Ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein, in der Kirche oder für öffentliche Einrichtungen sind bis zu 840 € pro Jahr steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG. Berechnen Sie Ihren steuerfreien Anteil.
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Ehrenamtspauschale 840 € — steuerfrei für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige, kirchliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaften
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Übungsleiterpauschale 3.000 € — vorrangig vor § 3 Nr. 26a für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer
Gültig ab: 1. 1. 2021
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG — 840 € steuerfrei
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG macht nebenberufliche Ehrenämter steuerlich attraktiv. Bis zu 840 € pro Jahr können als Aufwandsentschädigung steuerfrei bezahlt werden — ein wichtiges Instrument für Vereine, Kirchen und andere gemeinnützige Organisationen, die auf engagierte ehrenamtliche Mitarbeiter angewiesen sind.
Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale
Die Ehrenamtspauschale (840 €) ist gegenüber der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG, 3.000 €) subsidiär: Wer eine Tätigkeit ausübt, die unter den Katalog des § 3 Nr. 26 fällt (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer), kann nur die höhere Übungsleiterpauschale nutzen. Die Ehrenamtspauschale steht dann für andere Tätigkeiten zur Verfügung, die nicht lehrend oder betreuend sind — klassisch für Verwaltungsaufgaben im Verein wie Vorstandsarbeit, Buchhaltung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Begünstigte Körperschaften
Die Tätigkeit muss für eine steuerbefreite Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke), eine kirchliche Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht werden. Auf jeden Fall erfasst sind eingetragene Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus (e.V.), gGmbH, Stiftungen, Kirchen und deren Einrichtungen sowie Behörden und kommunale Einrichtungen. Gewerbliche Unternehmen und Vereine ohne Gemeinnützigkeit sind nicht begünstigt.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Wie die Übungsleiterpauschale bewirkt auch die Ehrenamtspauschale eine vollständige Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Einnahmen bis 840 €. Die Körperschaft muss weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abführen, der Ehrenamtliche braucht keine Steuern zu zahlen. Dies vereinfacht die Abrechnung erheblich.
Häufig gestellte Fragen zur Ehrenamtspauschale
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt seit 2021 bis zu 840 € pro Jahr. Einnahmen aus nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige, kirchliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaften sind bis zu diesem Betrag vollständig steuer- und sozialabgabenfrei.
Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG, 3.000 €) gilt für lehrende oder betreuende Tätigkeiten wie Trainer, Ausbilder oder Erzieher. Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG, 840 €) deckt alle übrigen ehrenamtlichen Tätigkeiten ab — insbesondere Verwaltungstätigkeiten wie Vereinsvorstand, Kassenwart oder Schriftführer. § 3 Nr. 26 ist spezieller und geht § 3 Nr. 26a vor. Beide können gleichzeitig genutzt werden, wenn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale gilt für alle nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht unter § 3 Nr. 26 fallen. Typische Beispiele: Vereinsvorstand (1. Vorsitzender, stellv. Vorsitzender), Kassenwart oder Schatzmeister, Schriftführer, Beiratsmitglieder, Webmaster des Vereins, Sachbearbeiter in der Vereinsverwaltung. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit für eine begünstigte Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübt wird.
Kann die Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden?
Ja, eine Kombination ist möglich, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt. Wer z.B. als Vereinsvorsitzender (Ehrenamtspauschale 840 €) und gleichzeitig als Trainer in derselben Körperschaft (Übungsleiterpauschale 3.000 €) tätig ist, kann beide Freibeträge geltend machen — insgesamt bis zu 3.840 €. Voraussetzung ist, dass für die beiden Tätigkeiten jeweils separate Vergütungsabreden bestehen.
Muss ich die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung angeben?
Ja, auch steuerfreie Einnahmen sollten in der Steuererklärung erwähnt werden, um transparente Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Sie werden als steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG ausgewiesen. Liegen die Einnahmen vollständig unter 840 €, fällt keine Einkommensteuer an. Nur der Teil über 840 € ist steuerpflichtig und wird im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) oder nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) versteuert.
Gilt die Ehrenamtspauschale auch für Sozialversicherungsbeiträge?
Ja. Einnahmen bis zum Freibetrag von 840 € sind nicht nur einkommensteuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Dies gilt sowohl für den Ehrenamtlichen als auch für die Organisation. Einnahmen über 840 € können je nach Gestaltung (Minijob, Selbständigkeit) unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln unterliegen.
Kann die Körperschaft die Ehrenamtspauschale steuerlich absetzen?
Ja. Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind für gemeinnützige Körperschaften absetzbare Ausgaben — sie mindern den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Körperschaft muss jedoch darauf achten, dass die Zahlung im Rahmen eines schriftlichen Vertrages erfolgt, die Vergütung angemessen ist und im Gesamtbetrag aller Zahlungen den Freibetrag nicht übersteigt, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.