Berechnen Sie die gesetzliche Mindestgegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten nach dem WpÜG — auf Basis des gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der letzten 3 Monate.
Rechtsgrundlage
- § 5 WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AngebotsVO) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 31 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2002
Mindestpreis bei Übernahmeangeboten nach WpÜG
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) verpflichtet Bieter bei Übernahme- und Pflichtangeboten zur Zahlung einer gesetzlichen Mindestgegenleistung. Diese ist in der WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AngebotsVO) geregelt. Ziel ist der Schutz der Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft vor einer unangemessenen Bewertung ihrer Anteile.
Die Mindestgegenleistung orientiert sich an zwei Referenzwerten: dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Zielgesellschaft für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung und dem höchsten Preis, den der Bieter in den letzten drei Monaten vor der Angebotsabgabe für Aktien der Zielgesellschaft gezahlt hat. Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert — damit wird verhindert, dass der Bieter im Vorfeld gezielt Aktien unter dem Marktpreis erwerben kann.
Volumengewichteter Durchschnittskurs
Der volumengewichtete Börsenkurs berücksichtigt nicht nur den Kurs einer einzelnen Transaktion, sondern gewichtet jeden Kurs mit dem gehandelten Volumen. Dadurch ergibt sich ein repräsentativeres Bild des tatsächlichen Marktpreises über den Betrachtungszeitraum. Bei illiquiden Aktien — wenn an weniger als einem Drittel der Börsenhandelstage ein Kurs festgestellt wurde — kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Mindestpreis abweichend festsetzen.
Pflichtangebot bei Kontrollerlangung
Wer 30 % oder mehr der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erwirbt, ist gemäß § 35 WpÜG zur Abgabe eines Pflichtangebots an alle Aktionäre verpflichtet. Dieses Pflichtangebot muss mindestens den nach §§ 5–7 WpÜG-AngebotsVO berechneten Mindestpreis erreichen. Verletzungen dieser Vorgaben können zu einer Stimmrechtssperre und einem Bußgeld führen.
Häufig gestellte Fragen zum WpÜG-Mindestpreis
Was ist ein Pflichtangebot nach WpÜG?
Wer 30 % oder mehr der Stimmrechte an einer börsennotierten AG erwirbt, muss gemäß § 35 WpÜG allen übrigen Aktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Aktien unterbreiten.
Wie wird der gewichtete Börsenkurs berechnet?
Die BaFin veröffentlicht den volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 3 Monate vor Ankündigung. Er berücksichtigt jeden Handelstag entsprechend dem gehandelten Volumen.
Was passiert bei illiquiden Aktien?
Wenn in den letzten 3 Monaten an weniger als einem Drittel der Börsenhandelstage Kurse festgestellt wurden, kann die BaFin gemäß § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO den Mindestpreis abweichend (z.B. durch Unternehmensbewertung) festsetzen.
Gilt der Mindestpreis auch bei freiwilligen Übernahmeangeboten?
Ja, gemäß § 31 WpÜG gilt die Mindestpreisregelung sowohl für Pflichtangebote (§ 35 WpÜG) als auch für freiwillige Übernahmeangebote (§ 29 WpÜG).
Welche Behörde überwacht die Einhaltung des Mindestpreises?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft alle Angebotsunterlagen und kontrolliert die Einhaltung der Mindestpreisregelungen gemäß WpÜG.