Berechnen Sie Ihre Unfallrente (Verletztenrente) nach § 56 SGB VII auf Basis des MdE-Grads (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Der Rechner berücksichtigt den gesetzlichen Mindest-JAV (20.055 €) und Höchst-JAV (99.960 €) für 2026 und zeigt Jahres- und Monatsrente.
Rechtsgrundlage
- § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ↗
Verletztenrente — Voraussetzungen, MdE-Grad, Rentenformel
Gültig ab: 1. 1. 1997
- § 81 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ↗
Jahresarbeitsverdienst — Mindest- und Höchst-JAV
Gültig ab: 1. 1. 1997
Unfallrente nach MdE 2026 — § 56 SGB VII
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Führt ein Arbeitsunfall zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), besteht nach § 56 SGB VII ein Anspruch auf Verletztenrente (Unfallrente). Die Rente wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder dem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gezahlt.
Voraussetzungen für die Verletztenrente (§ 56 Abs. 1 SGB VII)
Eine Verletztenrente wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 % gemindert ist. Die MdE wird durch den zuständigen Unfallversicherungsträger medizinisch festgestellt. Unterhalb von 20 % MdE besteht kein Rentenanspruch.
Rentenformel nach § 56 Abs. 3 SGB VII
Die Jahresrente errechnet sich als: Jahresrente = MdE-Grad (%) ÷ 100 × JAV. Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) entspricht dem Bruttoverdienst im Jahr vor dem Unfall, begrenzt auf den gesetzlichen Mindest-JAV (2026: 20.055 €) und Höchst-JAV (2026: 99.960 €). Bei einem MdE-Grad von 30 % und einem JAV von 40.000 € beträgt die Jahresrente 12.000 € (1.000 € monatlich).
Jahresarbeitsverdienst — Mindest- und Höchstgrenzen
Der JAV wird auf gesetzliche Grenzen begrenzt: Der Mindest-JAV (§ 85 Abs. 1 SGB VII) stellt sicher, dass auch bei geringem Einkommen eine Mindestrente gezahlt wird. 2026 beträgt er 20.055 €. Der Höchst-JAV (§ 85 Abs. 2 SGB VII) begrenzt die Rente bei sehr hohem Verdienst auf 99.960 €. Liegt der tatsächliche JAV darunter oder darüber, wird er entsprechend angepasst.
Abfindungsmöglichkeit bei MdE unter 40 %
Bei einem MdE-Grad unter 40 % kann die laufende Verletztenrente nach §§ 75–80 SGB VII auf Antrag mit einem Kapitalwert (Abfindung) abgefunden werden. Die Höhe der Abfindung hängt von der Jahresrente, dem Alter des Versicherten und dem Zeitpunkt seit dem Unfall ab. Nach der Abfindung erlischt der Rentenanspruch für den abgefundenen Zeitraum.
Häufige Fragen zur Unfallrente (Verletztenrente)
Ab welchem MdE-Grad wird eine Unfallrente gezahlt?
Eine Verletztenrente (Unfallrente) wird nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einem MdE-Grad von mindestens 20 % gezahlt. Bei vorübergehender MdE kann die Rente befristet werden. Bei dauerhafter MdE ab 20 % besteht ein Dauerrentenanspruch. Eine Vollrente liegt vor, wenn die MdE 100 % beträgt.
Wie wird die Verletztenrente berechnet?
Die Verletztenrente berechnet sich nach der Formel: Jahresrente = MdE-Grad (%) ÷ 100 × Jahresarbeitsverdienst (JAV). Bei einem MdE-Grad von 30 % und einem JAV von 35.000 € ergibt sich eine Jahresrente von 10.500 € bzw. eine Monatsrente von 875 €. Der JAV wird dabei auf den gesetzlichen Mindest- und Höchst-JAV begrenzt.
Was ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV) in der Unfallversicherung?
Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist die Grundlage für die Rentenberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er entspricht dem Bruttoarbeitsverdienst im Jahr vor dem Unfall. Es gelten gesetzliche Mindest- und Höchstgrenzen: 2026 beträgt der Mindest-JAV 20.055 € und der Höchst-JAV 99.960 €. Liegt der tatsächliche JAV darunter oder darüber, wird er auf diese Grenzen angepasst.
Was ist der Unterschied zwischen Teil- und Vollrente?
Eine Teilrente wird bei einem MdE-Grad zwischen 20 % und 99 % gezahlt — sie ersetzt einen Teil des entgangenen Verdienstes. Die Vollrente (MdE = 100 %) entspricht dem vollen JAV und wird bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls geleistet. Die Vollrente entspricht 2/3 des JAV als Jahresbetrag nach der alten Berechnungsformel, nach neuer Formel (§ 56 Abs. 3 SGB VII) gilt MdE/100 × JAV.
Wer zahlt die Unfallrente?
Die Unfallrente wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder dem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gezahlt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber — Arbeitnehmer zahlen keine eigenen Beiträge. Die Unfallrente ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG), jedoch bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Kann die Unfallrente abgefunden werden?
Ja. Bei einem MdE-Grad unter 40 % kann die Unfallrente nach § 75 ff. SGB VII mit einem Kapitalwert (Abfindung) abgefunden werden. Grundlage ist die UVKapWertV. Die Abfindung berechnet sich aus Jahresrente × Kapitalwertfaktor. Nach der Abfindung erlischt der laufende Rentenanspruch für den abgefundenen Zeitraum.