§ 24 WoGG

Berechnen Sie den Wohngeld-Rückforderungsbetrag nach § 24 WoGG: Zuvielzahlung, Zinsen und verjährte Beträge (4-Jahres-Frist). Grundlage: §§ 45, 50 SGB X.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Wohngeld-Rückforderung 2026 — § 24 WoGG, Verjährung, Zinsen

Wohngeld-Rückforderung — § 24 WoGG

Die Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Wohngeld erfolgt nach § 24 WoGG i.V.m. den allgemeinen Sozialverwaltungsvorschriften der §§ 45, 48, 50 SGB X. Wenn der Wohngeldbescheid aufgehoben wird — weil Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind — entsteht eine Erstattungspflicht für die überzahlten Beträge.

Aufhebung des Wohngeldbescheids

Grundvoraussetzung für die Rückforderung ist die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. Dies kann erfolgen nach § 45 SGB X (Rücknahme bei anfänglicher Rechtswidrigkeit) oder § 48 SGB X (Aufhebung bei nachträglicher Veränderung der Verhältnisse). Typische Aufhebungsgründe sind: falsche Einkommensangaben, Nichtmitteilung eines Einkommenszuwachses oder Änderung der Haushaltszusammensetzung.

Verjährung: 4 Jahre

Die Verjährungsfrist für Wohngeld-Rückforderungen beträgt nach den allgemeinen Sozialrechtsregelungen 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist. Bei vorsätzlicher Täuschung oder Betrug kann die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängert sein (§ 52 SGB X).

Mitteilungspflichten des Wohngeldbeziehers

Wohngeldbezieher sind nach § 27 WoGG verpflichtet, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen:Einkommenserhöhungen (z.B. Gehaltserhöhung, Rentenbeginn), Änderungen in der Haushaltsgröße (Ein- oder Auszug von Personen), Wegfall der Mietzahlungspflicht, sowie Umzüge in eine andere Wohnung. Wer diese Mitteilungspflicht verletzt, trägt das Risiko einer rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung.

Häufige Fragen zur Wohngeld-Rückforderung

Wann kann Wohngeld zurückgefordert werden?

Wohngeld kann zurückgefordert werden, wenn der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind (§ 24 WoGG i.V.m. §§ 45, 48 SGB X). Typische Gründe: höheres Einkommen als angegeben, Einzug eines weiteren Haushaltsmitglieds, Wegfall der Miete (Eigentum), unterlassene Mitteilung über Änderungen.

Wann verjährt ein Wohngeld-Rückforderungsanspruch?

Der Rückforderungsanspruch verjährt nach § 24 Abs. 2 WoGG i.V.m. der allgemeinen Verjährungsregelung grundsätzlich nach 4 Jahren zum Ende des Jahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis erlangt hat. Bei arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher Falschangabe kann der Anspruch bis zu 30 Jahre zurückgehen.

Werden auf zurückgefordertes Wohngeld Zinsen erhoben?

Ja, grundsätzlich können auf den Rückforderungsbetrag Zinsen erhoben werden. Nach § 50 Abs. 2a SGB X sind bei Verwaltungsakten, die nach § 45 SGB X (mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit) zurückgenommen werden, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz möglich. Bei unverschuldetem Irrtum entfällt oft die Verzinsung.

Was tun, wenn ich einen Rückforderungsbescheid erhalten habe?

Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen (§ 83 SGG). Prüfen Sie zunächst, ob der Bescheid rechtmäßig ist — insbesondere ob die Frist beachtet wurde, die Aufhebung des Bescheids korrekt begründet ist und ob ein Verschulden vorliegt. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt für Sozialrecht konsultieren.

Kann die Rückzahlung in Raten erfolgen?

Ja. Die Wohngeldbehörde kann auf Antrag eine Ratenzahlung bewilligen, wenn eine sofortige Rückzahlung eine besondere Härte bedeuten würde. Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an das zuständige Wohngeldbüro und legen Sie Ihre finanzielle Situation dar. Zinslose Ratenzahlung ist bei unverschuldetem Bezug oft möglich.

Muss ich Wohngeld zurückzahlen, wenn sich mein Einkommen erhöht hat?

Ja, aber nur für die Zeit, in der Sie die Änderung hätten melden müssen. Nach § 27 WoGG sind Sie verpflichtet, unverzüglich Einkommenserhöhungen, Änderungen in der Haushaltsgröße oder Umzüge zu melden. Versäumen Sie dies, kann das Wohngeld rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung aufgehoben und die Differenz zurückgefordert werden.

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