§ 5, § 6 KraftStG

Berechnen Sie die Tagessteuer bei Kurzzeitzulassung 2026 — anteilige Kfz-Steuer für 1 bis 365 Tage nach § 5 und § 6 KraftStG.

Kfz-Steuer Kurzzeitzulassung Tagessteuer 2026

Tage
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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer 2026 — Tagessteuer bei Kurzzeitzulassung

Die **Kfz-Steuer bei Kurzzeitzulassungen** wird **tagesgenau anteilig** berechnet. Dieses Verfahren kommt bei allen Zulassungen zum Tragen, bei denen ein Fahrzeug weniger als ein volles Jahr zugelassen ist — insbesondere bei **Kurzzeitkennzeichen**, **Exportfahrzeugen** und kurzfristigen Zulassungen zu Überführungszwecken. <h3>Rechtliche Grundlage: § 5 und § 6 KraftStG</h3> Die Steuerpflicht beginnt gemäß **§ 5 KraftStG** mit der **Zulassung** eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr und endet mit dessen **Abmeldung** (Außerbetriebsetzung). § 6 KraftStG regelt den Wechsel der Steuerpflicht bei Halterwechsel. Für die anteilige Berechnung ist **§ 11 Abs. 2 KraftStG** maßgeblich: Die Steuer wird tagesweise berechnet, wobei das Jahr pauschal mit **365 Tagen** angesetzt wird. <h3>Berechnungsformel</h3> Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: 1. **Tagessteuer berechnen:** Tagessteuer = Jahressteuer / 365 2. **Anteilige Steuer:** Anteilige Steuer = Tagessteuer × Zulassungstage **Beispiel:** Ein PKW mit 190 € Jahressteuer wird für 5 Tage zugelassen (Kurzzeitkennzeichen): - Tagessteuer: 190 / 365 = 0,52 €/Tag - Anteilige Steuer: 0,52 × 5 = **2,60 €** <h3>Kurzzeitkennzeichen (§ 16a FZV)</h3> Kurzzeitkennzeichen sind maximal **5 Tage** gültig und werden typischerweise für **Überführungsfahrten** und **Probefahrten** genutzt. Die Kfz-Steuer fällt für den gesamten Gültigkeitszeitraum an — auch wenn das Fahrzeug nur an einem Tag bewegt wird. Das Kennzeichen verfällt automatisch nach Ablauf der Frist. Die Kosten setzen sich zusammen aus: Kfz-Steuer (tagesgenau) + Zulassungsgebühr (ca. 13,10 €) + Kennzeichenschilder (ca. 20–40 €) + Kfz-Haftpflichtversicherung (ca. 30–80 €). <h3>Ausfuhrkennzeichen (§ 19 FZV)</h3> Ausfuhrkennzeichen (auch „Zollkennzeichen") haben eine Gültigkeit von bis zu **12 Monaten** und werden für den Export von Fahrzeugen ins Ausland verwendet. Die Kfz-Steuer wird für den gesamten Gültigkeitszeitraum tagesgenau berechnet. Bei einem Zeitraum von z. B. 90 Tagen und 200 € Jahressteuer: 200 × 90 / 365 = **49,32 €**. <h3>Praktische Hinweise</h3> Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens sollten Sie die **tatsächlich benötigte Zeit** realistisch einschätzen. Ein Kurzzeitkennzeichen ist immer für genau 5 Tage gültig — eine kürzere Laufzeit ist nicht möglich, die Steuer fällt für alle 5 Tage an. Planen Sie den Überführungstermin so, dass Sie die volle Gültigkeit nutzen können.

Häufige Fragen zur Kurzzeitzulassung

Was ist eine Kurzzeitzulassung?

Eine Kurzzeitzulassung ist die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für einen begrenzten Zeitraum. Typisch sind Kurzzeitkennzeichen (max. 5 Tage) für Überführungs- und Probefahrten. Auch bei regulären Zulassungen, die nach wenigen Tagen wieder abgemeldet werden (z. B. Export), fällt nur eine anteilige Tagessteuer an.

Wie wird die Tagessteuer berechnet?

Die Tagessteuer ergibt sich aus der Jahressteuer geteilt durch 365: Tagessteuer = Jahressteuer / 365. Die anteilige Steuer für den Zulassungszeitraum ist dann: Tagessteuer × Anzahl der Zulassungstage. Beispiel: Bei 200 € Jahressteuer und 5 Tagen: 200 / 365 × 5 = 2,74 € Tagessteuer.

Gibt es eine Mindeststeuer bei Kurzzeitzulassungen?

Es gibt keine gesonderte Mindeststeuer für Kurzzeitzulassungen. Die Steuer wird tagesgenau berechnet (mindestens 1 Tag). Bei einer Jahressteuer von z. B. 100 € beträgt die Tagessteuer lediglich 0,27 €. Das Hauptzollamt erhebt jedoch ggf. eine Mindestverwaltungsgebühr.

Wie wird die Kfz-Steuer bei Kurzzeitkennzeichen bezahlt?

Bei Kurzzeitkennzeichen wird die Kfz-Steuer durch das zuständige Hauptzollamt per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Halter muss bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens ein SEPA-Mandat erteilen. Die Steuer wird nach der Zulassung automatisch berechnet und abgebucht.

Gilt die Tagessteuer auch für Überführungskennzeichen?

Ja, für Überführungskennzeichen (Kurzzeitkennzeichen nach § 16a FZV) gilt ebenfalls die tagesweise Berechnung. Da Kurzzeitkennzeichen maximal 5 Tage gültig sind, fällt maximal die Steuer für 5 Tage an. Bei Ausfuhrkennzeichen (§ 19 FZV) kann der Zeitraum bis zu 12 Monate betragen.

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