Berechnen Sie die Verzugsentschädigung für Geldschulden nach BGB § 243 — 4 % Verzugszinsen p.a. über dem Basiszinssatz.
Rechtsgrundlage
- § 243 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Verzugszinsen bei Geldschulden
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 243 BGB regelt den Schuldnerverzug bei Geldschulden und legt die Verzugsentschädigung fest, die der Gläubiger verlangen kann, wenn der Schuldner mit einer Geldzahlung in Verzug gerät. Die Norm ist von großer praktischer Bedeutung im Geschäfts- und Verbraucherverkehr, da sie die Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen bildet und damit die finanziellen Folgen des Zahlungsverzugs konkretisiert.
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs
Der Schuldner kommt nach § 286 BGB in Verzug, wenn er seine Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung nicht rechtzeitig erbringt. Bei kalendermäßig bestimmten Leistungen — wie einer Zahlung bis zu einem bestimmten Datum — tritt der Verzug automatisch ohne besondere Mahnung ein. Der Gläubiger muss den Verzug in der Regel durch eine angemessene Mahnung konkretisieren, es sei denn, die Leistung ist nach dem Kalender bestimmt. Der Verzug beginnt ab dem Tag nach der Fälligkeit.
Berechnung der Verzugsentschädigung
Die Verzugsentschädigung berechnet sich nach der Formel: Geldschuld × Verzugszinssatz × Verzugstage / 36500. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 243 BGB 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Der aktuelle Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beträgt 1,97 %, sodass der allgemeine Verzugszinssatz derzeit 5,97 % p.a. beträgt. Für Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen gilt nach § 248 BGB ein erhöhter Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit 6,97 %).
Zusätzliche Ansprüche des Gläubigers
Neben den Verzugszinsen stehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug weitere Ansprüche zu. Nach § 280 BGB kann er den Ersatz des durch den Verzug verursachten Schadens verlangen, soweit dieser nicht bereits durch die Verzugszinsen abgedeckt ist. Darüber hinaus kann er nach § 288 Abs. 4 BGB eine pauschale Mahnkostenentschädigung von bis zu 40 Euro verlangen. Bei Rechtsverfolgung kommen weitere Anwalts- und Gerichtskosten hinzu.
Häufig gestellte Fragen zu § 243 BGB
Wann gerät ein Schuldner in Verzug?
Ein Schuldner gerät gemäß § 286 BGB in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und angemessener Mahnung die Leistung nicht erbringt. Bei Geldschulden tritt der Verzug ohne Mahnung ein, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. Zahlung bis zu einem bestimmten Datum). Im Zweifel muss der Gläubiger den Schuldner mahnen, damit der Verzug eintritt.
Wie hoch sind die Verzugszinsen nach § 243 BGB?
Für Geldschulden im Verzug beträgt der Verzugszinssatz nach § 243 BGB 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Der aktuelle Basiszinssatz (2026) beträgt 1,97 %, sodass der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit 5,97 % p.a. beträgt. Für Handelsgeschäfte gilt ein erhöhter Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit 6,97 % p.a.) nach § 248 BGB.
Wie wird die Verzugsentschädigung berechnet?
Die Verzugsentschädigung berechnet sich nach der Formel: Geldschuld × Verzugszinssatz × Verzugstage / 365 (bzw. 366 bei Schaltjahren). Der Verzug beginnt ab dem Tag nach der Fälligkeit. Für die Berechnung werden die tatsächlichen Kalendertage zugrunde gelegt, was zu geringfügigen Abweichungen gegenüber der vereinfachten Jahresformel führen kann.
Was kann der Gläubiger bei Verzug neben den Zinsen verlangen?
Neben den Verzugszinsen kann der Gläubiger nach § 280 BGB auch den Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens verlangen, soweit dieser durch den Verzug verursacht wurde. Darüber hinaus hat der Gläubiger bei unpünktlicher Zahlung das Recht, eine angemessene Mahnkostenpauschale nach § 288 Abs. 4 BGB von bis zu 40 Euro zu verlangen.
Gibt es Unterschiede bei Verbrauchern und Unternehmen?
Ja, die Verzugszinssätze unterscheiden sich: Für Verbrauchergeschäfte beträgt der Verzugszinssatz 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit 5,97 % p.a.). Für Handelsgeschäfte (B2B) gilt ein erhöhter Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit 6,97 % p.a.) gemäß § 248 BGB. Der höhere Satz soll den erhöhten wirtschaftlichen Schaden im Geschäftsverkehr widerspiegeln.