Berechnen Sie die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII — 772 €/Monat (2026) abzüglich des erhaltenen Landesblindengeldes. Der Rechner zeigt den bundesrechtlichen Ergänzungsbetrag und die Einkommensanrechnung.
Rechtsgrundlage
- § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Blindenhilfe — 772 € monatlich (2026), Anrechnung des Landesblindengeldes
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 82 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Einkommensbegriff und Einkommensanrechnung bei Sozialhilfeleistungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist eine bundesrechtliche Sozialhilfeleistung, die blinden Menschen zugutekommen soll, um die durch die Blindheit entstehenden Mehrkosten des täglichen Lebens zu decken. Ab dem Jahr 2026 beträgt die Blindenhilfe monatlich 772 Euro. Dieser Betrag wird regelmäßig entsprechend der Rentenanpassung fortgeschrieben.
Das Besondere an der Blindenhilfe nach SGB XII ist das Zusammenspiel mit dem Landesblindengeld. In Deutschland haben alle Bundesländer eigene Blindengeldgesetze, die ein Landesblindengeld — oft unabhängig von Einkommen und Vermögen — gewähren. Die Höhe variiert erheblich: von etwa 350 € in einigen östlichen Bundesländern bis über 600 € in Bayern oder Hamburg. Das Landesblindengeld wird vollständig auf die Bundesblindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet.
Nachranggrundsatz und Einkommensanrechnung
Die Blindenhilfe unterliegt als Sozialhilfeleistung dem Nachranggrundsatz: Sie wird nur gewährt, soweit die betroffene Person die Mehrkosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Einkommen, das die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt, wird zu 30 % auf die Leistung angerechnet. Diese Regel soll sicherstellen, dass Menschen mit höherem Einkommen die durch die Blindheit entstehenden Mehrkosten anteilig selbst tragen.
Abgrenzung und praktische Bedeutung
In der Praxis hat die Bundesblindenhilfe nach § 72 SGB XII in Bundesländern mit einem hohen Landesblindengeld (wie Bayern mit über 600 €/Monat) geringere Bedeutung, da das Landesblindengeld den Bundesbetrag nahezu oder vollständig abdeckt. In Bundesländern mit niedrigerem Landesblindengeld hingegen dient die Bundesblindenhilfe als wichtige Aufzahlung, um den bundeseinheitlichen Standard zu gewährleisten.
Zusätzlich zur Blindenhilfe können blinde Menschen weitere Leistungen in Anspruch nehmen, insbesondere Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld, Pflegesachleistungen), Nachteilsausgleiche im Einkommensteuerrecht (Behinderten-Pauschbetrag) sowie ergänzende Eingliederungshilfeleistungen nach SGB IX.
Häufig gestellte Fragen zur Blindenhilfe
Wie hoch ist die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII im Jahr 2026?
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beträgt im Jahr 2026 monatlich 772 Euro. Dieser Betrag wird regelmäßig angepasst. Auf diesen Bundesbetrag wird das Landesblindengeld des jeweiligen Bundeslandes vollständig angerechnet. Übersteigt das Landesblindengeld den Bundesbetrag, besteht kein Anspruch auf Bundesblindenhilfe.
Was ist der Unterschied zwischen Blindenhilfe und Landesblindengeld?
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist eine bundesrechtliche Sozialhilfeleistung und von Einkommen und Vermögen abhängig (nachrangig). Das Landesblindengeld hingegen ist eine landesrechtliche Leistung, die in den meisten Bundesländern einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Die Höhe des Landesblindengeldes variiert stark von Bundesland zu Bundesland. Das Landesblindengeld wird vollständig auf die Bundesblindenhilfe angerechnet.
Wird Blindenhilfe auf andere Sozialleistungen angerechnet?
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII selbst wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, da sie der Deckung blindheitsbedingter Mehrbedarfe dient. Das Blindengeld der Länder hingegen kann je nach Landesrecht auf andere Leistungen wie das Pflegegeld oder die Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet werden. Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Behörde Auskunft zu den Auswirkungen auf andere Leistungen zu erfragen.
Wer hat Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII?
Anspruch haben blinde Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht in einer vollstationären Einrichtung leben (für stationäre Einrichtungen gelten abweichende Regelungen). Da die Blindenhilfe eine Sozialhilfeleistung ist, unterliegt sie dem Nachranggrundsatz — sie wird nur gewährt, wenn die betroffene Person die blindheitsbedingten Mehrkosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.
Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei der Blindenhilfe?
Bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wird Einkommen nach den allgemeinen Regeln des SGB XII angerechnet. Einkommen, das eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet, wird zu 30 % auf die Blindenhilfe angerechnet. Die maßgebliche Einkommensgrenze richtet sich nach dem Regelbedarf und den angemessenen Unterkunftskosten. Vermögen über dem Schonvermögen muss ebenfalls eingesetzt werden.
Was gilt für blinde Menschen in Pflegeheimen?
Für blinde Menschen in vollstationären Einrichtungen gelten besondere Regelungen. In stationären Einrichtungen kann die Blindenhilfe eingeschränkt oder durch andere Leistungen ersetzt sein. Die genaue Prüfung sollte im Einzelfall mit dem zuständigen Sozialhilfeträger oder einem Sozialrechtsberater erfolgen.