§ 53 Abs. 6 SGB V

Berechnen Sie Ihr Krankengeld als Selbstständiger über den GKV-Wahltarif. 70 % Ihrer beitragspflichtigen Einnahme — gedeckelt an der Beitragsbemessungsgrenze und 90 % des Nettoeinkommens.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Krankengeld für Selbstständige: Der Wahltarif nach § 53 SGB V

Selbstständige und Freiberufler, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, haben keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld. Um sich gegen Einkommensausfälle bei längerer Krankheit abzusichern, bieten die Krankenkassen den sogenannten Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V an.

So funktioniert der Wahltarif

Beim Wahltarif zahlt der Selbstständige eine zusätzliche monatliche Prämie — typischerweise ca. 0,6 % der beitragspflichtigen Einnahme. Im Gegenzug erhält er im Krankheitsfall Krankengeld in Höhe von 70 % der beitragspflichtigen Einnahme (§ 47 Abs. 1 SGB V). Die beitragspflichtige Einnahme ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gedeckelt (2026: 5.512,50 €/Monat). Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 90 % des geschätzten Nettoeinkommens.

Beginn-Tag und Prämienstruktur

Ein zentrales Element des Wahltarifs ist der Beginn-Tag: Selbstständige können wählen, ab welchem Krankheitstag das Krankengeld gezahlt wird. Die Optionen sind typischerweise ab Tag 15, 22, 29 oder 43. Je früher der Beginn, desto höher die monatliche Prämie. Der Regelfall (Tag 43) bietet die günstigste Prämie, bedeutet aber, dass der Selbstständige die ersten 42 Tage selbst überbrücken muss.

Berechnung des Tageskrankengeldes

Das Krankengeld wird als Tagessatz berechnet: monatliche beitragspflichtige Einnahme × 70 % / 30 Kalendertage. Es wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt — auch an Sonn- und Feiertagen. Die maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung (§ 48 SGB V).

Bindungsfrist und Wechselsperre

Wichtig zu wissen: Der Wahltarif hat eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V). Während dieser Zeit ist ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen nur bei Eintritt von Versicherungspflicht oder Kassenfusion. Deshalb sollte die Entscheidung für den Wahltarif wohlüberlegt sein.

Alternative: Private Krankentagegeldversicherung

Als Alternative zum GKV-Wahltarif können Selbstständige eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Diese ist oft flexibler (individuelle Tagessatzhöhe, frei wählbare Karenzzeit) und unterliegt keiner Bindungsfrist. Allerdings ist sie risikobehaftet (Gesundheitsprüfung) und kann im Alter deutlich teurer werden.

Häufige Fragen zum Krankengeld für Selbstständige

Haben Selbstständige Anspruch auf Krankengeld in der GKV?

Nicht automatisch. Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, können über einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V einen Krankengeldanspruch erwerben. Dafür zahlen sie eine zusätzliche Prämie. Alternativ können sie den ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeld) wählen — dann besteht kein Anspruch.

Wie hoch ist das Krankengeld für Selbstständige?

Das Krankengeld beträgt 70 % der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 47 Abs. 1 SGB V), gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2026: 5.512,50 €/Monat). Zusätzlich darf das Krankengeld 90 % des geschätzten Nettoeinkommens nicht übersteigen. Es wird als Tagessatz berechnet (monatlicher Betrag / 30 Kalendertage).

Was kostet der Wahltarif Krankengeld?

Die Prämie variiert je nach Krankenkasse und gewähltem Beginn-Tag, liegt aber typischerweise bei ca. 0,6 % der beitragspflichtigen Einnahme. Je früher das Krankengeld beginnen soll (z.B. ab Tag 15 statt ab Tag 43), desto höher die Prämie. Die Prämie wird zusätzlich zum regulären Krankenversicherungsbeitrag fällig.

Ab welchem Tag wird Krankengeld gezahlt?

Beim Wahltarif können Selbstständige wählen, ab welchem Krankheitstag das Krankengeld beginnt: ab Tag 15, 22, 29 oder 43. Der Regelfall ist Tag 43 (niedrigste Prämie). Ein früherer Beginn bietet mehr Sicherheit, kostet aber entsprechend mehr. Die Tage zählen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Krankengeld wird für maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt (§ 48 SGB V). Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob der Versicherte angestellt oder selbstständig ist. Danach prüft die Krankenkasse, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt.

Kann ich den Wahltarif jederzeit kündigen?

Nein. Der Wahltarif hat eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V). Während dieser Zeit können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln oder den Wahltarif kündigen — es sei denn, Sie werden versicherungspflichtig (z.B. durch Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses) oder die Kasse fusioniert.

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