§ 11 KraftStG

Berechnen Sie die anteilige Kfz-Steuer 2026 bei unterjähriger Zulassung oder Abmeldung — tagesgenaue Pro-Rata-Berechnung mit Erstattungsbetrag nach § 11 KraftStG.

Kfz-Steuer Jahressteuer Pro Rata 2026

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer 2026 — Anteilige Berechnung nach § 11 KraftStG

Die **anteilige Berechnung der Kfz-Steuer** (Pro-Rata-Verfahren) kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Fahrzeug nicht das gesamte Jahr zugelassen ist. Dies betrifft **Neuzulassungen**, **Abmeldungen**, **Halterwechsel** und **Wiederzulassungen** nach einer Stilllegung. Die Rechtsgrundlage bildet **§ 11 KraftStG** in Verbindung mit **§ 5 KraftStG** (Dauer der Steuerpflicht). <h3>Berechnungsmethode nach § 11 KraftStG</h3> Die Kfz-Steuer wird **tagesgenau** anteilig berechnet. Die Formel ist denkbar einfach: **Anteilige Steuer = Jahressteuer × Nutzungstage / 365** Die Nutzungstage werden vom **Tag der Zulassung** (inkl.) bis zum **Tag der Abmeldung** (inkl.) gezählt. Das Jahr wird pauschal mit **365 Tagen** angesetzt — auch in Schaltjahren. Der Zulassungstag selbst zählt immer als voller Steuertag. <h3>Beispielrechnungen</h3> **Neuzulassung am 1. April:** Nutzung vom 1. April bis 31. Dezember = 275 Tage. Bei 200 € Jahressteuer: 200 × 275 / 365 = **150,68 €** anteilige Steuer. **Abmeldung am 30. Juni:** Nutzung vom 1. Januar bis 30. Juni = 181 Tage. Bei 200 € Jahressteuer: 200 × 181 / 365 = **99,18 €** anteilige Steuer. Erstattung: 200 − 99,18 = **100,82 €**. **Halterwechsel am 15. September:** Alter Halter: 1. Januar bis 14. September = 257 Tage. Neuer Halter: 15. September bis 31. Dezember = 108 Tage. <h3>Erstattung bei Abmeldung (§ 12 KraftStG)</h3> Wird ein Fahrzeug vor Ablauf des **Entrichtungszeitraums** (in der Regel 12 Monate ab Zulassungstag) abgemeldet, erstattet das Hauptzollamt die **zu viel gezahlte Kfz-Steuer** automatisch. Die Erstattung wird auf das hinterlegte SEPA-Konto überwiesen — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise **3 bis 6 Wochen**. <h3>Sonderfälle</h3> Bei **Saisonkennzeichen** berechnet das Hauptzollamt die Steuer direkt für den eingetragenen Zeitraum — die Pro-Rata-Berechnung entfällt. Bei **Kurzzeitkennzeichen** (max. 5 Tage) wird die Steuer für den tatsächlichen Zulassungszeitraum erhoben. Bei **roten Händlerkennzeichen** (§ 16 FZV) gelten spezielle Pauschalsätze. <h3>Praktische Hinweise</h3> Planen Sie eine Abmeldung, sollten Sie beachten: Die Erstattung erfolgt erst **nach Verarbeitung durch das Hauptzollamt**, nicht am Tag der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. Für die Kfz-Steuer relevanter Termin ist der **Tag der Außerbetriebsetzung** in der Zulassungsdatenbank, nicht das Datum des Behördenbesuchs.

Häufige Fragen zur anteiligen Kfz-Steuer

Wie wird die Kfz-Steuer bei unterjähriger Zulassung berechnet?

Bei unterjähriger Zulassung wird die Kfz-Steuer tagesgenau anteilig berechnet (§ 11 Abs. 2 KraftStG). Die Formel lautet: Anteilige Steuer = Jahressteuer × Nutzungstage / 365. Die Nutzungstage werden vom Tag der Zulassung bis zum Tag der Abmeldung (oder Jahresende) gezählt, wobei beide Tage mitzählen.

Bekomme ich bei Abmeldung Kfz-Steuer zurück?

Ja, bei Abmeldung eines Fahrzeugs vor Ablauf des Entrichtungszeitraums erhalten Sie die zu viel gezahlte Kfz-Steuer anteilig zurück (§ 12 KraftStG). Das Hauptzollamt berechnet die Erstattung automatisch und überweist den Betrag auf das hinterlegte SEPA-Konto. Die Erstattung = Jahressteuer − anteilige Steuer für die Nutzungstage.

Wird die Kfz-Steuer immer für 365 Tage berechnet?

Ja, die Kfz-Steuer wird pauschal mit 365 Tagen pro Jahr berechnet — auch in Schaltjahren. Der 366. Tag in einem Schaltjahr wird steuerlich nicht berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 2 KraftStG in Verbindung mit den Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen.

Was passiert bei einem Halterwechsel?

Bei einem Halterwechsel endet die Steuerpflicht des alten Halters am Tag der Ummeldung und beginnt für den neuen Halter am selben Tag (§ 5 Abs. 4 KraftStG). Beide Halter zahlen für ihre jeweiligen Nutzungstage anteilig. Der Ummeldungstag wird dem neuen Halter zugerechnet.

Wie lange dauert die Erstattung nach Abmeldung?

Die Erstattung der anteiligen Kfz-Steuer erfolgt in der Regel innerhalb von 3–6 Wochen nach der Abmeldung. Das Hauptzollamt wird von der Zulassungsbehörde über die Abmeldung informiert und berechnet die Erstattung automatisch. Bei Umzügen oder geändertem SEPA-Mandat kann es länger dauern.

Gilt die Pro-Rata-Berechnung auch für Saisonkennzeichen?

Bei Saisonkennzeichen (z. B. April bis Oktober, Kennzeichen mit „04–10") wird die Kfz-Steuer automatisch nur für die Saison berechnet. Hier kommt die Pro-Rata-Berechnung nicht zum Einsatz, da das Hauptzollamt den Saisonzeitraum direkt berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 KraftStG).

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