Berechnen Sie den Abfindungsbetrag für Ihre Verletztenrente nach § 76 SGB VII und der Unfallversicherungs-Kapitalwertverordnung (UVKapWertV). Die Abfindung ist nur bei einem MdE-Grad unter 40 % möglich. Der Abfindungsbetrag ergibt sich aus Jahresrente × Kapitalwertfaktor — abhängig von Ihrem Alter und dem Zeitpunkt seit dem Unfall.
Rechtsgrundlage
- § 1 Unfallversicherungs-Kapitalwertverordnung (UVKapWertV) ↗
Kapitalwertfaktoren für Abfindung von Verletztenrenten
Gültig ab: 1. 1. 1996
- § 76 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ↗
Abfindung — Voraussetzungen, nur bei MdE unter 40 %
Gültig ab: 1. 1. 1997
Abfindung der Unfallrente 2026 — § 76 SGB VII und UVKapWertV
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherten mit einem dauerhaften MdE-Grad unter 40 % die Möglichkeit, ihre laufende Verletztenrente durch eine Einmalzahlung (Abfindung) abzulösen. Die rechtliche Grundlage bildet § 76 SGB VII in Verbindung mit der Unfallversicherungs-Kapitalwertverordnung (UVKapWertV). Die Abfindung ist freiwillig und auf Antrag des Versicherten möglich.
Voraussetzungen für die Abfindung (§ 76 SGB VII)
Die Abfindung setzt voraus, dass der MdE-Grad dauerhaft unter 40 %liegt. Bei MdE-Graden von 40 % oder mehr ist eine Abfindung gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem muss die Rente dauerhaft festgestellt sein — vorläufige Renten können nicht abgefunden werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Unfallversicherungsträger zu stellen.
Berechnung des Abfindungsbetrags
Der Abfindungsbetrag errechnet sich nach der einfachen Formel: Abfindung = Jahresrente × Kapitalwertfaktor. Der Kapitalwertfaktor wird nach der UVKapWertV-Tabelle bestimmt und hängt vom Alter des Versicherten sowie dem Zeitpunkt seit dem Unfall ab. Jüngere Versicherte und frühe Abfindungen (innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall) erhalten höhere Faktoren, da ein längerer Rentenbezug statistisch wahrscheinlich ist.
Kapitalwertfaktoren nach UVKapWertV
Die UVKapWertV enthält detaillierte Tabellen mit Kapitalwertfaktoren für verschiedene Altersgruppen und Zeitpunkte. Als vereinfachte Näherung gilt: Für Abfindungen innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall ergibt sich der Faktor annähernd als (80 − Alter) × 0,9; nach 15 Jahren als (80 − Alter) × 0,7. Der Faktor ist auf einen Mindestwert von 3,0 und einen Höchstwert von 30,0 begrenzt. Für exakte Werte ist der Bescheid der Berufsgenossenschaft maßgeblich.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Verletztenrenten sind nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei — diese Steuerfreiheit gilt grundsätzlich auch für die Abfindung als Einmalzahlung. Die Abfindung unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht. Bei Bezug anderer Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) sollte die Abfindung jedoch vorab mit dem zuständigen Träger abgestimmt werden, da sie als Vermögen angerechnet werden kann.
Abwägung: Abfindung oder laufende Rente?
Die Entscheidung für oder gegen eine Abfindung hängt von individuellen Faktoren ab: Lebenserwartung, Gesundheitszustand, Möglichkeit zur Anlage der Einmalzahlung und persönliche finanzielle Situation. Eine laufende Rente bietet Sicherheit — sie wird lebenslang gezahlt und an allgemeine Rentensteigerungen angepasst. Die Abfindung bietet Liquidität, trägt aber das Langlebigkeitsrisiko auf den Versicherten über. Eine Beratung durch die Berufsgenossenschaft oder einen unabhängigen Finanzberater ist vor der Entscheidung empfehlenswert.
Häufige Fragen zur Abfindung der Unfallrente
Wann kann eine Unfallrente abgefunden werden?
Eine Verletztenrente kann nach § 76 Abs. 1 SGB VII abgefunden werden, wenn der MdE-Grad dauerhaft unter 40 % liegt. Der Versicherte muss einen Antrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft stellen. Die Abfindung ist freiwillig — der Versicherte kann auch weiterhin die laufende Rente beziehen. Nach der Abfindung erlischt der Rentenanspruch für den abgefundenen Zeitraum.
Wie wird der Kapitalwertfaktor bestimmt?
Der Kapitalwertfaktor wird nach der Unfallversicherungs-Kapitalwertverordnung (UVKapWertV) bestimmt. Er hängt vom Lebensalter des Versicherten und vom Zeitpunkt seit dem Unfall ab. Jüngere Versicherte und Abfindungen kurz nach dem Unfall haben höhere Faktoren, da ein längerer Rentenbezug wahrscheinlich ist. Die exakten Tabellenwerte sind bei der Berufsgenossenschaft zu erfragen.
Ist die Abfindung der Unfallrente steuerpflichtig?
Die laufende Verletztenrente ist nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei. Grundsätzlich gilt diese Steuerfreiheit auch für die Abfindung als Einmalzahlung. Allerdings sollte im Einzelfall ein Steuerberater konsultiert werden, da die steuerliche Behandlung von der konkreten Ausgestaltung abhängen kann. Die Abfindung unterliegt auch keiner Sozialversicherungspflicht.
Lohnt sich die Abfindung der Verletztenrente?
Die Abfindung lohnt sich finanziell, wenn der Versicherte das Geld anderweitig besser anlegen kann als die implizite Verzinsung der Rente. Bei kurzer Restlebenserwartung kann die Abfindung vorteilhaft sein. Bei langer Lebenserwartung ist die laufende Rente meist günstiger, da sie lebenslang gezahlt wird und an Rentensteigerungen angepasst wird. Eine individuelle Beratung durch die Berufsgenossenschaft ist empfohlen.
Was passiert mit der Rente nach der Abfindung?
Nach der Abfindung erlischt der Rentenanspruch für den abgefundenen Zeitraum vollständig. Eine erneute Rentengewährung für denselben Versicherungsfall ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Wird die MdE zu einem späteren Zeitpunkt auf 40 % oder mehr erhöht, kann eine neue Rentenfestsetzung in Betracht kommen — die Abfindung betrifft nur den bisherigen MdE-Grad.
Welche Mindest- und Höchstgrenzen gelten für den Kapitalwertfaktor?
Nach der UVKapWertV-Tabelle gibt es Mindest- und Höchstwerte für den Kapitalwertfaktor. In der Praxis liegen die Faktoren je nach Alter zwischen ca. 3 und 30. Bei sehr hohem Alter (nahe Renteneintritt) sinkt der Faktor auf das Minimum, da eine kürzere Rentenlaufzeit erwartet wird. Die genauen Tabellenwerte sind bei der Berufsgenossenschaft oder im Gesetzblatt einsehbar.