Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB entsteht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und beträgt maximal 1 Jahresprovision (Durchschnitt der letzten 5 Jahre). Dieser Rechner prüft den Anspruch auf Ausschluss und ermittelt den Ausgleich unter Berücksichtigung der Billigkeitsreduktion.
Rechtsgrundlage
- § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters — bis zu 1 Jahresprovision
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 89 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Kündigung des Handelsvertretervertrags — Kündigungsfristen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB — Berechnung und Voraussetzungen
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist eine der wichtigsten Regelungen im HGB-Handelsvertreterrecht. Er wurde geschaffen, um den Handelsvertreter für den wirtschaftlichen Nachteil zu entschädigen, der ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht: Der Handelsvertreter hat Kundenbeziehungen aufgebaut, die nach Vertragsende beim Unternehmer verbleiben und diesem weiterhin Umsätze bringen — der Handelsvertreter erhält dafür aber keine Provision mehr.
Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs
Für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben. Der Unternehmer muss aus diesen Geschäftsverbindungen auch nach Beendigung des Vertrags erhebliche Vorteile haben. Die Zahlung des Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Kein Ausschlussgrund nach § 89b Abs. 3 HGB darf vorliegen.
Berechnung des Ausgleichs
Der maximale Ausgleich beträgt eine Jahresprovision, berechnet als Durchschnitt der letzten 5 Tätigkeitsjahre. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung kann der Ausgleich reduziert werden — insbesondere wenn der Handelsvertreter nur kurz tätig war (Reduzierung im Verhältnis zur Tätigkeitsdauer) oder wenn der Unternehmensnachfolger die Kundenbeziehungen nicht übernommen hat (Reduzierung um ca. 40 %). Dieser Rechner verwendet eine vereinfachte Billigkeitsformel für eine erste Orientierung.
Ausschluss bei Eigenkündigung
Ein häufiger Streitpunkt ist die Eigenkündigung des Handelsvertreters. Grundsätzlich entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt. Eine Ausnahme gilt, wenn dem Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar war — etwa wegen schwerer Vertragsverletzungen des Unternehmers oder wegen Krankheit. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Geltendmachung und Verjährung
Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 HGB). Die Frist beginnt mit dem letzten Tag des Vertrags. Der Ausgleichsanspruch kann weder im Voraus abbedungen noch auf weniger als ein Jahr nach Vertragsbeendigung eingeschränkt werden. Für die Durchsetzung des Anspruchs ist rechtliche Beratung empfehlenswert.
Häufige Fragen — Handelsvertreter Ausgleich Rechner § 89b HGB 2026
Was ist der Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist ein gesetzlicher Anspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Er gleicht den Verlust aus, den der Handelsvertreter durch den Wegfall der Provision für neu geworbene Kunden erleidet, deren Verbindungen beim Unternehmer verbleiben. Der Ausgleich beträgt maximal 1 Jahresprovision.
Wie hoch ist der maximale Ausgleichsanspruch?
Der maximale Ausgleichsanspruch beträgt nach § 89b Abs. 2 HGB eine Jahresprovision oder -vergütung, berechnet als Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit (oder der gesamten Vertragsdauer, wenn diese kürzer war). Der tatsächliche Anspruch kann niedriger sein, wenn die Billigkeitsprüfung eine Reduktion ergibt — etwa bei kurzer Tätigkeitsdauer oder wenn der Unternehmensnachfolger die Kundschaft nicht übernimmt.
Wann entfällt der Ausgleichsanspruch?
Der Ausgleichsanspruch entfällt nach § 89b Abs. 3 HGB in folgenden Fällen: wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat (Eigenkündigung), es sei denn, dem Handelsvertreter war die Fortsetzung wegen Verhaltens des Unternehmers nicht zumutbar oder wegen Krankheit nicht möglich; wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat; wenn der Handelsvertreter mit Zustimmung des Unternehmers seine Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten übertragen hat.
Wie berechnet sich die Jahresprovision als Berechnungsgrundlage?
Die Jahresprovision errechnet sich als Durchschnitt der Provisionen der letzten 5 Tätigkeitsjahre. Bei kürzerer Vertragsdauer wird der Durchschnitt über die gesamte Vertragslaufzeit berechnet. Einmalige Sonderprovisionen können nach Billigkeit herausgerechnet werden, wenn sie die Durchschnittsprovision unrepräsentativ erhöhen.
Wann muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden?
Der Ausgleichsanspruch muss nach § 89b Abs. 4 HGB innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Vertragsverhältnis endet. Eine verspätete Geltendmachung führt zum endgültigen Verlust des Anspruchs.