Substanzbasierten Freibetrag (SBIE) für die globale Mindeststeuer (Pillar 2) berechnen: 7,8 % × Lohnkosten + 6,6 % × materielle Vermögenswerte pro Steuerhoheitsgebiet (2026, §§ 58–60 MinStG). Ab 2028: je 5 %.
Rechtsgrundlage
- § 58 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Substanzbasierter Freibetrag — Grundregel und Übergangsregelungen
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 59 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Berücksichtigungsfähige Lohnkosten — Definition (Gehälter, Löhne, SV-Beiträge)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 60 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte — Sachanlagevermögen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Substanzbasierter Freibetrag — §§ 58-60 MinStG (Pillar 2)
Pillar 2 und der substanzbasierte Freibetrag
Im Rahmen der globalen Mindeststeuer nach Pillar 2 (15% effektiver Steuersatz für multinationale Unternehmensgruppen) enthält das deutsche Mindeststeuergesetz (MinStG)in den §§ 58 bis 60 eine wichtige Entlastungsregelung: den substanzbasierten Freibetrag(englisch: Substance Based Income Exclusion, SBIE). Dieser Freibetrag wird vom Mindeststeuer-Einkommen abgezogen, bevor der Ergänzungssteuerbetrag berechnet wird.
Berechnungsformel nach §§ 58–60 MinStG
Der substanzbasierte Freibetrag berechnet sich nach § 58 MinStG wie folgt: Freibetrag = Satz L × berücksichtigungsfähige Lohnkosten (§ 59) + Satz V × berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte (§ 60). Für das Jahr 2026 gilt: Satz L = 7,8 %, Satz V = 6,6 %. Ab 2028 sinken beide Sätze dauerhaft auf 5 %, wie in der OECD-Pillar-2-Modellregel vorgesehen.
Berücksichtigungsfähige Lohnkosten (§ 59 MinStG)
Als berücksichtigungsfähige Lohnkosten gelten die Gesamtvergütungen der Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erbringen. Einbezogen werden Gehälter, Löhne, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und ähnliche Aufwendungen. Nicht berücksichtigt werden Lohnkosten, die im Zusammenhang mit dem Bau oder der Herstellung von Sachanlagevermögen stehen, sowie Erstattungen von Arbeitgebern im Rahmen staatlicher Förderprogramme.
Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte (§ 60 MinStG)
Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte umfassen den durchschnittlichen Buchwertdes Sachanlagevermögens und der im Steuerhoheitsgebiet belegenen Immobilien. Einbezogen werden auch natürliche Ressourcen, Nutzungsrechte an Sachanlagevermögen aus Leasingverhältnissen sowie aus Investitionszuwendungen erworbene Vermögenswerte. Immaterielle Vermögenswerte und Finanzanlagen bleiben außer Betracht.
Übergangsregelung und wirtschaftliche Bedeutung
Der substanzbasierte Freibetrag schützt echte wirtschaftliche Substanz vor der Mindeststeuer. Je höher die Lohnkosten und das Sachanlagevermögen in einem Steuerhoheitsgebiet, desto größer ist der Freibetrag und desto geringer ist das verbleibende Mindeststeuer-Einkommen. Der Freibetrag ist damit ein Anreiz, tatsächliche wirtschaftliche Aktivitäten in den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten zu halten und auszubauen, statt Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern.
Häufige Fragen zum substanzbasierten Freibetrag
Was ist der substanzbasierte Freibetrag (SBIE) nach Pillar 2?
Der substanzbasierte Freibetrag (Substance Based Income Exclusion, SBIE) ist ein Abzugsbetrag, der bei der Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags nach den Pillar-2-Regeln vom Mindeststeuer-Einkommen abgezogen wird. Er soll sicherstellen, dass echte wirtschaftliche Aktivitäten (gemessen an Lohnkosten und Sachanlagevermögen) nicht übermäßig durch die 15%-Mindeststeuer belastet werden.
Wie wird der substanzbasierte Freibetrag berechnet?
Der Freibetrag errechnet sich aus: Satz Lohnkosten × berücksichtigungsfähige Lohnkosten (§ 59 MinStG) + Satz materielle Vermögenswerte × berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte (§ 60 MinStG). Im Jahr 2026 betragen die Sätze 7,8 % für Lohnkosten und 6,6 % für materielle Vermögenswerte.
Wie verändern sich die Prozentsätze im Zeitverlauf?
Die Prozentsätze sinken in einer Übergangsphase (§ 58 Abs. 1 MinStG): 2024-2025: 9,8 % (Lohn) und 7,8 % (Vermögen). 2026-2027: 7,8 % (Lohn) und 6,6 % (Vermögen). Ab 2028 und dauerhaft: je 5 % für beide Komponenten. Dies entspricht der OECD-Pillar-2-Modellregel.
Was sind berücksichtigungsfähige Lohnkosten nach § 59 MinStG?
Berücksichtigungsfähige Lohnkosten umfassen nach § 59 MinStG die Gesamtvergütungen der Arbeitnehmer, die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Arbeit leisten, einschließlich Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche Aufwendungen. Nicht einbezogen werden Lohnkosten für Arbeitnehmer, die dem Bau von Sachanlagevermögen zugerechnet werden.
Was sind berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte nach § 60 MinStG?
Nach § 60 MinStG umfassen berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte den durchschnittlichen Buchwert des Sachanlagevermögens und Immobilien im Steuerhoheitsgebiet, sowie natürliche Ressourcen, Leasingobjekte und von Investitionszuwendungen erworbene Vermögenswerte. Nicht einbezogen werden immaterielle Vermögenswerte und Finanzanlagen.
Für welche Unternehmen gilt die Pillar-2-Mindeststeuer und der substanzbasierte Freibetrag?
Die globale Mindeststeuer nach Pillar 2 (Ergänzungssteuer) und damit auch der substanzbasierte Freibetrag gilt für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Der Freibetrag wird für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem die Gruppe tätig ist, gesondert berechnet.