Berechnen Sie Ihren monatlichen Eigenbeitrag zur Eingliederungshilfe nach § 137 SGB IX. Die Höhe des Beitrags hängt vom Verhältnis Ihres Nettoeinkommens zur Bezugsgröße (2026: 3.745 €/Monat) ab und wird nach vier Beitragsgruppen mit Sätzen von 2 % bis 5 % berechnet. Ein Grundfreibetrag von 614 € bleibt stets anrechnungsfrei.
Rechtsgrundlage
- § 137 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) (SGB IX) ↗
Einkommenseinsatz — Beitragsgruppen nach Einkommensverhältnis zur Bezugsgröße, Freibetrag 614 €
Gültig ab: 1. 1. 2018
- §§ 136–142 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) (SGB IX) ↗
Einkommens- und Vermögenseinsatz in der Eingliederungshilfe — Gesamtrahmen
Gültig ab: 1. 1. 2018
Eingliederungshilfe Eigenbeitrag 2026 — Beitragsgruppen nach § 137 SGB IX
Seit der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Jahr 2018 richtet sich der Eigenanteil der leistungsberechtigten Personen nicht mehr nach dem Gesamteinkommen des Haushalts, sondern ausschließlich nach dem eigenen Einkommen der Person mit Behinderung. Diese Entkopplung vom Haushaltseinkommen war eine der zentralen sozialpolitischen Errungenschaften der Reform.
Bezugsgröße 2026 als Berechnungsmaßstab
Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein jährlich von der Bundesregierung festgesetzter Referenzwert, der für viele Bereiche der Sozialversicherung als Maßstab dient. Im Jahr 2026 beträgt sie 3.745 €/Monat. In der Eingliederungshilfe wird das Nettoeinkommen ins Verhältnis zu dieser Bezugsgröße gesetzt, um die Beitragsgruppe zu bestimmen.
Die vier Beitragsgruppen im Detail
§ 137 SGB IX sieht vier Beitragsgruppen vor, die progressive Beitragssätze festlegen:
- Gruppe 1 (Einkommen ≤ 50 % der BG = ≤ 1.872,50 €): 2 % des anrechenbaren Einkommens
- Gruppe 2 (50–100 % BG = 1.872,50 – 3.745 €): 3 %
- Gruppe 3 (100–150 % BG = 3.745 – 5.617,50 €): 4 %
- Gruppe 4 (über 150 % BG = über 5.617,50 €): 5 %
Freibetrag und anrechenbares Einkommen
Von dem monatlichen Nettoeinkommen wird zunächst ein Grundfreibetrag von 614 € abgezogen. Nur das darüber hinausgehende Einkommen — das sogenannte anrechenbare Einkommen — wird mit dem Beitragssatz der jeweiligen Gruppe multipliziert. Ein Einkommen von 1.000 € führt damit zu einem anrechenbaren Betrag von 386 € und bei Beitragsgruppe 1 (2 %) zu einem Eigenbeitrag von 7,72 €/Monat.
Abgrenzung: Eingliederungshilfe vs. Sozialhilfe
Die Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) und die Sozialhilfe (SGB XII) folgen unterschiedlichen Einkommensanrechnungsregeln. Während die Sozialhilfe nach §§ 85–90 SGB XII eine Einkommensgrenze berechnet, orientiert sich die Eingliederungshilfe an der Bezugsgröße und Beitragsgruppen. Beide Systeme gelten nebeneinander für unterschiedliche Leistungsarten.
Häufige Fragen zur Eingliederungshilfe Einkommensanrechnung
Was ist die Bezugsgröße und warum ist sie für die Eingliederungshilfe relevant?
Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein jährlich angepasster Referenzwert für die Sozialversicherung. 2026 beträgt sie 3.745 €/Monat. Sie dient als Maßstab für die Beitragsgruppen in der Eingliederungshilfe: Je höher das Einkommensverhältnis zur Bezugsgröße, desto höher der Beitragssatz (2–5 %).
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Eingliederungshilfe?
Der Grundfreibetrag beträgt 614 € monatlich. Einkommen bis zu diesem Betrag wird nicht für den Eigenbeitrag herangezogen. Erst der darüber liegende Teil (anrechenbares Einkommen) fließt in die Berechnung ein.
Welche Beitragsgruppen gibt es und wie werden sie zugeordnet?
Es gibt vier Beitragsgruppen: Gruppe 1 (Einkommen ≤ 50 % der Bezugsgröße = ≤ 1.872,50 €): 2 %; Gruppe 2 (50–100 %): 3 %; Gruppe 3 (100–150 %): 4 %; Gruppe 4 (> 150 %): 5 %. Die Zuordnung basiert auf dem Verhältnis des Nettoeinkommens zur Bezugsgröße.
Gilt der Eigenbeitrag auch für alle Leistungen der Eingliederungshilfe?
Der Einkommenseinsatz nach § 137 SGB IX gilt für Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe am Arbeitsleben. Bestimmte Leistungen wie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind davon ausgenommen.
Wird Vermögen bei der Eingliederungshilfe ebenfalls berücksichtigt?
Ja, neben dem Einkommen kann nach § 139 SGB IX auch Vermögen eingesetzt werden. Es gelten jedoch Schonbeträge. Das Schonvermögen beträgt grundsätzlich 150 % der Bezugsgröße (2026: ca. 5.617,50 €). Immobilien, die selbst bewohnt werden, und bestimmte Vorsorgeguthaben sind meist geschützt.