Wie viele Vollzeitäquivalente (VZÄ) benötigt Ihre Station? Unser Rechner ermittelt die Soll-Personalbesetzung nach §§ 4 und 12 PPBV aus Pflegegrundwert (33 Min/Patient), Patientengruppen A1–A4 (59–427 Min), Fallwert (75 Min/Aufnahme) und berücksichtigt Ausfallzeiten.
Pflegepersonal Soll-Besetzung Rechner (PPBV) 2026
§§ 4, 12 PPBV — VZÄ-Berechnung nach Pflegeminutenbedarf
Rechtsgrundlage
- § 4 Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ↗
Pflegeminutenbedarf — Grundwert, Patientengruppen A1–A4, Fallwert
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 12 Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ↗
Berechnung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) aus Pflegeminutenbedarf
Gültig ab: 1. 1. 2024
PPBV Pflegepersonalbemessung 2026 — Methodik und Berechnung
PPBV 2026 — Verbindliche Pflegepersonalbemessung
Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ist seit 2024 verbindlich und regelt in §§ 4 und 12, wie Krankenhäuser den Pflegepersonalbedarf auf Normalstationen methodisch korrekt berechnen müssen. Ziel ist eine bedarfsgerechte, nachvollziehbare Personalbemessung, die den tatsächlichen Pflegeaufwand widerspiegelt — nicht allein die historische Stellenplanung.
Die drei Komponenten des Pflegeminutenbedarfs
Der gesamte Pflegeminutenbedarf setzt sich aus drei Komponenten zusammen: (1) dem Pflegegrundwert (33 Min/Patient/Tag für Normalpatienten, 123 Min für Isolationspatienten), (2) den patientengruppenspezifischen Minutenwerten (A1: 59 Min, A2: 150 Min, A3: 279 Min, A4: 427 Min je Patient und Tag) und (3) dem Fallwert(75 Min je Neuaufnahme). Diese drei Werte werden täglich summiert und ergeben den täglichen Gesamtpflegeminutenbedarf der Station.
VZÄ-Berechnung nach § 12 PPBV
Aus dem Pflegeminutenbedarf wird die erforderliche Anzahl an Vollzeitäquivalenten (VZÄ)berechnet: VZÄ = Pflegeminutenbedarf ÷ (Wochenstunden × 60 ÷ 7). Bei einer Vollzeitstelle mit 39 Wochenstunden ergibt das 334,3 Minuten pro Tag als Referenzwert. Dieser Wert spiegelt die tatsächlich verfügbare Arbeitszeit pro VZÄ und Tag wider.
Ausfallzeiten und Soll-Besetzung
Für eine realistische Soll-Besetzung müssen Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) einkalkuliert werden. Üblich ist ein Ausfallzeitfaktor von 15–20 %. Der VZÄ-Bedarf erhöht sich entsprechend: Bei 15 % Ausfallzeit sind 15 % mehr VZÄ einzuplanen, als die Minimalrechnung ergibt. Nur so ist die Dienstbesetzung dauerhaft und ohne Ausfallrisiko sichergestellt.
Abgrenzung zur Pflegepersonaluntergrenze (PpUGV)
Die PPBV-Soll-Besetzung ist eine Planungsgröße. Davon zu unterscheiden ist die Pflegepersonaluntergrenze (PpUGV) nach § 137i SGB V, die für bestimmte Fachabteilungen (Intensiv, Geriatrie etc.) harte Mindestbesetzungsquoten definiert. Bei Unterschreitung dieser Untergrenzen drohen Vergütungsabschläge von 2 % je Quartal. Unser separater Rechner zur Pflegepersonaluntergrenze prüft die Compliance mit der PpUGV.
Häufige Fragen zur PPBV Soll-Besetzung
Was ist die PPBV und wer ist betroffen?
Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) legt seit 2024 verbindliche Methoden zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs auf Normalstationen in zugelassenen Krankenhäusern fest. Sie gilt für alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und schreibt vor, wie viele Vollzeitäquivalente (VZÄ) an Pflegefachkräften auf einer Station notwendig sind. Die Berechnung basiert auf Pflegegrundwert, patientengruppenspezifischen Minutenwerten und einem Fallwert für Neuaufnahmen.
Was ist der Pflegegrundwert nach PPBV?
Der Pflegegrundwert nach § 4 Abs. 1 PPBV beträgt 33 Minuten pro Patient und Tag auf Normalstationen. Er deckt grundlegende pflegerische Tätigkeiten wie Grundpflege, Dokumentation und Kommunikation ab. Für Patienten mit Isolationspflege erhöht sich der Grundwert auf 123 Minuten pro Patient und Tag, um den erhöhten Aufwand durch Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen abzubilden.
Wie unterscheiden sich die Patientengruppen A1 bis A4?
Die PPBV unterscheidet vier Patientengruppen nach Pflegeaufwand: A1 (geringer Bedarf, 59 Min/Tag), A2 (mittlerer Bedarf, 150 Min/Tag), A3 (erhöhter Bedarf, 279 Min/Tag) und A4 (hoher Bedarf, 427 Min/Tag). Die Eingruppierung erfolgt anhand eines standardisierten Assessments. Je höher die Gruppe, desto mehr pflegerische Ressourcen sind pro Patient und Tag einzuplanen.
Was ist der Fallwert und warum wird er addiert?
Der Fallwert nach § 4 Abs. 3 PPBV beträgt 75 Minuten pro Aufnahme. Er erfasst den einmaligen Mehraufwand bei Neuaufnahmen: Aufnahmegespräch, Erstassessment, Anlegen der Pflegeplanung und administrative Tätigkeiten. Der Fallwert wird auf den täglichen Pflegeminutenbedarf addiert, indem die durchschnittliche tägliche Aufnahmezahl mit 75 Minuten multipliziert wird.
Warum wird eine Ausfallzeit von 15–20 % einkalkuliert?
Die Soll-Besetzung muss so bemessen sein, dass sie auch bei Abwesenheit einzelner Pflegekräfte gewährleistet ist. Ausfallzeiten entstehen durch Jahresurlaub (ca. 30 Tage), Krankheit (ca. 10–15 Tage), Fortbildungen und sonstige Freistellungen. Bei einem Ausfallzeitfaktor von 15 % ist der VZÄ-Bedarf um 15 % höher als der rechnerische Mindestwert — nur so ist die tatsächliche Dienstbesetzung dauerhaft sichergestellt.
Was passiert bei Unterschreitung der Soll-Besetzung?
Die PPBV-Soll-Besetzung ist von der Pflegepersonaluntergrenze (PpUGV nach § 137i SGB V) zu unterscheiden. Die PPBV definiert eine Planungsgrundlage, keine harte Untergrenze. Wird die Mindestbesetzung nach PpUGV unterschritten, droht ein Vergütungsabschlag. Die PPBV-Berechnung dient der internen Planung und dem Nachweis gegenüber dem Krankenhausträger und den Kostenträgern.