Wie hat sich die Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug verändert? Vergleichen Sie die Jahressteuer nach drei historischen Berechnungsregimen — vor 2009, 2009–2020 und ab 2021 — nach § 9 und § 18 KraftStG.
Kfz-Steuer Historischer Vergleich
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
Steuersätze für PKW — Hubraum- und CO₂-Komponente je nach Zulassungszeitraum
Gültig ab: 1. 4. 1994
- § 18 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
Übergangsregelungen — Bestandsschutz für PKW mit Erstzulassung vor 1.7.2009
Gültig ab: 1. 4. 1994
- § 9 Abs. 1 Nr. 2a–c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
Progressiver CO₂-Stufentarif für PKW-Neuzulassungen ab 2021
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kfz-Steuer im Wandel — Drei Regime im Detail
Häufige Fragen zum historischen Kfz-Steuer-Vergleich
Welche drei Berechnungsregime gibt es bei der Kfz-Steuer?
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet drei historische Regime: (1) Vor dem 1. Juli 2009 wurde die Kfz-Steuer ausschließlich nach dem Hubraum berechnet — Benziner zahlten 6,75 €/100 cm³, Diesel 15,44 €/100 cm³. (2) Vom 1.7.2009 bis 31.12.2020 kam ein linearer CO₂-Zuschlag von 2 €/g über 120 g/km hinzu. (3) Ab dem 1.1.2021 gilt ein progressiver CO₂-Stufentarif mit ansteigenden Sätzen von 2,00 bis 4,00 €/g über dem Freibetrag von 95 g/km.
Warum wurde die Kfz-Steuer reformiert?
Die Reformen der Kfz-Steuer dienten dem Klimaschutz: Die rein hubraumbasierte Besteuerung vor 2009 setzte keinen Anreiz für emissionsarme Fahrzeuge. Die Einführung der CO₂-Komponente 2009 und ihre Verschärfung 2021 durch den progressiven Stufentarif sollen Autokäufer zu emissionsärmeren Fahrzeugen motivieren. Je höher der CO₂-Ausstoß, desto überproportional steigt die jährliche Steuerlast.
Was bedeutet der Bestandsschutz nach § 18 KraftStG?
Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, können unter Umständen nach dem günstigeren alten Regime (nur Hubraum) besteuert werden — sofern dies einen niedrigeren Steuerbetrag ergibt. Dieser Bestandsschutz ist in § 18 KraftStG geregelt und sichert Haltern von Altfahrzeugen die Besteuerung nach den zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Vorschriften zu.
Wie funktioniert der CO₂-Stufentarif ab 2021?
Der progressive CO₂-Stufentarif ab 2021 verwendet einen Freibetrag von 95 g/km. Darüber greifen gestaffelte Sätze: 96–115 g/km = 2,00 €/g, 116–135 g/km = 2,20 €/g, 136–155 g/km = 2,50 €/g, 156–175 g/km = 2,90 €/g, 176–195 g/km = 3,40 €/g und ab 196 g/km = 4,00 €/g. Die Berechnung erfolgt stufenweise: Für einen PKW mit 150 g/km CO₂ fallen z. B. 20×2,00 + 20×2,20 + 15×2,50 = 121,50 € CO₂-Anteil an.
Zahlen Diesel-PKW in allen Regimen mehr als Benziner?
Ja, Diesel-PKW zahlen in allen drei Regimen einen höheren Hubraumanteil: 15,44 €/100 cm³ (vor 2009) bzw. 9,50 €/100 cm³ (ab 2009) gegenüber 6,75 bzw. 2,00 € für Benziner. Dieser höhere Satz gleicht die niedrigere Energiesteuer auf Dieselkraftstoff aus. Die CO₂-Komponente ist bei beiden Kraftstoffarten identisch.
Für wen lohnt sich der Vergleich der drei Regime?
Der Vergleich ist besonders nützlich für Halter von Altfahrzeugen (Bestandsschutz prüfen), Gebrauchtwagenkäufer (Steuerlast je nach Zulassungsdatum einschätzen) und bei der Kaufentscheidung zwischen verschiedenen Motorisierungen. Auch für steuerliche Beratung und die langfristige Planung der Kfz-Kosten ist der historische Vergleich relevant.