§ 7 Abs. 1 EStG

Berechnen Sie die lineare Abschreibung für beliebige Wirtschaftsgüter. Der Rechner ermittelt die jährliche AfA, den AfA-Satz, die anteilige Abschreibung im ersten Jahr und die Gesamtabschreibung. Alle Werte gemäß § 7 Abs. 1 EStG, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein zentrales Konzept des deutschen Steuerrechts und regelt die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen voraussichtliche Nutzungsdauer. Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die gebräuchlichste Abschreibungsmethode und sieht eine gleichmäßige Verteilung der Kosten über die Nutzungsdauer vor. Im Gegensatz zur degressiven AfA, bei der die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher sind, bleibt der jährliche AfA-Betrag bei der linearen Methode über die gesamte Nutzungsdauer konstant.

Wie funktioniert die lineare AfA?

Die Berechnung der linearen AfA folgt einem einfachen Prinzip: Zunächst wird der abschreibbare Betrag ermittelt, indem der erwartete Restwert von den Anschaffungskosten abgezogen wird. Bei den meisten Wirtschaftsgütern wird ein Restwert von 0 € angenommen. Die jährliche AfA ergibt sich dann aus der Formel: Abschreibbarer Betrag geteilt durch Nutzungsdauer in Jahren. Der resultierende AfA-Satz in Prozent kann als Kehrwert der Nutzungsdauer ausgedrückt werden. Eine Nutzungsdauer von 10 Jahren entspricht beispielsweise einem jährlichen AfA-Satz von 10 Prozent. Im ersten Jahr wird die AfA nur für die vollen Monate nach der Anschaffung berechnet, im letzten Jahr wird der Restwert vollständig abgeschrieben.

AfA-Tabellen des BMF

Die Nutzungsdauer für verschiedene Wirtschaftsgüter ist in den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums (BMF) festgelegt. Diese Tabellen sind für die Steuerpflichtigen bindend und bieten eine hohe Rechtssicherheit. Die Tabellen unterscheiden nach Wirtschaftszweigen und asset-Kategorien. Für Computer und EDV-Anlagen gilt eine Nutzungsdauer von 3 Jahren, für Kraftfahrzeuge 6 Jahre und für Büromöbel 13 Jahre. Gewerblich genutzte Gebäude werden über 33 Jahre abgeschrieben, während Wohngebäude eine Nutzungsdauer von 50 Jahren haben. Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden werden über 20 Jahre abgeschrieben. Wenn ein Wirtschaftsgut nachweislich eine kürzere Nutzungsdauer hat, kann diese im Einzelfall niedriger angesetzt werden, wobei die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt.

Pro-rata-Temporisierung

Ein wichtiger Aspekt der linearen AfA ist die sogenannte Pro-rata-Temporisierung im ersten und letzten Jahr. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nur für die vollen Kalendermonate vorgenommen, in denen das Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung genutzt wurde. Wenn ein Wirtschaftsgut beispielsweise im Juli angeschafft wird, können nur 6 Monate (Juli bis Dezember) abgeschrieben werden. Das heißt konkret: Die Anzahl der abschreibbaren Monate im ersten Jahr beträgt 13 minus dem Anschaffungsmonat. Im darauffolgenden Jahr wird die volle Jahres-AfA vorgenommen, und im letzten Jahr werden sämtliche verbleibenden Restwerte bis auf den Erinnerungswert abgeschrieben. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Gesamtsumme aller jährlichen Abschreibungen über die Nutzungsdauer genau dem abschreibbaren Betrag entspricht.

Häufig gestellte Fragen zur linearen AfA

Was versteht man unter linearer AfA?

Die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG ist die gebräuchlichste Abschreibungsmethode in Deutschland. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gleichmäßig über dessen Nutzungsdauer verteilt. Die jährliche AfA ergibt sich aus den Anschaffungskosten geteilt durch die Nutzungsdauer. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums (BMF) legen für verschiedene Wirtschaftsgüter branchenspezifische Nutzungsdauern fest.

Wie funktioniert die pro-rata-Temporisierung im ersten Jahr?

Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nur für die vollen Monate vorgenommen, in denen das Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Wenn ein Wirtschaftsgut beispielsweise im März angeschafft wird, können nur 10 Monate (April bis Dezember) abgeschrieben werden. Die Formel lautet: Jährliche AfA × (13 − Anschaffungsmonat) / 12. Dies gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter. Bei Gebäuden gelten besondere Regelungen.

Welche Nutzungsdauer gilt für typische Wirtschaftsgüter?

Die Nutzungsdauern sind in den AfA-Tabellen des BMF festgelegt. Beispiele: Computer und Software: 3 Jahre, Kraftfahrzeuge: 6 Jahre, Büromöbel: 13 Jahre, Maschinen: 10 Jahre, Gebäude (Wohnung): 50 Jahre, Gebäude (gewerblich): 33 Jahre, Photovoltaikanlagen: 20 Jahre. Bei gebraucht gekauften Wirtschaftsgütern kann die Restnutzungsdauer individuell geschätzt werden, sofern sie nachweislich kürzer ist.

Kann lineare AfA mit dem Investitionsabzugsbetrag kombiniert werden?

Ja, der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) kann mit der linearen AfA kombiniert werden. Der Investitionsabzugsbetrag wird im Jahr vor der geplanten Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht (bis zu 50 % der geplanten Kosten). Im Jahr der Anschaffung wird er gewinnerhöhend aufgelöst. Dann kann zusätzlich eine Sonder-AfA nach § 7a EStG in Anspruch genommen werden, gefolgt von der linearen AfA über die Restnutzungsdauer.

Was passiert mit dem Restwert bei der linearen AfA?

Der Restwert (auch Erinnerungswert oder Schrottwert) bleibt am Ende der Nutzungsdauer als Buchwert stehen. Im letzten Nutzungsjahr wird der Restwert vollständig abgeschrieben, sodass der Buchwert am Ende der Nutzungsdauer 0 € beträgt. Wenn ein Wirtschaftsgut einen erheblichen Restwert behält (z.B. Grundstücke, die nicht abgeschrieben werden), wird nur die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Restwert abgeschrieben.

Wann ist lineare AfA besser als degressive AfA?

Die lineare AfA führt zu konstanten jährlichen Abschreibungsbeträgen und ist steuerlich gleichmäßig verteilt. Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) führt zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und niedrigeren in späteren Jahren. Die degressive AfA kann für Wirtschaftsgüter vorteilhaft sein, bei denen ein hoher Wertverlust in den ersten Jahren zu erwarten ist. Seit 2025 wurde der degressive AfA-Satz auf das Zweifache des linearen Satzes begrenzt, maximal 20 % p.a.

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