§ 23 EStG — Freigrenze 600 € | § 22 Nr. 3 EStG — Staking/Mining 256 €

Berechnen Sie Ihre Krypto-Steuer für das Gesamtportfolio 2026. Dieser Rechner berücksichtigt alle kurzfristigen Veräußerungsgewinne und -verluste nach FIFO-Methode (§ 23 EStG), die Freigrenze von 600 € sowie Einnahmen aus Staking und Mining (§ 22 Nr. 3 EStG).

Kryptowerte Jahresabrechnung Portfolio 2026

§ 23 EStG — Freigrenze 600 € · Staking/Mining § 22 Nr. 3 EStG — Freigrenze 256 €

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Krypto-Steuer Jahresabrechnung 2026 — Das müssen Sie wissen

Die Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland basiert auf zwei zentralen Vorschriften: § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) für Kauf und Verkauf sowie § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) für Staking und Mining. Eine sorgfältige Jahresabrechnung ist unerlässlich, um Steuernachzahlungen oder Bußgelder zu vermeiden.

FIFO-Methode — Bewertungsstandard für Krypto

Bei der FIFO-Methode (First In, First Out) werden beim Verkauf immer die zuerst erworbenen Einheiten als zuerst verkauft betrachtet. Das bedeutet: Kaufen Sie Bitcoin in mehreren Tranchen, richtet sich die Haltedauer des ersten Verkaufs nach der ältesten Tranche. Dies kann erheblichen Einfluss darauf haben, ob ein Verkauf steuerpflichtig ist oder als langfristiger Gewinn (≥ 1 Jahr) steuerfrei bleibt.

Freigrenze 600 € — Alles oder nichts

Die Freigrenze von 600 € nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Entscheidend: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Werden 600 € überschritten — auch nur um 1 € — ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen (Krypto, Edelmetalle, Fremdwährungen).

Staking und Mining: § 22 Nr. 3 EStG

Belohnungen aus Staking (Proof-of-Stake) und Mining (Proof-of-Work) sind keine Veräußerungsgewinne, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze beträgt hier nur 256 € pro Jahr. Auch hier gilt: Wer die Freigrenze überschreitet, versteuert den gesamten Betrag. Die erhaltenen Coins werden zum Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts bewertet.

Verlustverrechnung und Verlustvortrag

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) können nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden — nicht mit Lohneinkommen oder Kapitalerträgen. Nicht verrechenbare Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden (§ 10d EStG). Ein sorgfältiges Verlusttracking lohnt sich daher langfristig.

Dokumentationspflicht

Das Finanzamt kann für jeden steuerpflichtigen Verkauf Nachweise verlangen: Kaufdatum, Kaufkurs, Verkaufsdatum, Verkaufskurs, Transaktionsgebühren. Ohne vollständige Dokumentation drohen Schätzungen durch das Finanzamt (§ 162 AO). Empfohlen wird der Einsatz spezieller Krypto-Steuer-Software, die Transaktionsdaten aus Börsen automatisch importiert und FIFO-Berechnungen durchführt.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer Jahresabrechnung

Wie werden Krypto-Gewinne in Deutschland versteuert?

Kryptowährungen gelten in Deutschland als sonstige Wirtschaftsgüter. Gewinne aus Verkäufen mit einer Haltedauer unter 1 Jahr sind als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig. Gewinne aus Verkäufen mit Haltedauer von 1 Jahr oder länger sind steuerfrei. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden.

Was ist die Freigrenze von 600 € bei Krypto-Gewinnen?

Die Freigrenze von 600 € nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen — nicht nur für Krypto. Wird die Freigrenze von 600 € überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — nicht nur der Überschuss. Unterhalb der Grenze bleiben alle Gewinne steuerfrei.

Wie funktioniert die FIFO-Methode bei Kryptowährungen?

FIFO (First In, First Out) bedeutet, dass beim Verkauf immer die zuerst erworbenen Krypto-Einheiten als zuerst verkauft gelten. Die Haltedauer und der Einstandspreis für die Steuerberechnung richten sich nach dem ältesten Bestand. Das Finanzamt akzeptiert in Deutschland FIFO als Bewertungsmethode für Kryptowährungen.

Wie wird Staking und Mining steuerlich behandelt?

Einnahmen aus Staking und Mining gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze beträgt 256 € pro Jahr — wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag (nicht nur der Überschuss) steuerpflichtig. Die erhaltenen Krypto-Einheiten werden zum Marktwert zum Empfangszeitpunkt bewertet. Eine spätere Veräußerung kann erneut steuerrelevant sein (§ 23 EStG).

Müssen Krypto-Verluste in der Steuererklärung angegeben werden?

Ja, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) sollten unbedingt in der Steuererklärung angegeben werden. Sie können mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden — sowohl im gleichen Jahr als auch in Folgejahren (Verlustvortrag). Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (z. B. Lohneinkommen) ist jedoch nicht möglich.

Brauche ich für die Krypto-Steuererklärung alle Transaktionen?

Ja. Das Finanzamt kann Belege für alle Krypto-Transaktionen verlangen. Empfohlen wird, alle Transaktionen mit Datum, Kurs, Menge und Gebühren zu dokumentieren. Spezielle Krypto-Steuer-Software (z. B. Blockpit, Wundertax, CoinTracking) kann die Transaktionshistorie aus Börsen importieren und automatisch FIFO-Berechnungen durchführen.

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