Berechnen Sie die Luftverkehrsteuer nach Zielland schnell und unkompliziert — inkl. Steuerbefreiungen für Transitpassagiere nach § 5 LuftVStG.
Luftverkehrsteuer Flugziel Schnellrechner 2026
§ 11, § 5 LuftVStG — Steuer nach Zielgebiet und Befreiungen
Rechtsgrundlage
- § 11 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Steuertarif — drei Steuersatzstufen nach Anlage 1/2
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 5 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Steuerbefreiungen — Transitpassagiere und Verbindungsflüge innerhalb 24h
Gültig ab: 1. 1. 2026
Die Luftverkehrsteuer in Deutschland — Steuersätze nach Zielgebiet
Die Luftverkehrsteuer (LuftVStG) ist eine deutsche Verbrauchsteuer auf Flugreisen, die seit 2011 erhoben wird. Sie entsteht beim Abflug eines Fluggastes von einem deutschen Flugplatz und wird vom Luftverkehrsunternehmen ans Hauptzollamt abgeführt. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Zielgebiet des Fluges und ist in drei Stufen gestaffelt.
Steuersätze 2026 nach § 11 LuftVStG
Die Steuersätze für 2026 betragen: Anlage 1 (Deutschland, EU, Schweiz, Norwegen, Island etc.): 15,53 € pro Fluggast. Anlage 2 (mittlere Entfernung: Türkei, Nordafrika, Naher Osten, Russland): 39,34 € pro Fluggast. Sonstige Länder (USA, Asien, Afrika, Australien etc.): 70,83 € pro Fluggast. Diese Sätze gelten pro Erwachsenen; für Kleinkinder ohne eigenen Sitz entfällt die Steuer.
Steuerbefreiungen nach § 5 LuftVStG
§ 5 LuftVStG sieht mehrere Steuerbefreiungen vor. Besonders relevant sind Transit- und Verbindungsflüge: Passagiere, die innerhalb von 24 Stunden einen Anschlussflug nehmen, sind von der Steuer für den Weiterflug befreit (§ 5 Nr. 5 LuftVStG). Ebenso sind reine Transitpassagiere ohne tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland befreit (§ 5 Nr. 4). Weitere Befreiungen gelten für Flüge aus humanitären Gründen, Überführungsflüge und bestimmte Charterflüge.
Wirtschaftliche Bedeutung
Die Luftverkehrsteuer erbringt dem deutschen Fiskus jährlich rund 1 Milliarde Euro. Kritiker bemängeln, dass sie den Flugverkehr verteuert und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Flughäfen gegenüber europäischen Konkurrenten beeinträchtigt. Flughäfen in Nachbarländern ohne Luftverkehrsteuer (z. B. Niederlande, Belgien) profitieren von Ausweichbuchungen. Befürworter hingegen sehen sie als sinnvolles Instrument zur Internalisierung von Klimakosten des Luftverkehrs.
Häufige Fragen zur Luftverkehrsteuer
Wie hoch ist die Luftverkehrsteuer für Flüge innerhalb Europas?
Für Flüge in Zielgebiete der Anlage 1 (Deutschland, EU-Staaten, viele Nachbarstaaten) beträgt die Luftverkehrsteuer nach § 11 LuftVStG 15,53 € pro Fluggast (Stand 2026). Dieser Satz gilt für Abflüge aus Deutschland, nicht für den Hinflug vom Ausland nach Deutschland.
Was kostet die Luftverkehrsteuer für Langstreckenflüge?
Für Flüge in sonstige Länder (weder Anlage 1 noch Anlage 2) beträgt die Luftverkehrsteuer 70,83 € pro Fluggast. Das betrifft z. B. Flüge in die USA, nach Kanada, Asien oder Australien. Der Steuerbetrag muss vom Luftverkehrsunternehmen an das Hauptzollamt abgeführt werden.
Wer ist zur Zahlung der Luftverkehrsteuer verpflichtet?
Steuerschuldner ist nach § 6 LuftVStG das Luftverkehrsunternehmen, das den Beförderungsvertrag abschließt. Dieses gibt die Steuer in der Regel über den Ticketpreis an den Fluggast weiter. Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Luftfahrzeugs von einem deutschen Flugplatz.
Sind Transitpassagiere von der Luftverkehrsteuer befreit?
Ja. Nach § 5 Nr. 4 und 5 LuftVStG sind Transitpassagiere und Fluggäste bei Verbindungsflügen mit maximal 24 Stunden Aufenthalt in Deutschland von der Luftverkehrsteuer befreit. Es wird dann keine Steuer für den Weiterflug erhoben. Diese Befreiung gilt jedoch nur für das Anschlussflug-Segment, nicht für den Ausgangsflug.
Wo liegt der Unterschied zwischen Anlage 1 und Anlage 2?
Anlage 1 umfasst Deutschland, EU-Mitgliedstaaten sowie bestimmte Nachbarländer (z. B. Schweiz, Norwegen). Anlage 2 enthält Länder in mittlerer Entfernung wie Nordafrika, Teile des Nahen Ostens und bestimmte asiatische Länder. Für Anlage 2 gilt ein Steuersatz von 39,34 € pro Fluggast (2026).
Wird die Luftverkehrsteuer jedes Jahr angepasst?
Die Steuersätze wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 deutlich erhöht und können durch Verordnung nach § 11 Abs. 2 LuftVStG jährlich angepasst werden. Für 2026 gelten die Sätze: Anlage 1: 15,53 €, Anlage 2: 39,34 €, sonstige Länder: 70,83 € pro Fluggast.