§ 2 EVV i.V.m. § 140 SGB XIV

Berechnen Sie die Absetzbeträge vom Einkommen für Geschädigte im Sozialen Entschädigungsrecht nach SGB XIV. Der Rechner berücksichtigt den allgemeinen Absetzbetrag (10–75 % der Regelbedarfsstufe 1 je nach Pflegegrad), den Erwerbstätigenabsetzbetrag (60 %) und Unterhaltsverpflichtungen — gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Soziale Entschädigungsrecht nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und regelt staatliche Entschädigungsleistungen für Personen, die durch staatlich verantwortete oder anerkannte Schädigungen Gesundheitsschäden erlitten haben. Dies umfasst Kriegsopfer, Gewaltopfer, Impfschadensopfer sowie Opfer gewaltsamer Straftaten. Die Einkommensanrechnung nach § 140 SGB XIV i.V.m. der Einkommensberechnungsverordnung (EVV) bestimmt, wie viel Einkommen bei den Entschädigungsleistungen angerechnet wird.

Absetzbeträge nach § 2 EVV

Das Kernstück der Einkommensberechnung nach § 2 EVV sind die Absetzbeträge. Der allgemeine Absetzbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad bzw. dem Grad der Schädigungsfolgen und beträgt zwischen 10 % und 75 % der Regelbedarfsstufe 1 (563 € im Jahr 2026). Bei Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbstätigenabsetzbetrag von 60 % des Bruttoeinkommens hinzu. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen werden durch eine Pauschale je Person berücksichtigt. Die Summe dieser Absetzbeträge wird vom Bruttoeinkommen abgezogen, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln.

Reform durch SGB XIV (2024)

Das SGB XIV hat das Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelöst und bringt wesentliche Verbesserungen für die Betroffenen. Die Leistungen wurden ausgeweitet, die Berechnung transparenter gestaltet und der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Neu ist insbesondere die umfassendere Berücksichtigung von Gewaltopfern und die Einbeziehung von Impfschäden. Die EVV ergänzt das SGB XIV durch detaillierte Berechnungsregeln für die Einkommensanrechnung und gewährleistet eine einheitliche Anwendung durch alle Träger.

Praktische Bedeutung 2026

Für das Jahr 2026 gilt die Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563 € monatlich als Bezugsgröße für den allgemeinen Absetzbetrag. Diese Größe wird jährlich angepasst und beeinflusst direkt die Höhe der Absetzbeträge. Eine korrekte Berechnung der Absetzbeträge ist entscheidend für die Feststellung des anrechenbaren Einkommens und damit für die Höhe der Entschädigungsleistungen. Betroffene sollten die Berechnung mit ihrem zuständigen Versorgungsamt abstimmen.

Häufig gestellte Fragen zum Sozialen Entschädigungsrecht

Was ist das Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV)?

Das Soziale Entschädigungsrecht nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) regelt Entschädigungsleistungen für Personen, die durch staatlich anerkannte Schädigungen (z.B. Kriegsopfer, Gewaltopfer, Impfschadensopfer) gesundheitliche Schäden erlitten haben. Das Gesetz trat in seiner modernen Form am 1. Januar 2024 in Kraft und löste das alte Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab. Absetzbeträge vom Einkommen werden nach § 140 SGB XIV i.V.m. der EVV berechnet.

Was ist der allgemeine Absetzbetrag nach § 2 EVV?

Der allgemeine Absetzbetrag bemisst sich als prozentualer Anteil der Regelbedarfsstufe 1 (563 € im Jahr 2026) und richtet sich nach dem Pflegegrad bzw. dem Grad der Schädigungsfolgen. Ohne Schädigungsfolgen beträgt er 10 %, bei Pflegegrad 5 bzw. schwersten Schädigungsfolgen bis zu 75 % der Regelbedarfsstufe 1. Dieser Absetzbetrag reduziert das anrechenbare Einkommen.

Wann gilt der Erwerbstätigenabsetzbetrag?

Der Erwerbstätigenabsetzbetrag nach § 2 EVV gilt, wenn der Geschädigte Erwerbseinkommen erzielt. Er beträgt 60 % des Bruttoeinkommens (50 % Grundabsetzbetrag plus 10 % Ergänzungspauschale). Dieser Absetzbetrag soll die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Erwerbstätigkeit von Geschädigten fördern und stellt einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit dar.

Welche Unterhaltsverpflichtungen werden berücksichtigt?

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Personen, für die der Geschädigte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, werden durch eine Pauschale je Person berücksichtigt. Die genaue Höhe der Pauschale richtet sich nach § 2 EVV. Voraussetzung ist, dass tatsächliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen und diese nachgewiesen werden können.

Für welches Jahr gilt die Berechnung?

Die Berechnung gilt für das Jahr 2026 auf Basis der aktuellen Regelbedarfsstufe 1 (563 € monatlich) und den geltenden Absetzbetragsregelungen der EVV in der Fassung 2026. Änderungen in der Regelbedarfsstufe (jährliche Anpassung zum 1. Januar) sind zu berücksichtigen.

Verwandte Rechner