Berechnen Sie die Tagessteuer bei Kurzzeitzulassung 2026 — anteilige Kfz-Steuer für 1 bis 365 Tage nach § 5 und § 6 KraftStG.
Kfz-Steuer Kurzzeitzulassung Tagessteuer 2026
Rechtsgrundlage
- § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
Dauer der Steuerpflicht — beginnt mit Zulassung
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
Wechsel der Steuerpflicht bei Halterwechsel und Kurzzeitkennzeichen
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 11 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
Fälligkeit und Entrichtung — anteilige Berechnung
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kfz-Steuer 2026 — Tagessteuer bei Kurzzeitzulassung
Häufige Fragen zur Kurzzeitzulassung
Was ist eine Kurzzeitzulassung?
Eine Kurzzeitzulassung ist die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für einen begrenzten Zeitraum. Typisch sind Kurzzeitkennzeichen (max. 5 Tage) für Überführungs- und Probefahrten. Auch bei regulären Zulassungen, die nach wenigen Tagen wieder abgemeldet werden (z. B. Export), fällt nur eine anteilige Tagessteuer an.
Wie wird die Tagessteuer berechnet?
Die Tagessteuer ergibt sich aus der Jahressteuer geteilt durch 365: Tagessteuer = Jahressteuer / 365. Die anteilige Steuer für den Zulassungszeitraum ist dann: Tagessteuer × Anzahl der Zulassungstage. Beispiel: Bei 200 € Jahressteuer und 5 Tagen: 200 / 365 × 5 = 2,74 € Tagessteuer.
Gibt es eine Mindeststeuer bei Kurzzeitzulassungen?
Es gibt keine gesonderte Mindeststeuer für Kurzzeitzulassungen. Die Steuer wird tagesgenau berechnet (mindestens 1 Tag). Bei einer Jahressteuer von z. B. 100 € beträgt die Tagessteuer lediglich 0,27 €. Das Hauptzollamt erhebt jedoch ggf. eine Mindestverwaltungsgebühr.
Wie wird die Kfz-Steuer bei Kurzzeitkennzeichen bezahlt?
Bei Kurzzeitkennzeichen wird die Kfz-Steuer durch das zuständige Hauptzollamt per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Halter muss bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens ein SEPA-Mandat erteilen. Die Steuer wird nach der Zulassung automatisch berechnet und abgebucht.
Gilt die Tagessteuer auch für Überführungskennzeichen?
Ja, für Überführungskennzeichen (Kurzzeitkennzeichen nach § 16a FZV) gilt ebenfalls die tagesweise Berechnung. Da Kurzzeitkennzeichen maximal 5 Tage gültig sind, fällt maximal die Steuer für 5 Tage an. Bei Ausfuhrkennzeichen (§ 19 FZV) kann der Zeitraum bis zu 12 Monate betragen.