§ 9, § 18 KraftStG

Wie hat sich die Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug verändert? Vergleichen Sie die Jahressteuer nach drei historischen Berechnungsregimen — vor 2009, 2009–2020 und ab 2021 — nach § 9 und § 18 KraftStG.

Kfz-Steuer Historischer Vergleich

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer im Wandel — Drei Regime im Detail

Die **Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer)** hat sich in Deutschland seit 2009 grundlegend gewandelt. Mit diesem Rechner können Sie die Jahressteuer für ein und dasselbe Fahrzeug nach den drei verschiedenen Berechnungsregimen vergleichen, die das **Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)** historisch vorsieht. <h3>Regime A: Vor dem 1. Juli 2009 — rein hubraumbasiert</h3> Vor der Reform 2009 wurde die Kfz-Steuer für PKW ausschließlich nach dem **Hubraum** bemessen. Die Steuersätze betrugen **6,75 € pro angefangene 100 cm³** für Benzinfahrzeuge und **15,44 € pro angefangene 100 cm³** für Diesel. Eine CO₂-Komponente gab es nicht. Ein Diesel-PKW mit 2.000 cm³ zahlte damit 308,80 € pro Jahr — unabhängig davon, wie viel CO₂ er tatsächlich ausstieß. Dieses System setzte keinerlei Anreiz für emissionsarme Motorisierungen. <h3>Regime B: 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 — Hubraum plus linearer CO₂-Zuschlag</h3> Mit dem **Gesetz zur Neuregelung der Kfz-Steuer** wurde ab dem 1.7.2009 erstmals eine **CO₂-Komponente** eingeführt. Der Hubraumsatz sank deutlich (2,00 € für Benzin, 9,50 € für Diesel je 100 cm³), und jedes Gramm CO₂ über einem **Freibetrag von 120 g/km** wurde mit **2,00 €/g** belastet. Diese Regelung galt für alle Neuzulassungen bis Ende 2020. Der Freibetrag wurde 2012 auf 110 g/km und 2014 auf 95 g/km gesenkt — für die Übergangsphase blieben aber die 120 g/km relevant. <h3>Regime C: Ab 1. Januar 2021 — progressiver CO₂-Stufentarif</h3> Seit dem 1.1.2021 gilt gemäß **§ 9 Abs. 1 Nr. 2c KraftStG** ein **progressiver Stufentarif** für die CO₂-Komponente. Der Freibetrag beträgt **95 g/km**, darüber steigen die Sätze stufenweise an: von 2,00 €/g (96–115 g/km) über 2,20, 2,50, 2,90 und 3,40 €/g bis zu **4,00 €/g ab 196 g/km**. Dieses System bestraft hohe Emissionen überproportional und belohnt sparsame Fahrzeuge deutlich stärker als das lineare Modell. <h3>Bestandsschutz und Übergangsregelungen (§ 18 KraftStG)</h3> Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, genießen **Bestandsschutz** nach § 18 KraftStG. Sie werden weiterhin nach dem alten, rein hubraumbasierten Regime besteuert — es sei denn, das neue Regime wäre günstiger. Bei einem Halterwechsel oder einer technischen Änderung kann sich das anwendbare Regime ändern. Unser Vergleichsrechner zeigt Ihnen alle drei Ergebnisse auf einen Blick, sodass Sie die tatsächliche Steuerlast Ihres Fahrzeugs optimal einschätzen können. <h3>Praktische Relevanz des Vergleichs</h3> Der historische Vergleich ist nicht nur akademisch interessant, sondern hat **konkrete finanzielle Auswirkungen**. Gebrauchtwagenhalter mit Altfahrzeugen (vor 2009) können prüfen, ob sie von einer Umregistrierung profitieren würden. Neuwagenkäufer sehen, wie stark der progressive Tarif ab 2021 Fahrzeuge mit hohem CO₂-Ausstoß belastet. Für die steuerliche Beratung und Fuhrparkplanung liefert der Rechner die nötige Transparenz über die Entwicklung der Kfz-Steuerbelastung in Deutschland.

Häufige Fragen zum historischen Kfz-Steuer-Vergleich

Welche drei Berechnungsregime gibt es bei der Kfz-Steuer?

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet drei historische Regime: (1) Vor dem 1. Juli 2009 wurde die Kfz-Steuer ausschließlich nach dem Hubraum berechnet — Benziner zahlten 6,75 €/100 cm³, Diesel 15,44 €/100 cm³. (2) Vom 1.7.2009 bis 31.12.2020 kam ein linearer CO₂-Zuschlag von 2 €/g über 120 g/km hinzu. (3) Ab dem 1.1.2021 gilt ein progressiver CO₂-Stufentarif mit ansteigenden Sätzen von 2,00 bis 4,00 €/g über dem Freibetrag von 95 g/km.

Warum wurde die Kfz-Steuer reformiert?

Die Reformen der Kfz-Steuer dienten dem Klimaschutz: Die rein hubraumbasierte Besteuerung vor 2009 setzte keinen Anreiz für emissionsarme Fahrzeuge. Die Einführung der CO₂-Komponente 2009 und ihre Verschärfung 2021 durch den progressiven Stufentarif sollen Autokäufer zu emissionsärmeren Fahrzeugen motivieren. Je höher der CO₂-Ausstoß, desto überproportional steigt die jährliche Steuerlast.

Was bedeutet der Bestandsschutz nach § 18 KraftStG?

Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, können unter Umständen nach dem günstigeren alten Regime (nur Hubraum) besteuert werden — sofern dies einen niedrigeren Steuerbetrag ergibt. Dieser Bestandsschutz ist in § 18 KraftStG geregelt und sichert Haltern von Altfahrzeugen die Besteuerung nach den zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Vorschriften zu.

Wie funktioniert der CO₂-Stufentarif ab 2021?

Der progressive CO₂-Stufentarif ab 2021 verwendet einen Freibetrag von 95 g/km. Darüber greifen gestaffelte Sätze: 96–115 g/km = 2,00 €/g, 116–135 g/km = 2,20 €/g, 136–155 g/km = 2,50 €/g, 156–175 g/km = 2,90 €/g, 176–195 g/km = 3,40 €/g und ab 196 g/km = 4,00 €/g. Die Berechnung erfolgt stufenweise: Für einen PKW mit 150 g/km CO₂ fallen z. B. 20×2,00 + 20×2,20 + 15×2,50 = 121,50 € CO₂-Anteil an.

Zahlen Diesel-PKW in allen Regimen mehr als Benziner?

Ja, Diesel-PKW zahlen in allen drei Regimen einen höheren Hubraumanteil: 15,44 €/100 cm³ (vor 2009) bzw. 9,50 €/100 cm³ (ab 2009) gegenüber 6,75 bzw. 2,00 € für Benziner. Dieser höhere Satz gleicht die niedrigere Energiesteuer auf Dieselkraftstoff aus. Die CO₂-Komponente ist bei beiden Kraftstoffarten identisch.

Für wen lohnt sich der Vergleich der drei Regime?

Der Vergleich ist besonders nützlich für Halter von Altfahrzeugen (Bestandsschutz prüfen), Gebrauchtwagenkäufer (Steuerlast je nach Zulassungsdatum einschätzen) und bei der Kaufentscheidung zwischen verschiedenen Motorisierungen. Auch für steuerliche Beratung und die langfristige Planung der Kfz-Kosten ist der historische Vergleich relevant.

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