§§ 4–5 PAngV

Berechnen Sie den Grundpreis pro Mengeneinheit für Waren und Energie nach der Preisangabenverordnung (PAngV 2022). Vergleichen Sie Preise verschiedener Packungsgrößen auf Basis von €/100 g, €/Liter oder €/kWh.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundpreisangabe nach PAngV: Pflichten, Berechnung und Ausnahmen

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist das zentrale Instrument des deutschen Verbraucherschutzrechts für transparente Preisgestaltung. Sie verpflichtet Händler, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis pro Mengeneinheit anzugeben, damit Verbraucher Produkte unterschiedlicher Packungsgrößen direkt vergleichen können.

Rechtliche Grundlage

Die aktuelle PAngV 2022 trat am 28. Mai 2022 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) sowie Teile der EU-Omnibus-Richtlinie 2019/2161 um. § 4 PAngV regelt die Pflicht zur Grundpreisangabe, § 5 PAngV bestimmt die zulässigen Mengeneinheiten (Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder Stück). Für Waren unter 250 g bzw. 250 ml ist auch die Angabe je 100 g oder 100 ml zulässig.

Anwendungsbereich

Die Grundpreispflicht gilt für alle Waren in Fertigpackungen sowie für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Ausgenommen sind unter anderem: Waren unter 10 ml oder 10 g Nennfüllung, individuell angefertigte Waren und bestimmte Sortimentspackungen. Auch für Energie (Strom, Gas) muss der Grundpreis pro kWh angegeben werden.

Berechnung des Grundpreises

Der Grundpreis ergibt sich aus der Division des Endpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) durch die Gesamtmenge und anschließender Umrechnung auf die Referenzeinheit. Beispiel: Ein 750-ml-Produkt kostet 3,49 €. Grundpreis pro Liter: 3,49 ÷ 0,75 = 4,6533 €, gerundet 4,65 €/L. Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen und gut lesbar sein.

Durchsetzung und Sanktionen

Verstöße gegen die PAngV können als unlautere Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden. Mitbewerber, Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände können Unterlassungsansprüche geltend machen. Darüber hinaus drohen Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen. Die EU-Omnibus-Richtlinie hat zusätzlich die Anforderungen an Preisermäßigungen verschärft (Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage).

Häufig gestellte Fragen zum Grundpreis

Was ist der Grundpreis nach der PAngV?

Der Grundpreis ist der Preis pro Mengeneinheit (z.B. pro 100 g, pro Liter oder pro kWh). Er ermöglicht Verbrauchern den direkten Preisvergleich zwischen Produkten unterschiedlicher Packungsgrößen. Die Pflicht zur Grundpreisangabe regelt § 4 PAngV 2022.

Wer muss den Grundpreis angeben?

Jeder, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss den Grundpreis angeben. Das gilt für den stationären Handel ebenso wie für den Online-Handel. Ausnahmen bestehen z.B. für Waren unter 50 ml/50 g oder Kosmetik-Kleinstverpackungen.

Welche Mengeneinheiten sind vorgeschrieben?

Nach § 5 PAngV ist der Grundpreis grundsätzlich je 1 kg oder 1 Liter anzugeben. Für Waren, die üblicherweise in Mengen unter 250 g oder 250 ml angeboten werden, kann der Grundpreis je 100 g bzw. 100 ml angegeben werden. Für Energie gilt der Preis je kWh.

Gilt die Grundpreispflicht auch im Online-Handel?

Ja, die PAngV 2022 gilt ausdrücklich auch für den Fernabsatz (Online-Shops, Marktplätze). Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises und gut lesbar dargestellt werden. Verstöße können als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden.

Was passiert bei fehlender Grundpreisangabe?

Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG dar. Mitbewerber und Verbände können Abmahnungen aussprechen. Daneben drohen Bußgelder nach dem OWiG. Die EU-Omnibus-Richtlinie 2019/2161 hat die Durchsetzung verschärft.

Wie wird der Grundpreis berechnet?

Der Grundpreis ergibt sich aus: Gesamtpreis geteilt durch die Menge in der jeweiligen Einheit, multipliziert mit dem Referenzfaktor (z.B. 100 für 100 g). Beispiel: 2,99 € für 500 g → 2,99 / 500 × 100 = 0,598 €/100 g, gerundet 0,60 €/100 g.

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