Hält Ihre Station die Pflegepersonaluntergrenze ein? Unser Rechner prüft nach § 137i SGB V (PpUGV) die Mindestbesetzung je Fachabteilung und Schicht — und berechnet den Vergütungsabschlag von 2 % der Quartalserlöse bei Unterschreitung.
Pflegepersonaluntergrenze Rechner (PpUGV) 2026
§ 137i SGB V — Mindestbesetzung nach Fachabteilung und Schicht
Rechtsgrundlage
- § 137i Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Pflegepersonaluntergrenzen — Rechtsgrundlage, Meldepflicht, Vergütungsabschlag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Anlage Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) ↗
Untergrenzen-Tabelle: Patienten pro Pflegekraft nach Fachabteilung und Schicht
Gültig ab: 1. 1. 2026
Pflegepersonaluntergrenzen 2026 — Compliance-Prüfung nach PpUGV
Pflegepersonaluntergrenzen 2026 — Rechtsrahmen nach § 137i SGB V
Die Pflegepersonaluntergrenzen (PpU) sind verbindliche Mindestwerte für die Besetzung mit examinierten Pflegefachkräften in bestimmten Krankenhausbereichen. Rechtsgrundlage ist § 137i SGB V in Verbindung mit der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV). Die Untergrenzen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf Basis von Auswertungen zur Patientensicherheit festgelegt und regelmäßig überprüft.
Fachabteilungen und Untergrenzen im Überblick
Die Untergrenzen unterscheiden sich nach Fachabteilung und Schicht. Für die Intensivstation gilt das strengste Verhältnis: maximal 2 Patienten pro Pflegekraft in der Tagschicht, maximal 3 nachts. Für Geriatrie und Neurologie gilt ein Verhältnis von 1:5 tags und 1:8 bzw. 1:9 nachts. In Innerer Medizin und Unfallchirurgie sind bis zu 6 Patienten pro Pflegekraft tags und 10 nachts zulässig. Die Herzchirurgie liegt mit 1:3 tags und 1:5 nachts im strengeren Bereich.
Konsequenzen bei Unterschreitung
Wird die Pflegepersonaluntergrenze in einer Schicht unterschritten, muss das Krankenhaus dies unverzüglich melden. Nach § 137i Abs. 3 SGB V wird ein Vergütungsabschlag von 2 % der Quartalserlöse fällig. Bei einem Quartalsumsatz von 500.000 € sind das bereits 10.000 € Abschlag. Der Abschlag gilt für das gesamte Quartal, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde — nicht nur für einzelne Schichten. Anhaltende Unterschreitungen können zur vorübergehenden Schließung der Abteilung führen.
Abgrenzung zur PPBV-Soll-Besetzung
Die PpUGV definiert einen Mindeststandard. Die nach PPBV berechnete Soll-Besetzung liegt in der Regel deutlich höher — sie berücksichtigt den tatsächlichen Pflegebedarf der Patientengruppen, den Fallwert für Neuaufnahmen und Ausfallzeiten. Krankenhäuser sollten beide Größen im Blick behalten: die PpUGV als Compliance-Grenze, die PPBV als Planungsgrundlage.
Meldepflichten und Dokumentation
Krankenhäuser sind verpflichtet, die Pflegepersonalbesetzung quartalsweise an die Kostenträger zu melden. Bei Unterschreitung der Untergrenzen ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die Nachweisdokumentation muss schichtgenau erfolgen und für Prüfungen durch den MDK (Medizinischer Dienst) verfügbar sein.
Häufige Fragen zur Pflegepersonaluntergrenze
Was sind Pflegepersonaluntergrenzen und warum wurden sie eingeführt?
Pflegepersonaluntergrenzen (PpU) wurden 2019 als Reaktion auf Berichte über Personalmangel in deutschen Krankenhäusern eingeführt. Sie legen nach § 137i SGB V fest, wie viele Patienten maximal von einer Pflegekraft in einer bestimmten Fachabteilung und Schicht betreut werden dürfen. Ziel ist die Patientensicherheit und eine Mindestqualität der pflegerischen Versorgung. Seit 2020 werden die relevanten Fachabteilungen schrittweise erweitert.
Welche Fachabteilungen unterliegen der PpUGV?
Aktuell sind folgende Bereiche mit verbindlichen Untergrenzen erfasst: Intensivstation (1:2 Tag / 1:3 Nacht), Geriatrie (1:5 / 1:8), Unfallchirurgie/Orthopädie (1:6 / 1:10), Innere Medizin (1:6 / 1:10), Neurologie (1:5 / 1:9) und Herzchirurgie (1:3 / 1:5). Die Verhältnisse geben an, wie viele Patienten maximal pro Pflegekraft versorgt werden dürfen — weniger ist immer besser.
Was passiert bei Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenze?
Unterschreitet ein Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen, muss es dies der Krankenkasse melden. Nach § 137i Abs. 3 SGB V wird ein Vergütungsabschlag von 2 % der Erlöse pro Quartal fällig. Dieser Abschlag kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Daneben kann die zuständige Landesbehörde weitere Maßnahmen anordnen, bis hin zur vorübergehenden Abmeldung von Patienten aus dem Bereich.
Wie unterscheidet sich die PpUGV von der PPBV?
Die PpUGV definiert harte Mindestwerte — absolute Untergrenzen, die nicht unterschritten werden dürfen. Die PPBV hingegen ist eine Bemessungsverordnung: Sie liefert eine Methodik zur Berechnung der bedarfsgerechten Soll-Besetzung und liegt in der Regel deutlich über den PpUGV-Mindestwerten. Zusammen geben beide Verordnungen einen Rahmen vor: PpUGV als Mindest-, PPBV als Planungsgröße.
Zählen Auszubildende und Pflegehilfskräfte zur Pflegepersonaluntergrenze?
Nein. Für die Pflegepersonaluntergrenzen zählen ausschließlich examinierte Pflegefachkräfte (3-jährige Ausbildung). Pflegehilfskräfte, Auszubildende, Medizinstudenten im Praktikum oder sonstiges Hilfspersonal werden nicht angerechnet. Für die Intensivstation gilt zusätzlich, dass die Pflegekraft eine Fachweiterbildung für Intensivpflege haben sollte.
Wie werden die Untergrenzen bei gemischten Stationen berechnet?
Bei gemischten Stationen (z.B. Innere Medizin und Neurologie auf einer Station) muss für jede Fachabteilung separat geprüft werden, ob die jeweilige Untergrenze eingehalten wird. Es gibt keine pauschale Mischrechnung. Krankenhäuser mit unklarer Zuordnung sollten die Fachabteilung maßgeblich nach der Hauptdiagnose der Patienten bestimmen, wie in den Richtlinien des G-BA vorgesehen.