§ 3d KraftStG

Berechnen Sie die Kfz-Steuerbefreiung 2026 für Ihr Elektrofahrzeug nach § 3d KraftStG. Vollelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge sind bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit (max. bis 31.12.2030). Vergleichen Sie die Ersparnis gegenüber Plug-in-Hybriden und Verbrennern.

E-Kennzeichen-Privileg — Kfz-Steuer 2026

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

E-Kennzeichen-Privileg 2026 — Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

<div class="mt-4 space-y-6 text-slate-700"> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">E-Kennzeichen und Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG</h3> <p class="mt-2"> Das E-Kennzeichen ist ein spezielles Kfz-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge in Deutschland, erkennbar an dem Buchstaben „E" am Ende der Zeichenkombination. Es wurde 2015 mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) eingeführt und berechtigt neben kommunalen Privilegien vor allem zur <strong>Kfz-Steuerbefreiung</strong> nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Diese Befreiung ist das zentrale steuerliche Förderelement der Bundesregierung für die Elektromobilität. </p> <p class="mt-2"> Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für <strong>rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV)</strong> und <strong>Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)</strong>. Plug-in-Hybride (PHEV) sind von der Befreiung ausgenommen und werden regulär nach dem kombinierten Tarif aus Hubraum und CO₂-Ausstoß besteuert. Die Unterscheidung ist wichtig: Während ein vollelektrisches Fahrzeug über den gesamten Befreiungszeitraum keine Kfz-Steuer zahlt, kann ein Plug-in-Hybrid mit 1.500 cm³ Hubraum und 40 g/km CO₂ durchaus 30 bis 50 Euro Jahressteuer kosten. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Befreiungszeitraum und Fristen</h3> <p class="mt-2"> Der Befreiungszeitraum beträgt grundsätzlich <strong>10 Jahre ab dem Datum der Erstzulassung</strong>, ist jedoch auf maximal den <strong>31. Dezember 2030</strong> begrenzt. Für Fahrzeuge, die zwischen 2016 und 2020 erstmals zugelassen wurden, läuft die Befreiung also spätestens 2030 aus — unabhängig davon, ob die vollen 10 Jahre bereits erreicht sind. Für Neufahrzeuge ab 2026 wird eine verkürzte Befreiung von 5 Jahren diskutiert, wobei die endgültige Regelung noch vom Gesetzgeber bestätigt werden muss. </p> <p class="mt-2"> Nach Ablauf der Befreiung wird die Kfz-Steuer gewichtsbasiert erhoben — allerdings zu einem ermäßigten Satz von etwa 50 % des normalen Tarifs für andere gewichtsbasiert besteuerte Fahrzeuge. Ein typisches Elektrofahrzeug mit 2.000 kg zulässigem Gesamtgewicht zahlt nach Befreiungsende rund 56 Euro Jahressteuer — deutlich weniger als ein vergleichbarer Verbrenner. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Vergleich: E-Fahrzeug vs. Verbrenner</h3> <p class="mt-2"> Der finanzielle Vorteil der Steuerbefreiung wird besonders im Vergleich deutlich: Ein <strong>Benziner mit 1.998 cm³ Hubraum und 150 g/km CO₂</strong> zahlt jährlich rund 150 Euro Kfz-Steuer (40 Euro Hubraum-Anteil + 110 Euro CO₂-Anteil). Ein vergleichbares Elektrofahrzeug zahlt während der Befreiungsphase <strong>0 Euro</strong>. Über einen Befreiungszeitraum von 5 Jahren ergibt sich so eine Gesamtersparnis von 750 Euro — ein zusätzlicher finanzieller Anreiz für den Umstieg auf Elektromobilität neben den niedrigeren Betriebskosten (Strom vs. Benzin/Diesel). </p> <p class="mt-2"> Beachten Sie: Die Steuerbefreiung ist fahrzeuggebunden, nicht haltergebunden. Beim Verkauf eines Elektrofahrzeugs geht die verbleibende Befreiung auf den neuen Halter über. Die Anmeldung erfolgt automatisch über das Hauptzollamt — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Das E-Kennzeichen muss jedoch aktiv bei der Zulassungsstelle beantragt werden. </p> </div> </div>

Häufige Fragen zum E-Kennzeichen-Privileg

Welche Fahrzeuge profitieren vom E-Kennzeichen-Privileg?

Nur rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) erhalten die volle Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG. Plug-in-Hybride (PHEV) und Verbrenner sind von der Befreiung ausgeschlossen und werden regulär nach Hubraum und CO₂-Ausstoß besteuert.

Wie lange gilt die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos?

Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich 10 Jahre ab dem Datum der Erstzulassung, jedoch maximal bis zum 31. Dezember 2030. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 2026 beträgt die Befreiung voraussichtlich 5 Jahre. Nach Ablauf der Befreiung wird eine reduzierte gewichtsbasierte Steuer fällig.

Was passiert nach Ablauf der Steuerbefreiung?

Nach Ende der Befreiung wird das Elektrofahrzeug gewichtsbasiert besteuert — mit einem ermäßigten Satz von etwa 50 % des normalen gewichtsbasierten Tarifs (§ 9 Abs. 2 KraftStG). Für einen typischen Elektro-PKW mit 2.000 kg Gesamtgewicht beträgt die Jahressteuer dann rund 56 €.

Werden Plug-in-Hybride bei der Kfz-Steuer bevorzugt?

Nein, Plug-in-Hybride erhalten keine Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG. Sie werden wie herkömmliche Fahrzeuge nach Hubraum und CO₂-Ausstoß besteuert. Allerdings haben sie oft niedrigere CO₂-Werte als reine Verbrenner, was zu einer geringeren CO₂-Komponente der Steuer führt.

Gilt die Befreiung auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge?

Ja, die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG ist an das Fahrzeug gebunden, nicht an den Halter. Beim Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs läuft die Befreiung ab dem Datum der Erstzulassung weiter — bis maximal 10 Jahre nach Erstzulassung oder bis 31.12.2030, je nachdem was früher eintritt.

Was ist das E-Kennzeichen und welche Vorteile bietet es?

Das E-Kennzeichen (erkennbar am „E" nach der Ziffernkombination) berechtigt neben der Steuerbefreiung zu weiteren kommunalen Privilegien: kostenfreies Parken in vielen Städten, Nutzung von Busspuren (nach kommunaler Freigabe) und Befreiung von bestimmten Fahrverboten. Die genauen Vorteile variieren je nach Kommune.

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