährlich, woraus sich ein Sterbegeld von etwa 6.497 € ergibt.

Was sind Überführungskosten nach § 64 SGB VII?

Neben dem Sterbegeld erstattet die gesetzliche Unfallversicherung nach § 64 Abs. 2 SGB VII auch die notwendigen Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Bestattungsort. Diese Kosten werden auf Nachweis erstattet, soweit sie notwendig und angemessen sind. Der Rechner setzt eine Pauschale von 2.700 € an — die tatsächliche Erstattung richtet sich nach den nachgewiesenen Kosten.

Wer erhält das Sterbegeld nach § 64 SGB VII?

Das Sterbegeld wird an die Hinterbliebenen ausgezahlt, die den Tod des Versicherten angemeldet und die Bestattungskosten getragen haben. In der Praxis ist dies in der Regel der Ehegatte oder die Person, die die Bestattung veranlasst hat. Das Sterbegeld dient dem Ausgleich der anfallenden Bestattungskosten.

Was ist die Bezugsgröße und wie verändert sie sich?

Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV wird jährlich durch die Bundesregierung per Verordnung festgesetzt und richtet sich nach der Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitsentgelte. Im Jahr 2026 beträgt sie 3.790 € monatlich (45.480 € jährlich). Für das Jahr 2025 betrug sie 3.745 € monatlich (44.940 € jährlich). Das Sterbegeld steigt mit der Bezugsgröße automatisch an.

Welche weiteren Leistungen gibt es bei tödlichem Arbeitsunfall?

Neben dem Sterbegeld nach § 64 SGB VII können Hinterbliebene folgende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen: Witwen-/Witwerrente (§§ 65–70 SGB VII), Waisenrente (§§ 67–68 SGB VII), Elternrente (§ 69 SGB VII) sowie Übergangsleistungen. Diese Renten sind auf die individuelle Situation des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen zugeschnitten und werden separat berechnet.

Wie wird der Antrag beim Unfallversicherungsträger gestellt?

Der Antrag ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) zu stellen. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, richtet sich nach dem Tätigkeitsbereich des Verstorbenen. Der Antrag sollte mit Sterbeurkunde, Nachweis des Arbeitsverhältnisses und Bescheinigung über das Unfallereignis eingereicht werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft prüft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

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