§ 1 UIGGEBV

Berechnen Sie die Gebühren für Ihre Umweltinformationsanfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) — schnell und kostenfrei nach dem Gebührenverzeichnis der UIGGEBV.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Das Umweltinformationsgesetz und seine Gebühren

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) gewährt jedermann das Recht, bei Behörden des Bundes Informationen über den Zustand der Umwelt zu erhalten. Dieses Recht basiert auf der EU-Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG) und dem Aarhus-Übereinkommen der Vereinten Nationen. Das UIG gilt für Behörden auf Bundesebene — für Landesbehörden gelten die jeweiligen Landesgesetze, die jedoch inhaltlich ähnlich gestaltet sind.

Für die Bearbeitung von Umweltinformationsanfragen können gemäß § 12 UIG Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die genauen Sätze sind in der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGEBV) festgelegt. Anträge, die aufgrund ihres geringen Umfangs keine oder nur eine geringe Bearbeitungszeit erfordern, können gebührenfrei sein.

Gebührenrahmen nach UIGGEBV

Das Gebührenverzeichnis zur UIGGEBV unterscheidet nach dem Aufwand der Anfrage: Einfache Anfragen mit geringer Bearbeitungszeit kosten ca. 50 €; umfangreiche Anfragen mit erheblichem Recherche- und Bearbeitungsaufwand ca. 200 €; komplexe Anfragen mit umfangreicher Aufbereitung bis zu 500 € (gesetzliches Maximum).

Ausnahmen und kostenfreie Anfragen

Nicht jede Anfrage ist kostenpflichtig. Mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte, die ohne größeren Aufwand erteilt werden können, sind gemäß § 12 Abs. 3 UIG grundsätzlich gebührenfrei. Auch bei Anfragen zu Daten, die ohnehin öffentlich zugänglich sind, kann auf Gebühren verzichtet werden. Die Behörde hat dabei einen Ermessensspielraum.

Häufig gestellte Fragen zu Umweltinformationsgebühren

Was sind „Umweltinformationen" im Sinne des UIG?

Umweltinformationen sind nach § 2 UIG alle Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Fauna, Flora), über Faktoren, die diese Bestandteile beeinflussen (z.B. Emissionen, Lärm), sowie über staatliche Maßnahmen und Pläne mit Umweltbezug.

Wer hat das Recht auf Umweltinformationen?

Jedermann — also natürliche und juristische Personen — hat nach § 3 UIG ohne Begründung Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen bei Bundesbehörden. Ein schutzwürdiges Interesse muss nicht dargelegt werden.

Kann eine Behörde Umweltinformationen verweigern?

Ja, in bestimmten Fällen. § 8 UIG nennt Ausnahmen wie Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Betriebsgeheimnisse oder laufende Gerichtsverfahren. Die Behörde muss die Ablehnung begründen.

Gelten für Landesbehörden dieselben Gebühren?

Nein. Für Landesbehörden gelten die jeweiligen Landesumweltinformationsgesetze und -gebührenverordnungen, die inhaltlich ähnlich, aber nicht identisch mit dem Bundesrecht sind.

Wie lange hat die Behörde für die Bearbeitung Zeit?

Gemäß § 3 Abs. 3 UIG hat die Behörde grundsätzlich einen Monat Zeit, die Information zur Verfügung zu stellen. Bei komplexen Anfragen kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden — der Antragsteller muss davon informiert werden.

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