§§ 3b, 3d KraftStG

Berechnen Sie die Kfz-Steuerbefreiung für Ihr Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug: Reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge sind nach § 3d KraftStG für 10 Jahre ab Erstzulassung vollständig steuerbefreit. Hybridfahrzeuge genießen Befreiung nach § 3b KraftStG. Ermitteln Sie die verbleibenden Befreiungsjahre und Ihre Gesamtersparnis.

Letzte Aktualisierung: 5. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kfz-Steuerbefreiung für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge

Deutschland fördert die Elektromobilität auch über steuerliche Anreize im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Wer ein Elektrofahrzeug oder einen Wasserstoff-Brennstoffzellenwagen neu zulässt, profitiert von einer 10-jährigen vollständigen Befreiung von der Kfz-Steuer nach §§ 3b und 3d KraftStG. Diese Regelung soll den Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeuge attraktiver machen und langfristige Planungssicherheit bieten.

Reine Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG

Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden — egal ob über Batterie oder Brennstoffzelle — sind nach § 3d KraftStG komplett von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung beginnt mit dem Tag der Erstzulassung und gilt für exakt 10 Jahre. Bei einem Elektrofahrzeug mit Erstzulassung im Jahr 2024 endet die Befreiung also am gleichen Kalendertag des Jahres 2034. Die reguläre Kfz-Steuer würde je nach Fahrzeuggewicht zwischen mehreren Dutzend und mehreren Hundert Euro pro Jahr betragen — die Befreiung summiert sich über 10 Jahre auf eine erhebliche Ersparnis.

Hybrid-Elektrofahrzeuge nach § 3b KraftStG

Fahrzeuge mit Hybridantrieb — insbesondere Plug-in-Hybride — können nach § 3b KraftStG ebenfalls von einer Steuerbefreiung profitieren, sofern technische Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören Mindestanforderungen an die elektrische Reichweite und CO₂-Emissionen. Die Befreiungsdauer beträgt ebenfalls 10 Jahre ab Erstzulassung. Reine Hybride ohne Plug-in-Fähigkeit fallen dagegen in der Regel nicht unter diese Befreiungsregelung.

Gebrauchte Elektrofahrzeuge — Restlaufzeit der Befreiung

Die Steuerbefreiung ist personenunabhängig und folgt dem Fahrzeug, nicht dem Halter. Beim Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs übernehmen Sie die verbleibende Restlaufzeit der Befreiung. Ein 2020 erstmals zugelassenes Elektrofahrzeug profitiert also noch bis 2030 von der vollständigen Kfz-Steuerfreiheit — unabhängig davon, wie oft es in der Zwischenzeit den Besitzer gewechselt hat. Bei der Kalkulation des Kaufpreises sollte die verbleibende Befreiungsdauer daher berücksichtigt werden.

Nach Ablauf der Befreiung — reguläre Kfz-Steuer

Nach Ablauf der 10 Jahre fällt für Elektrofahrzeuge die reguläre Kfz-Steuer an. Da Elektrofahrzeuge keinen Hubraum haben, richtet sich die Besteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Der Steuersatz beträgt dabei deutlich weniger als bei Verbrennern, da keine schadstoffbasierte Komponente hinzukommt. Dennoch lohnt es sich, die anfallenden Kosten nach Befreiungsende frühzeitig zu kalkulieren.

Häufig gestellte Fragen zur Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Wie lange sind Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit?

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG für 10 Jahre ab dem Datum der Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung gilt automatisch — eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der 10 Jahre gelten normale Kraftfahrzeugsteuer-Sätze.

Gilt die Steuerbefreiung auch für Brennstoffzellenfahrzeuge?

Ja, Brennstoffzellenfahrzeuge (Wasserstoffantrieb) sind ebenfalls nach § 3d KraftStG für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Antrieb (egal ob batteriebetrieben oder über Brennstoffzelle) fahren.

Was gilt für Hybrid-Elektrofahrzeuge?

Plug-in-Hybride und andere Hybrid-Elektrofahrzeuge sind nach § 3b KraftStG ebenfalls für 10 Jahre steuerbefreit, sofern sie die CO₂-Emissionsgrenzwerte und Mindestreichweiten im Elektrobetrieb erfüllen. Die genauen technischen Anforderungen sind in der Verordnung geregelt.

Was passiert nach Ablauf der 10-jährigen Befreiung?

Nach Ablauf der 10-jährigen Steuerbefreiung fällt für Elektrofahrzeuge reguläre Kfz-Steuer an. Der genaue Steuersatz richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs, da für Elektrofahrzeuge kein emissionsbasierter Hubraumtarif gilt. Die Berechnung erfolgt nach § 9 KraftStG.

Gilt die Befreiung auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge?

Die 10-jährige Steuerbefreiung ist an das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs geknüpft — nicht an den Eigentümerwechsel. Kaufen Sie ein Elektrofahrzeug, das 2020 erstmals zugelassen wurde, profitieren Sie noch von der Befreiung bis 2030. Der verbleibende Befreiungszeitraum wird beim Verkauf übertragen.

Welche technischen Voraussetzungen müssen Elektrofahrzeuge erfüllen?

Für die Befreiung nach § 3d KraftStG muss das Fahrzeug ausschließlich durch Elektromotoren (Batterie oder Brennstoffzelle) angetrieben werden. Hybridfahrzeuge nach § 3b KraftStG müssen zusätzliche Bedingungen erfüllen: eine elektrische Mindestreichweite und CO₂-Emissionen unter bestimmten Grenzwerten gemäß der entsprechenden EU-Typgenehmigung.

Verwandte Rechner