Berechnen Sie die verbleibende Leistungspflicht nach BGB § 275 — der zentralen Norm zur Unmöglichkeit der Leistung und zum Wegfall der Leistungspflicht.
Rechtsgrundlage
- § 275 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Wegfall der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung. Diese Norm ist eines der ältesten und fundamentalsten Regelungen des deutschen Schuldrechts und bildet die Grundlage für die Unterscheidung zwischen möglicher und unmöglicher Leistung. Die Unmöglichkeit der Leistung führt grundsätzlich zum Erlöschen der Leistungspflicht und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 1 BGB unterscheidet zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit. Objektiv unmöglich ist eine Leistung, die für jedermann und nicht nur für den конкретных Schuldner undurchführbar ist, etwa weil die geschuldete Sache untergegangen ist. Subjektiv unmöglich ist die Leistung, wenn sie zwar objektiv möglich wäre, aber für den конкретных Schuldner aus persönlichen Gründen nicht erbringbar ist. In beiden Fällen entfällt die Leistungspflicht nach § 275 BGB.
Unmöglichkeit und Schadensersatz
Der Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 BGB bedeutet nicht, dass der Gläubiger ohne jede Kompensation bleibt. An die Stelle der Primärleistung kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB treten. Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der Rechner auf dieser Seite ermöglicht die schnelle Berechnung der verbleibenden Leistungspflicht unter Berücksichtigung des Unmöglichkeitseintritts.
Reform durch die Schuldrechtsmodernisierung
Die Schuldrechtsmodernisierung von 2002 hat § 275 BGB um einen neuen Absatz 2 erweitert, der die sogenannte Unverhältnismäßigkeit der Leistung regelt. Danach kann der Schuldner auch dann die Leistung verweigern, wenn sie einen Aufwand erfordert, der unter Berücksichtigung des Leistungsinteresses des Gläubigers und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Leistungshindernisses unverhältnismäßig ist.
Häufig gestellte Fragen zu § 275 BGB
Wann spricht man von Unmöglichkeit nach § 275 BGB?
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Schuldner frei, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Die Unmöglichkeit kann sowohl objektiv (dingliche Unmöglichkeit) als auch subjektiv (persönliche Unmöglichkeit) sein. Auch die sogenannte faktische Unmöglichkeit und die wirtschaftliche Unmöglichkeit werden von § 275 BGB erfasst.
Entfällt bei Unmöglichkeit die Leistungspflicht?
Ja, nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt die Leistungspflicht des Schuldners bei Unmöglichkeit vollständig. Der Schuldner ist dann von seiner primären Leistungspflicht befreit. An die Stelle der Primärpflicht kann ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach §§ 280, 283 BGB treten, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
Was gilt bei nachträglicher Unmöglichkeit?
Tritt die Unmöglichkeit nach Entstehung des Schuldverhältnisses ein (nachträgliche Unmöglichkeit), so haftet der Schuldner nach § 280 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, so entfällt die Leistungspflicht ersatzlos und der Gläubiger trägt das Risiko.
Was ist der Unterschied zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit?
Bei anfänglicher Unmöglichkeit ist das Schuldverhältnis von Anfang an nichtig nach § 306 BGB (für Grundstücke: § 311a Abs. 1 BGB). Der Schuldner haftet nur bei Arglist auf Schadensersatz. Bei nachträglicher Unmöglichkeit entsteht das Schuldverhältnis zunächst wirksam und wird dann durch den Eintritt der Unmöglichkeit beendet, wobei Schadensersatzansprüche entstehen können.
Welche Folgen hat die Unmöglichkeit für den Gegenwert?
Hat der Gläubiger bereits geleistet, so kann er nach § 275 Abs. 4 BGB i.V.m. § 326 Abs. 2 BGB das Geleistete zurückverlangen. Bei Entreicherung des Schuldners kann ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB bestehen. Die Rückabwicklung richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.