Berechnen Sie die Kfz-Steuer-Vergünstigung für schwerbehinderte Personen nach § 3a KraftStG: vollständige Befreiung bei Merkzeichen H, Bl, aG — oder 50 % Ermäßigung bei G/Gl mit Verzicht auf Freifahrt.
Kfz-Steuer Schwerbehinderte Vergünstigung 2026
Rechtsgrundlage
- § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
Vollständige Steuerbefreiung für Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert)
Gültig ab: 1. 4. 1994
- § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (KraftStG) ↗
50 % Steuerermäßigung für Merkzeichen G (gehbehindert), Gl (gehörlos) bei Verzicht auf Freifahrt
Gültig ab: 1. 4. 1994
Kfz-Steuer 2026 — Vergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG
Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für Schwerbehinderte
Welche Merkzeichen berechtigen zur vollständigen Kfz-Steuerbefreiung?
Die Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) und aG (außergewöhnlich gehbehindert) berechtigen nach § 3a Abs. 1 KraftStG zur vollständigen Befreiung von der Kfz-Steuer. Es muss kein Verzicht auf die Freifahrt im ÖPNV erklärt werden — die Befreiung gilt unabhängig davon.
Wie erhalte ich die 50 % Kfz-Steuerermäßigung bei Merkzeichen G oder Gl?
Bei Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) können Sie nach § 3a Abs. 2 KraftStG eine 50-prozentige Steuerermäßigung erhalten — allerdings nur, wenn Sie auf Ihr Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr verzichten. Den Verzicht erklären Sie gegenüber dem Versorgungsamt.
Kann ich gleichzeitig die Freifahrt und die Kfz-Steuerermäßigung nutzen?
Nein, bei Merkzeichen G und Gl müssen Sie sich entscheiden: Entweder Sie nutzen die kostenlose Beförderung im ÖPNV (mit Wertmarke) oder Sie erhalten die 50 % Kfz-Steuerermäßigung. Beides zusammen ist nicht möglich. Bei Merkzeichen H, Bl und aG erhalten Sie dagegen sowohl die volle Kfz-Steuerbefreiung als auch die Freifahrt im ÖPNV.
Wie beantrage ich die Kfz-Steuer-Vergünstigung?
Den Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung stellen Sie beim zuständigen Hauptzollamt. Benötigt werden: der Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite), der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und bei G/Gl zusätzlich der Nachweis über den Verzicht auf die Freifahrt. Die Vergünstigung gilt ab dem Monat der Antragstellung.
Gilt die Steuerbefreiung für jedes Fahrzeug?
Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Es darf nur von der berechtigten Person selbst oder für deren Fahrten genutzt werden (z. B. Fahrten zur Arbeit, zum Arzt). Bei Merkzeichen H, Bl und aG darf das Fahrzeug auch von Dritten genutzt werden, sofern es der Beförderung der berechtigten Person dient.
Was passiert bei einem Fahrzeugwechsel?
Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Steuerbefreiung erneut beim Hauptzollamt beantragt werden. Die Vergünstigung wird dann auf das neue Fahrzeug übertragen. Während der Übergangszeit (altes Fahrzeug abgemeldet, neues noch nicht beantragt) besteht kein Anspruch. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2–4 Wochen.