Berechnen Sie den Einbringungsgewinn und die Steuerfolgen bei Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 20, 21 UmwStG 1995 — bei Wahl von Buchwert, Zwischenwert oder gemeinem Wert.
Rechtsgrundlage
- § 20 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) ↗
Gültig ab: 1. 1. 1995
- § 21 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) ↗
Gültig ab: 1. 1. 1995
Einbringung nach UmwStG 1995
Das Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) regelte die steuerlichen Folgen der Einbringung von Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine andere Kapitalgesellschaft. Seit dem Umwandlungssteuergesetz 2006 (UmwStRErlass 2011) hat das UmwStG 1995 weitgehend seine praktische Bedeutung verloren — es ist jedoch für Altfälle (Einbringungen vor dem 13. Dezember 2006) weiterhin relevant.
Der entscheidende Vorteil der Einbringung nach §§ 20 ff. UmwStG 1995 war die Möglichkeit, das Betriebsvermögen steuerneutral zum Buchwert einzubringen. Dadurch konnten stille Reserven auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden, ohne sofort Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszulösen.
Die drei Bewertungsansätze
Bei der Einbringung konnte der Einbringende zwischen drei Bewertungsansätzen wählen: Buchwert (kein Einbringungsgewinn, stille Reserven werden übertragen), Zwischenwert (teilweise Aufdeckung stiller Reserven) und gemeiner Wert (vollständige Aufdeckung aller stillen Reserven).
Die siebenjährige Sperrfrist
Bei Einbringung zu Buchwert oder Zwischenwert unterlagen die erhaltenen Anteile einer siebenjährigen Sperrfrist. Wurden die Anteile innerhalb dieser Frist veräußert (sog. einbringungsgeborene Anteile), führte dies zu einer rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven (Einbringungsgewinn I bzw. II). Diese Regelung war aufwendig zu dokumentieren und erforderte eine sorgfältige Transaktionsplanung.
Häufig gestellte Fragen zur UmwStG 1995 Einbringung
Was sind „einbringungsgeborene Anteile"?
Als einbringungsgeborene Anteile werden diejenigen Anteile bezeichnet, die der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung seines Betriebsvermögens erhalten hat. Sie unterliegen nach dem UmwStG 1995 einer siebenjährigen Sperrfrist.
Gilt das UmwStG 1995 noch für neue Einbringungen?
Nein. Für Einbringungen nach dem 12. Dezember 2006 gilt das UmwStG 2006 (in der Fassung des UmwStRErlass 2011). Das UmwStG 1995 ist nur noch für Altfälle (Einbringungen bis einschließlich 12.12.2006) relevant.
Welcher Steuersatz gilt für den Einbringungsgewinn?
Der Einbringungsgewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz des Einbringenden (plus Solidaritätszuschlag). Bei natürlichen Personen kann das bis zu 45% + 5,5% SolZ bedeuten.
Kann man auch Anteile an Kapitalgesellschaften einbringen?
Ja, § 21 UmwStG 1995 regelt die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine andere Kapitalgesellschaft (Anteilstausch). Auch hier galt die Buchwert-/Zwischenwert-Option mit Sperrfrist.
Was ist der Unterschied zwischen Zwischenwert und gemeinsamem Wert?
Beim Zwischenwert werden nur ein Teil der stillen Reserven aufgedeckt (typisch: 50%). Beim gemeinen Wert (Verkehrswert) werden alle stillen Reserven vollständig realisiert, was zu einem höheren Einbringungsgewinn und damit höherer Steuerbelastung führt.