Berechnen Sie den Abschlag auf DRG-Fallpauschalen bei Nichterfüllung von Qualitätssicherungsvorgaben nach § 137 SGB V oder Mindestmengen nach § 136b SGB V gemäß KHEntgG § 8 Abs. 4. Der Rechner zeigt Abschlagsbetrag und tatsächlich ausgezahltes Entgelt.
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ↗
Abschläge auf Fallpauschalen bei Qualitätsmängeln und Mindestmengen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 136b Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Mindestmengenregelungen für planbare Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 137 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Qualitätssicherungsmaßnahmen — Abschläge bei Qualitätsmängeln
Gültig ab: 1. 1. 2026
Qualitätsabschläge auf Krankenhausfallpauschalen nach KHEntgG § 8 Abs. 4
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) regelt in § 8 Abs. 4, dass Krankenhäuser Abschläge auf ihre DRG-Fallpauschalen hinnehmen müssen, wenn sie Qualitätssicherungsvorgaben nicht einhalten. Diese Abschläge sind ein zentrales Steuerungsinstrument der deutschen Krankenhausqualitätspolitik und sollen Anreize für qualitativ hochwertige Versorgung setzen.
Zwei Abschlagstatbestände: Qualitätsmängel und Mindestmengen
Das Gesetz unterscheidet zwei Haupttatbestände für Qualitätsabschläge:
- Qualitätsmängel nach § 137 SGB V: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt Qualitätsindikatoren fest. Bei wiederholten oder erheblichen Unterschreitungen der Qualitätsziele werden Abschläge vereinbart. Diese betreffen insbesondere Leistungsbereiche mit hohem Qualitätsgefälle zwischen Krankenhäusern, etwa Herzchirurgie oder Geburtshilfe.
- Mindestmengen nach § 136b SGB V: Für bestimmte planbare, komplexe Eingriffe (z. B. Kniegelenk-Totalendoprothesen, Leber- und Nierentransplantationen, komplexe Eingriffe am Ösophagus oder Pankreas) hat der G-BA Mindestmengen pro Krankenhaus und Jahr festgelegt. Krankenhäuser, die diese nicht erreichen, dürfen die Leistung grundsätzlich nicht erbringen; in Ausnahmefällen sind Abschläge möglich.
Berechnung des Abschlags
Der Abschlag wird als prozentualer Abzug von der DRG-Fallpauschale berechnet: Abschlagsbetrag = Fallpauschale × Abschlagsprozentsatz / 100. Das tatsächlich ausgezahlte Entgelt ergibt sich als Differenz: Ausgezahltes Entgelt = Fallpauschale − Abschlagsbetrag.
Festlegung der Abschlagshöhe
Die konkrete Höhe der Abschläge wird durch G-BA-Beschlüsse oder bilaterale Vereinbarungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen bestimmt. Typische Abschlagssätze bewegen sich zwischen 1,5 % und 5 % der Fallpauschale, können in Einzelfällen aber deutlich höher ausfallen. Die Abschläge werden im Rahmen der jährlichen Budgetverhandlungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen konkretisiert.
Krankenhausreform 2024 und Qualitätsorientierung
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) 2024 wurde die Qualitätsorientierung in der Krankenhausvergütung weiter gestärkt. Neben dem bestehenden Abschlagssystem für Qualitätsmängel wird ab 2027 das neue Vorhaltebudgetsystem eingeführt, das Krankenhäuser für das Vorhalten bestimmter Leistungskapazitäten vergütet — unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl.
Bedeutung für Krankenhäuser
Qualitätsabschläge können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben: Bei häufigen Fällen in einem Qualitätsbereich mit Abschlag summieren sich auch kleine Prozentsätze schnell zu sechsstelligen Beträgen. Krankenhäuser sollten daher ihre Qualitätsmessungen engmaschig überwachen und in Qualitätsverbesserungsmaßnahmen investieren, um Abschläge zu vermeiden.
Häufige Fragen zu Qualitätsabschlägen nach KHEntgG § 8 Abs. 4
Was ist ein Qualitätsabschlag nach KHEntgG § 8 Abs. 4?
Qualitätsabschläge sind Abzüge von der DRG-Fallpauschale, die Krankenhäuser hinnehmen müssen, wenn sie bestimmte Qualitätssicherungsvorgaben nach § 137 SGB V nicht einhalten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, für welche Leistungsbereiche Abschläge gelten und in welcher Höhe.
Wann werden Abschläge wegen Mindestmengen fällig?
Nach § 136b SGB V gibt es für bestimmte planbare Leistungen (z. B. Kniegelenks-TEP, Leber-, Nieren- und Stammzelltransplantationen) Mindestmengenvorgaben pro Jahr. Erreicht ein Krankenhaus die Mindestmenge nicht, darf es die Leistung grundsätzlich nicht erbringen — in Ausnahmefällen sind Abschläge möglich.
Wie hoch ist der typische Abschlagsprozentsatz?
Der Abschlagsprozentsatz variiert je nach Qualitätsindikator und wird in den jährlichen Qualitätsverträgen und durch G-BA-Beschlüsse festgelegt. Typische Abschläge liegen zwischen 1,5 % und 5 % der Fallpauschale, können aber in Einzelfällen höher sein.
Wer legt die Abschlagshöhe fest?
Die Höhe der Abschläge wird entweder durch Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder durch Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen (Qualitätsverträge nach § 110a SGB V) bestimmt. Bei Mindestmengen regelt § 136b SGB V den Rahmen.
Kann ein Krankenhaus gegen Abschläge vorgehen?
Ja. Krankenhäuser können Abschläge anfechten, wenn sie die Qualitätsvorgaben nachweislich erfüllt haben oder wenn die Erhebung fehlerhaft war. Dies geschieht über Widerspruch und ggf. den Sozialrechtsweg. Außerdem kann ein Krankenhaus durch Qualitätsverbesserungen künftige Abschläge vermeiden.