§ 3a KraftStG

Berechnen Sie die Kfz-Steuer-Vergünstigung für schwerbehinderte Personen nach § 3a KraftStG: vollständige Befreiung bei Merkzeichen H, Bl, aG — oder 50 % Ermäßigung bei G/Gl mit Verzicht auf Freifahrt.

Kfz-Steuer Schwerbehinderte Vergünstigung 2026

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer 2026 — Vergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG

<div class="mt-4 space-y-6 text-slate-700"> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Kfz-Steuer-Vergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG</h3> <p class="mt-2"> Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für <strong>schwerbehinderte Personen</strong> besondere Vergünstigungen vor. Die Art und Höhe der Vergünstigung richtet sich nach dem <strong>Merkzeichen</strong> im Schwerbehindertenausweis. Grundlage ist <strong>§ 3a KraftStG</strong>, der zwischen vollständiger Steuerbefreiung (Absatz 1) und hälftiger Steuerermäßigung (Absatz 2) unterscheidet. </p> <p class="mt-2"> Die Vergünstigung steht nur für <strong>ein Fahrzeug</strong> zu, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Das Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern oder zur entgeltlichen Personenbeförderung verwendet werden. Bei Verstoß gegen diese Auflagen kann die Vergünstigung rückwirkend entzogen werden. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Vollständige Befreiung: Merkzeichen H, Bl, aG</h3> <p class="mt-2"> Personen mit den Merkzeichen <strong>H (hilflos)</strong>, <strong>Bl (blind)</strong> oder <strong>aG (außergewöhnlich gehbehindert)</strong> sind nach § 3a Abs. 1 KraftStG <strong>vollständig von der Kfz-Steuer befreit</strong>. Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob die Person auf die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV verzichtet oder nicht. Das Merkzeichen H wird zuerkannt, wenn die Person für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauernd fremder Hilfe bedarf. Das Merkzeichen aG setzt voraus, dass sich die Person wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Fahrzeuges bewegen kann. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Hälftige Ermäßigung: Merkzeichen G und Gl</h3> <p class="mt-2"> Personen mit dem Merkzeichen <strong>G (gehbehindert)</strong> oder <strong>Gl (gehörlos)</strong> können nach § 3a Abs. 2 KraftStG eine <strong>50-prozentige Ermäßigung</strong> der Kfz-Steuer erhalten. Voraussetzung ist jedoch der <strong>Verzicht auf die unentgeltliche Beförderung</strong> im öffentlichen Personennahverkehr. Die Person muss sich also zwischen der Freifahrt (kostenlose Wertmarke für Bus und Bahn) und der Kfz-Steuerermäßigung entscheiden. Welche Option günstiger ist, hängt vom individuellen Nutzungsverhalten ab: Wer regelmäßig ÖPNV nutzt, profitiert oft mehr von der Freifahrt. Wer hauptsächlich Auto fährt und eine hohe Kfz-Steuer zahlt, ist mit der Ermäßigung besser bedient. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Antragstellung und praktische Hinweise</h3> <p class="mt-2"> Der Antrag auf Kfz-Steuer-Vergünstigung wird beim <strong>Hauptzollamt</strong> gestellt. Erforderlich sind der Schwerbehindertenausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Merkzeichen G oder Gl ist zusätzlich der Nachweis über den Verzicht auf die Freifahrt vorzulegen (Bescheid des Versorgungsamtes). Die Vergünstigung wirkt ab dem Monat der Antragstellung — ein rückwirkender Antrag ist nicht möglich. Bei Änderung des Merkzeichens (z. B. Rückstufung von aG auf G) ändert sich auch die Art der Vergünstigung automatisch. Das Hauptzollamt wird vom Versorgungsamt über Änderungen informiert. </p> </div> </div>

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für Schwerbehinderte

Welche Merkzeichen berechtigen zur vollständigen Kfz-Steuerbefreiung?

Die Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) und aG (außergewöhnlich gehbehindert) berechtigen nach § 3a Abs. 1 KraftStG zur vollständigen Befreiung von der Kfz-Steuer. Es muss kein Verzicht auf die Freifahrt im ÖPNV erklärt werden — die Befreiung gilt unabhängig davon.

Wie erhalte ich die 50 % Kfz-Steuerermäßigung bei Merkzeichen G oder Gl?

Bei Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) können Sie nach § 3a Abs. 2 KraftStG eine 50-prozentige Steuerermäßigung erhalten — allerdings nur, wenn Sie auf Ihr Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr verzichten. Den Verzicht erklären Sie gegenüber dem Versorgungsamt.

Kann ich gleichzeitig die Freifahrt und die Kfz-Steuerermäßigung nutzen?

Nein, bei Merkzeichen G und Gl müssen Sie sich entscheiden: Entweder Sie nutzen die kostenlose Beförderung im ÖPNV (mit Wertmarke) oder Sie erhalten die 50 % Kfz-Steuerermäßigung. Beides zusammen ist nicht möglich. Bei Merkzeichen H, Bl und aG erhalten Sie dagegen sowohl die volle Kfz-Steuerbefreiung als auch die Freifahrt im ÖPNV.

Wie beantrage ich die Kfz-Steuer-Vergünstigung?

Den Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung stellen Sie beim zuständigen Hauptzollamt. Benötigt werden: der Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite), der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und bei G/Gl zusätzlich der Nachweis über den Verzicht auf die Freifahrt. Die Vergünstigung gilt ab dem Monat der Antragstellung.

Gilt die Steuerbefreiung für jedes Fahrzeug?

Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Es darf nur von der berechtigten Person selbst oder für deren Fahrten genutzt werden (z. B. Fahrten zur Arbeit, zum Arzt). Bei Merkzeichen H, Bl und aG darf das Fahrzeug auch von Dritten genutzt werden, sofern es der Beförderung der berechtigten Person dient.

Was passiert bei einem Fahrzeugwechsel?

Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Steuerbefreiung erneut beim Hauptzollamt beantragt werden. Die Vergünstigung wird dann auf das neue Fahrzeug übertragen. Während der Übergangszeit (altes Fahrzeug abgemeldet, neues noch nicht beantragt) besteht kein Anspruch. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2–4 Wochen.

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