§ 29 SGB IX — Persönliches Budget

Berechnen Sie Ihr monatliches Persönliches Budget nach § 29 SGB IX als Alternative zu Sachleistungen. Das Budget ergibt sich aus Ihren monatlichen Pflegestunden multipliziert mit dem Stundensatz der gewählten Assistenzart, ist jedoch durch die Kosten der vergleichbaren Sachleistungen nach oben begrenzt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: SGB IX § 29 (2026)

Rechtsgrundlage

Persönliches Budget 2026 — Geldleistung statt Sachleistung nach § 29 SGB IX

Das Persönliche Budget ist eines der zentralen Instrumente zur Förderung von Selbstbestimmung und Inklusion im deutschen Sozialleistungssystem. Statt von einem Pflegedienst oder einer Einrichtung betreut zu werden, können Menschen mit Behinderung eine Geldleistung erhalten und damit eigenständig Assistenzpersonen einstellen oder Unterstützungsleistungen einkaufen.

Rechtliche Grundlage und Anspruch

Nach § 29 SGB IX hat jede leistungsberechtigte Person mit Behinderung einen Rechtsanspruchauf das Persönliche Budget. Dies bedeutet, dass der zuständige Rehabilitationsträger die Leistung nicht verweigern kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht gegenüber dem Eingliederungshilfeträger, der Pflegekasse, der Rentenversicherung und anderen Trägern.

Berechnung und Stundensätze 2026

Die Höhe des Persönlichen Budgets ergibt sich aus den monatlichen Pflegestunden multipliziert mit dem Stundensatz der gewählten Assistenzart:

  • Grundpflege: 28 €/h (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
  • Hauswirtschaft: 22 €/h (Kochen, Putzen, Wäsche)
  • Teilhabe-Assistenz: 35 €/h (Begleitung bei Freizeitaktivitäten, Arbeit, Bildung)

Begrenzung durch Sachleistungskosten

Das Persönliche Budget darf die Kosten der vergleichbaren Sachleistungen nicht übersteigen. Diese Deckelung dient dazu, Kostenneutralität für die Träger zu gewährleisten. Wenn das berechnete Budget (Stunden × Satz) unter den Sachleistungskosten liegt, erhalten Sie das berechnete Budget vollständig. Liegt es darüber, wird es auf die Sachleistungskosten begrenzt.

Zielvereinbarung und Qualitätssicherung

Mit der Bewilligung des Persönlichen Budgets wird eine Zielvereinbarung geschlossen, die die Verwendungszwecke und angestrebten Ziele festlegt. Der Leistungsträger kann regelmäßige Nachweise über die Mittelverwendung verlangen. Dies sichert die sachgerechte Verwendung, ohne die Selbstbestimmung der Person einzuschränken.

Häufige Fragen zum Persönlichen Budget

Was ist das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX?

Das Persönliche Budget ist ein Rechtsanspruch nach § 29 SGB IX, der es Menschen mit Behinderung ermöglicht, statt Sachleistungen (z. B. Pflege durch Pflegedienste) eine Geldleistung zu erhalten und damit selbst Assistenzleistungen einzukaufen. Dies fördert Selbstbestimmung und individuelle Gestaltung der Unterstützung.

Wie hoch ist das Persönliche Budget maximal?

Das Persönliche Budget darf die Kosten der vergleichbaren Sachleistungen nicht überschreiten (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Es ist somit nach oben durch die Sachleistungskosten begrenzt. Die tatsächliche Höhe ergibt sich aus Pflegestunden × Stundensatz, maximal jedoch die bisherigen Sachleistungskosten.

Welche Stundensätze gelten für das Persönliche Budget 2026?

Die Stundensätze richten sich nach der Assistenzart: Grundpflege 28 €/h, Hauswirtschaft 22 €/h, Teilhabe-Assistenz 35 €/h. Diese Sätze sind Richtwerte; in der Praxis können Trägervereinbarungen abweichen. Die konkreten Sätze für Ihren Leistungsträger entnehmen Sie dem Bewilligungsbescheid.

Wie beantragt man das Persönliche Budget?

Das Persönliche Budget wird beim zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Eingliederungshilfeträger, Pflegekasse, Rentenversicherung) beantragt. Der Antrag löst nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeitsklärung aus. Nach Bewilligung wird in der Regel eine Zielvereinbarung abgeschlossen, die die Verwendung und Qualitätssicherung regelt.

Kann das Persönliche Budget für Pflegegeld nach SGB XI kombiniert werden?

Ja, das Persönliche Budget kann mit dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI kombiniert werden. Pflegegeld zählt als Einkommen, das bei der Berechnung des Persönlichen Budgets nicht angerechnet wird. Eine trägerübergreifende Komplexleistung (§ 29 Abs. 4 SGB IX) ermöglicht eine koordinierte Abrechnung verschiedener Leistungsträger.

Weitere Sozialleistungs-Rechner