§ 5 Nr. 4, Nr. 5 LuftVStG

Prüfen Sie die Steuerbefreiung bei Verbindungsflügen: Bei maximal 24 Stunden Aufenthalt in Deutschland entfällt die Luftverkehrsteuer für den Weiterflug nach § 5 Nr. 5 LuftVStG.

Luftverkehrsteuer Ermäßigung Umsteigeflug 2026

§ 5 Nr. 4, Nr. 5 LuftVStG — Steuerbefreiung bei Verbindungsflügen (max. 24h)

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026

Rechtsgrundlage

Steuerbefreiung bei Umsteigeflügen nach § 5 LuftVStG

Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) sieht in § 5 mehrere Steuerbefreiungen vor, die besonders für internationale Verbindungsflüge relevant sind. Die wichtigste Regelung für Umsteigepassagiere ist § 5 Nr. 5 LuftVStG: Wer von Deutschland aus weiterfliegt und dabei nicht länger als 24 Stunden am deutschen Flughafen verweilt, ist von der Luftverkehrsteuer für das Weiterflug-Segment befreit.

Systematik der Steuerbefreiung

§ 5 LuftVStG unterscheidet zwei Fallgruppen: Transitpassagiere (Nr. 4), die den Transitbereich nicht verlassen und Deutschland nur als Zwischenstation durchqueren, sowie Weiterflug-Passagiere (Nr. 5), die in Deutschland landen, durch die Grenzkontrolle gehen und innerhalb von 24 Stunden einen Anschlussflug nehmen. Beide Gruppen sind von der Steuer befreit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die 24-Stunden-Frist

Die Grenze von 24 Stunden ist entscheidend: Hält sich der Fluggast nicht länger als 24 Stunden am deutschen Flughafen auf, gilt die Befreiung automatisch. Ab der 25. Stunde entsteht die volle Steuerpflicht nach § 11 LuftVStG. Die Frist wird ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft des Zubringerflugs berechnet. Bei Buchungen mit kurzem Umstieg (z. B. 2–4 Stunden) greift die Befreiung routinemäßig.

Praktische Bedeutung für Airlines und Reisende

Für Luftverkehrsunternehmen ist die korrekte Anwendung der Steuerbefreiung wichtig, um Überzahlungen an das Hauptzollamt zu vermeiden. Die Steuer wird pro Fluggast und Segment berechnet, sodass bei Verbindungsflügen nur das Ausgangssegment (von Deutschland) besteuert wird. Die Airlines müssen die Befreiung in ihrer monatlichen Steueranmeldung korrekt ausweisen.

Abgrenzung zur allgemeinen Luftverkehrsteuer

Die Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 5 LuftVStG gilt unabhängig vom Zielgebiet des Ausgangssegments. Ob der Weiterflug in ein Anlage-1-Land (EU), ein Anlage-2-Land (mittlere Entfernung) oder in sonstige Länder (Langstrecke) geht, beeinflusst nur den ggf. anfallenden Steuersatz — nicht die Frage der Befreiung selbst. Entscheidend ist allein die zeitliche Komponente: max. 24 Stunden Aufenthalt.

Häufige Fragen zur Steuerbefreiung bei Umsteigeflügen

Wann gilt die Steuerbefreiung für Umsteigeflüge nach § 5 Nr. 5 LuftVStG?

Die Steuerbefreiung gilt, wenn der Fluggast seinen Weiterflug innerhalb von 24 Stunden nach seiner Ankunft in Deutschland antritt. Der Aufenthalt am deutschen Flughafen darf also maximal 24 Stunden betragen. In diesem Fall wird für den Weiterflug keine Luftverkehrsteuer erhoben.

Was ist der Unterschied zwischen § 5 Nr. 4 und § 5 Nr. 5 LuftVStG?

§ 5 Nr. 4 LuftVStG betrifft echte Transitpassagiere, die Deutschland nur durchqueren, ohne den Transitbereich des Flughafens zu verlassen. § 5 Nr. 5 gilt für Verbindungsflüge, bei denen der Fluggast in Deutschland ankommt, landet und innerhalb von 24 Stunden weiterfliegt. Beide Vorschriften führen zur Steuerbefreiung für das Weiterflug-Segment.

Wie weist man die 24-Stunden-Frist nach?

Der Nachweis erfolgt in der Praxis durch die Vorlage beider Flugscheine (Ankunfts- und Abflugticket). Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, die Steuerbefreiung bei der Abrechnung mit dem Hauptzollamt zu berücksichtigen. Bei Online-Buchungen erfolgt dies in der Regel automatisch, wenn beide Flüge im gleichen Buchungsvorgang zusammengefasst sind.

Gilt die Befreiung auch für Flüge ins Ausland mit Zwischenlandung in Deutschland?

Ja, die Befreiung gilt für Verbindungsflüge von einem Drittstaat durch Deutschland in einen weiteren Drittstaat oder ein EU-Land. Entscheidend ist die Aufenthaltsdauer: Bis zu 24 Stunden führt zur Steuerbefreiung für das Ausgangs-Segment gemäß § 5 Nr. 5 LuftVStG.

Gilt die Befreiung für alle Zielgebiete (Anlage 1, 2, sonstige)?

Die Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 5 LuftVStG gilt unabhängig vom Zielgebiet des Ausgangssegments. Ob das Ziel in Anlage 1, 2 oder den sonstigen Ländern liegt, ist für die Befreiung irrelevant — entscheidend ist allein die Aufenthaltsdauer von max. 24 Stunden in Deutschland.

Was passiert, wenn der Aufenthalt länger als 24 Stunden dauert?

Überschreitet der Aufenthalt in Deutschland die 24-Stunden-Grenze, entfällt die Steuerbefreiung. Es gilt dann der reguläre Steuersatz nach § 11 LuftVStG: 15,53 € (Anlage 1), 39,34 € (Anlage 2) oder 70,83 € (sonstige Länder) pro Fluggast.

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