Berechnen Sie Ihre jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV. Sobald Sie 2 % Ihres Bruttoeinkommens (1 % bei chronischer Erkrankung) an Zuzahlungen geleistet haben, können Sie sich für den Rest des Jahres befreien lassen.
Rechtsgrundlage
- § 62 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Belastungsgrenze: 2% des Bruttoeinkommens (1% bei chronisch Kranken)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 61 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Zuzahlungen: 10% der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Leistung
Gültig ab: 1. 1. 2024
Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV: So funktioniert die Befreiung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen Versicherte für viele Leistungen Zuzahlungen leisten — etwa für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel oder häusliche Krankenpflege. Diese Zuzahlungen betragen in der Regel 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Leistung (§ 61 SGB V). Um Versicherte vor übermäßiger finanzieller Belastung zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze eingeführt.
Die 2-Prozent-Regel und die Ausnahme für chronisch Kranke
Nach § 62 SGB V müssen Versicherte Zuzahlungen nur bis zur Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten. Für Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden (chronisch krank), sinkt die Grenze auf 1 %. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr stellen.
Was zählt als Bruttoeinkommen?
Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Dazu zählen Arbeitseinkommen, Renten, Miet- und Pachteinnahmen, Arbeitslosengeld und Unterhaltszahlungen. Nicht einbezogen werden Kindergeld, Wohngeld und Grundsicherungsleistungen. Für Ehepartner und familienversicherte Kinder werden Freibeträge abgezogen.
Praxistipp: Quittungen sammeln
Bewahren Sie alle Zuzahlungsquittungen sorgfältig auf. Viele Krankenkassen bieten ein Quittungsheft oder ein Online-Konto, in dem Sie Zuzahlungen erfassen können. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, stellen Sie den Befreiungsantrag — die Kasse prüft und erstattet ggf. bereits zu viel gezahlte Beträge. Der Befreiungsausweis gilt immer bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Besonderheit: Vorauszahlung
Manche Krankenkassen bieten die Möglichkeit, den Belastungsgrenzenbetrag zu Jahresbeginn als Vorauszahlung zu leisten. Sie erhalten dann sofort den Befreiungsausweis für das gesamte Jahr und müssen sich nicht um das Sammeln einzelner Quittungen kümmern. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach dieser Option.
Häufige Fragen zur Belastungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV?
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für alle GKV-Versicherten. Für chronisch Kranke, die sich in Dauerbehandlung befinden, sinkt die Grenze auf 1 % (§ 62 SGB V). Sobald die Summe aller Zuzahlungen diese Grenze erreicht, können Sie sich für den Rest des Kalenderjahres befreien lassen.
Wer gilt als chronisch krank im Sinne des § 62 SGB V?
Chronisch krank ist, wer wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wird. Der behandelnde Arzt muss dies bestätigen. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3–5), Behinderung (GdB ≥ 60), oder die Behandlung ist notwendig, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung zu verhindern.
Was zählt zu den Bruttoeinnahmen für die Belastungsgrenze?
Maßgeblich sind die gesamten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Dazu zählen: Arbeitseinkommen (brutto), Renten, Miet- und Pachteinnahmen, Arbeitslosengeld, Elterngeld (über Sockelbetrag), und Unterhaltszahlungen. Nicht einbezogen werden: Kindergeld, Wohngeld und Grundsicherungsleistungen.
Wie beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung?
Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreichen, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Sie benötigen: Quittungen über alle geleisteten Zuzahlungen im Kalenderjahr, Einkommensnachweis (z.B. Steuerbescheid), und ggf. ärztliche Bescheinigung über chronische Erkrankung. Die Kasse stellt dann einen Befreiungsausweis für das restliche Kalenderjahr aus.
Welche Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze?
Alle gesetzlichen Zuzahlungen nach § 61 SGB V werden angerechnet: Arzneimittel (10% des Preises, min. 5 €, max. 10 €), Krankenhausaufenthalt (10 € pro Tag, max. 28 Tage/Jahr), Heilmittel (10% der Kosten plus 10 € je Verordnung), Hilfsmittel (10% des Preises, min. 5 €, max. 10 €), häusliche Krankenpflege (10% der Kosten plus 10 € je Verordnung), Fahrtkosten, und Soziotherapie.
Gilt die Belastungsgrenze pro Person oder pro Familie?
Die Belastungsgrenze wird pro Familie berechnet: Das Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen wird zusammengerechnet. Allerdings werden Freibeträge abgezogen: für den Ehepartner/Lebenspartner und für jedes familienversicherte Kind (jeweils ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens). Die Zuzahlungen aller Familienangehörigen werden gemeinsam auf die Grenze angerechnet.