Berechnen Sie das Vorhaltebudget Ihres Krankenhauses nach KHEntgG § 6b (ab 2027): Vorhaltefinanzierungsanteil vom Gesamterlösbudget, Zuweisung je Leistungsgruppe und mögliche 30%-Kürzung bei Nichterfüllung der Mindestvorhaltezahl gemäß Krankenhausreform 2024.
Rechtsgrundlage
- § 6b Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ↗
Vorhaltebudget ab 2027 — Vorhaltefinanzierung nach Leistungsgruppen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ↗
Grundsätze der Krankenhausvergütung — DRG-System und Leistungsgruppenfinanzierung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Das Krankenhaus-Vorhaltebudget nach KHEntgG § 6b: Vorhaltefinanzierung ab 2027
Die Krankenhausreform 2024 (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz — KHVVG) bringt die größte Veränderung in der deutschen Krankenhausvergütung seit Einführung der DRGs im Jahr 2003: Ab 2027 erhalten Krankenhäuser einen wesentlichen Teil ihrer Vergütung als Vorhaltebudget nach § 6b KHEntgG — unabhängig von der Anzahl der behandelten Fälle.
Ziel der Vorhaltefinanzierung
Das bisherige System der ausschließlich fallbezogenen DRG-Vergütung setzt Anreize zu hohen Fallzahlen. Es begünstigt große, spezialisierte Häuser und benachteiligt kleinere Krankenhäuser in der Fläche, die trotz geringerer Fallzahlen wichtige Versorgungskapazitäten vorhalten müssen. Das Vorhaltebudget soll diesen Fehlanreiz korrigieren: Krankenhäuser werden für das Vorhalten von Versorgungsstrukturen belohnt, nicht nur für das Behandeln von Fällen.
Struktur des Vorhaltebudgets
60 % des Gesamterlösbudgets eines Krankenhauses werden als Vorhaltebudget gewährt. Die restlichen 40 % verbleiben als leistungsbezogenes DRG-Budget. Das Vorhaltebudget wird auf die dem Krankenhaus zugewiesenen Leistungsgruppen verteilt: Jede Leistungsgruppe erhält einen gleichen Anteil am Vorhaltebudget. Krankenhäuser mit mehr Leistungsgruppen erhalten somit ein höheres Vorhaltebudget insgesamt.
Leistungsgruppen und Mindestvorhaltezahl
Die Zuweisung von Leistungsgruppen erfolgt durch die Bundesländer im Rahmen der Krankenhausplanung. Für jede Leistungsgruppe sind Qualitäts- und Strukturanforderungen definiert — die sogenannten Mindestvorhaltezahlen. Erfüllt ein Krankenhaus diese Anforderungen nicht (z. B. fehlendes Fachpersonal, unzureichende Technik), wird das Vorhaltebudget um 30 % gekürzt.
Planung und Vorbereitung
Obwohl das Vorhaltebudget erst ab 2027 gilt, sollten Krankenhäuser bereits 2026 mit der Planung beginnen. Wichtige Schritte: Bestandsaufnahme der bestehenden Leistungsgruppen, Prüfung der Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen, Planung von Personalaufbau und Investitionen sowie Simulation der finanziellen Auswirkungen der neuen Vergütungsstruktur. Dieser Rechner unterstützt bei der budgetären Planung.
Häufige Fragen zum Krankenhaus-Vorhaltebudget (KHEntgG § 6b)
Was ist das Vorhaltebudget nach KHEntgG § 6b?
Das Vorhaltebudget ist ein neues Vergütungselement der Krankenhausreform 2024 (KHVVG). Ab 2027 erhalten Krankenhäuser einen Teil ihrer Vergütung als Vorhaltebudget — unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl. Damit sollen Krankenhäuser für das Vorhalten bestimmter Behandlungskapazitäten und Leistungsgruppen belohnt werden.
Wie hoch ist der Vorhaltefinanzierungsanteil?
Der Vorhaltefinanzierungsanteil beträgt nach dem Referentenentwurf des KHVVG 60 % des Gesamterlösbudgets. Das bedeutet: 60 % der Vergütung fließen als Vorhaltebudget, das nach Leistungsgruppen verteilt wird, und 40 % verbleiben als leistungsbezogenes DRG-Budget.
Was sind Leistungsgruppen im Kontext der Krankenhausreform?
Leistungsgruppen sind definierte medizinische Versorgungsbereiche (z. B. Kardiologie, Unfallchirurgie, Neonatologie), für die Qualitätsanforderungen und Vorhalteanforderungen festgelegt werden. Die Zuweisung von Leistungsgruppen erfolgt durch die Länder auf Basis der Krankenhausplanung. Für jede Leistungsgruppe erhält das Krankenhaus einen Anteil am Vorhaltebudget.
Was passiert bei Nichterfüllung der Mindestvorhaltezahl?
Wenn ein Krankenhaus die Mindestvorhaltezahl für eine Leistungsgruppe nicht erfüllt (z. B. zu wenig qualifiziertes Personal oder unzureichende Ausstattung), wird das Vorhaltebudget um 30 % gekürzt. Diese Sanktion soll sicherstellen, dass Krankenhäuser nur dann Vorhaltevergütung erhalten, wenn sie die entsprechende Versorgungsqualität auch tatsächlich gewährleisten.
Ab wann gilt das Vorhaltebudget?
Das Vorhaltebudget nach KHEntgG § 6b gilt ab dem 1. Januar 2027. Im Jahr 2026 laufen die Vorbereitungen: Die Länder weisen den Krankenhäusern Leistungsgruppen zu, und die Krankenhäuser bereiten ihre Strukturen auf die neuen Anforderungen vor. Der Rechner hilft bereits jetzt bei der Planung.